Aufgrund der §§ 5 und 51, Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I 2005 / S 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl I 2005 / S 674) in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetztes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl I.S. 546) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod in ihrer Sitzung am 16.02.2024 nachfolgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Einziehung der gemeindeeigenen Wegeparzelle
| Gemarkung | Flur | Flst. | Lage | Größe m² | Eigentümer |
| Niedermeilingen | 7 | 2 | Auf der Gronauer Höhe | 686,00 m² | Gemeinde Heidenrod |
Die in dem anliegenden Planausschnitt gekennzeichnete Wegeparzelle Gemarkung Niedermeilingen, Flur 7, Flst. 2 wird nicht mehr für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Zweckbestimmung „öffentlicher Weg“ wird aufgehoben.
Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.