Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod in der Sitzung vom 18.02.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Heidenrod folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Heidenrod:
| Friedhof Algenroth |
| Friedhof Altenberg für die OT Egenroth, Grebenroth und Martenroth |
| Friedhof Dickschied |
| Friedhof Geroldstein |
| Friedhof Hilgenroth |
| Friedhof Huppert |
| Friedhof Kemel |
| Friedhof Langschied |
| Friedhof Laufenselden |
| Friedhof Mappershain |
| Friedhof Meilingen für die OT Nieder- und Obermeilingen |
| Friedhof Nauroth |
| Friedhof Springen |
| Friedhof Watzelhain |
| Friedhof Wisper |
| Friedhof Zorn |
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
| a) | die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Heidenrod waren oder |
| b) | die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten |
| oder |
| c) | die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder |
| d) | die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder |
| e) | totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. |
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen
bestattet werden.
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können nach Anhörung des Ortsbeirates geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Der Friedhof ist/die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
| a) | Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9, |
| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, |
| e) | Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle aller Art abzulegen, |
| h) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistehunde |
| i) | abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
| a. | in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und |
| b. | diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. |
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen,
dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschrift
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. Bei Bestattungen am Freitag, ab 12.00 Uhr und an Samstagen wird ein Zuschlag erhoben. An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. In besonders begründeten Einzelfällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen möglich
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen.
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht
aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden.
Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle oder am Grab abgehalten werden.
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(2) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(4) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
(1) Auf allen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
| a) | Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen |
| b) | Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, (einzel- und mehrstellige) |
| c) | Urnenwahlgrabstätten, |
| d) | Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen |
folgende Arten von Grabstätten werden nur auf einzelnen Friedhöfen zur Verfügung gestellt, soweit vorhanden:
| e) | Grabstätten für anonyme Erdbestattungen |
| f) | Urnenwand |
| g) | Baumgrabstätten im Wald |
| h) | Baumkranzgrabstätten |
| i) | Urnenrondell |
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, einer Grabstätte nach Buchstabe e bis i, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich - rechtlicher Natur
und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Rasengrabstätten und anonyme Grabstätten
(1) Rasengrabstätten oder anonyme Grabstätten sind Grabstätten für eine Erd- oder Urnenbeisetzung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt (bei Erdbestattungen 30 Jahre und bei Feuerbestattungen 15 Jahre).
in Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Rasengrabstätte oder Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder die Umwandlung in ein Wahlgrab ist nicht möglich.
(2) Die Rasengrabstätten und anonyme Grabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen und einzuebnen.
(3) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten durchgeführt.
(4) Die Rasengrabstätten sind innerhalb von zwei Monaten mit einer bodenbündig eingelassenen Gedenktafel aus Naturstein in den Maßen
0,40 m x 0,40 m und einer Mindestdicke von 5 cm zu versehen. Die Gedenktafeln sind ohne Zement oder andere Bindemittel in einem Kies- oder Schotterbett zu verlegen. Bei Urnengrabstätten liegt die Tafel mittig auf der Grabstätte. Bei Erdbestattungen wird die Tafel 0,40 m von der Oberkante der Grabstätte gemessen mittig eingebaut.
(5) Die Gedenktafeln werden nicht vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt. Eine erhöhte, aufgesetzte Inschrift oder sonstige Zeichen u.a. auf der Gedenktafel sind nicht zulässig, eine entsprechende Beschriftung ist einzumeißeln, um das Befahren der Rasengrabstätten und anonymen Grabstätten mit einem Rasenmäher möglich zu machen.
Bei Rasengrabstätte dürfen keine Grabeinfassungen und Grabkreuze errichtet werden, da die Bestattungsfläche als öffentliche Grünfläche unterhalten wird. Daher ist auch das Ablegen von jeglichem Grabschmuck auf den Grabstätten unzulässig. Blumenschmuck darf in Form eines Blumenstraußes auf der Grabstätte abgelegt werden. Es dürfen jedoch keine Plastikartikel in den Sträußen vorhanden sein, da die Blumen vor dem Rasenmähen nicht extra abgeräumt werden. Bei Verlust oder Zerstörung des Blumenschmuckes beim Rasenmähen, kann kein Schadensersatz gegenüber der Friedhofsverwaltung gefordert werden.
(6) Die Vermessung und Kartierung wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.
(7) Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein.
(8) In Rasengrabstätten für Erdbestattungen kann, wenn die erforderliche Ruhefrist noch besteht, eine Aschenurne beigesetzt werden. Das Ruherecht für die Rasengrabstätte kann nicht verlängert werden.
(9) Bei der Beisetzung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Die Grabstätte wird als einheitliche Rasenfläche angelegt.
Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Grabeinfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel sind nicht möglich.
B. Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an Denen auf Antrag ein Nutzungsrecht bei Erdbestattungen für die Dauer von 30 Jahren und bei Urnenbestattungen für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
abgegeben.
(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
| 1. | Ehegatten, |
| 2. | Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz |
| 3. | Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, |
| 4. | Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. |
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. 4 Übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall Ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt.
Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(8)
| 1. | In einer Einzelwahlgrabstätte ist während der Dauer der Nutzungszeit eine Erdbestattung möglich. |
| 2. | In einer Doppelwahlgrabstätte sind zwei Erdbestattungen möglich. |
| 3. | In einer Urnenwahlgrabstätte ist eine Urnenbeisetzung möglich. |
(9) In den Wahlgrabstätten des Abs. 8 können unter Beachtung des Abs. 7 während der Dauer der Nutzungszeit Rechte für weitere Beisetzungen
erworben werden.
| 1. | In einer Einzelwahlgrabstätte bis zu einer Urne |
| 2. | In einer Doppelwahlgrabstätte bis zu zwei Urnen |
| 3. | In einer Urnenwahlgrabstätte bis zu einer Urne |
Das Recht zu einer weiteren Beisetzung in einer Wahlgrabstätte ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(10) Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein.
| 1. | Eine Einzelwahlgrabstätte, Erdrasengrabstätte und anonyme Erdgrabstätte hat folgende Maße: | |
| Länge: | 2,00 m |
| Breite: | 0,90 m |
| Der Abstand zwischen den Einzelwahlgrabstätten, Erdrasengrabstätten und anonyme Erdgrabstätten beträgt 0,50 m. | |
| 2. | Eine Doppelwahlgrabstätte hat folgende Maße: | |
| Länge: | 2,00 m |
| Breite: | 2,00 m |
| Der Abstand zwischen den Doppelwahlgrabstätten beträgt 0,50 m. | |
| 3. | Eine Urnenwahlgrabstätte, Rasenurnengrabstätte und anonyme Urnengrabstätte hat folgende Maße: | |
| Länge: | 1,00 m |
| Breite: | 0,80 m |
| 1. Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,50 m. | |
| 2. Zwischen den Rasenurnengrabstätten und/oder den anonymen Urnengrabstätten besteht kein Abstand | |
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnenwahlgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
C. Urnenwand
(1) Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 23 cm Breite, 34 cm Höhe und 49 cm Tiefe.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung einer Urnenkammer.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. Die Urnengefäße werden gesondert entsorgt.
(4) Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die spätestens nach 14 Tagen von den Angehörigen entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.
D. Baumgrabstätten im Wald, Baumkranzgrabstätten
(1) Bei Baumgrabstätten im Wald und Baumkranzgrabstätten sind Bestattungen von Ascheresten an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung einer Baumgrabstätte Oder Baumkranzgrabstätte.
Um den Bestattungsbaum werden 12 Urnen beigesetzt. Der Abstand zum Baum beträgt ca. 2 m und von Urne zu Urne ca. 1 m.
In einer Baumgrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.
(2) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten im Wald wird für die Dauer von 20 Jahren und Baumkranzgrabstätten für die Dauer von 15 Jahren verliehen.
Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Baumgrabstätte ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unveränderlichkeit der Baumgrabstätte im Wald und Baumkranzgrabstätten, insbesondere aufgrund höherer Gewalt (Blitz, Sturm und Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht). Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten im Wald erfolgt durch die Gemeinde mit einer Metallplakette im Boden. Die Kennzeichnung der Baumkranzgrabstätte erfolgt analog § 18 Abs. 4 durch den/die Nutzungsberechtigten.
Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
E. Urnenrondell-Grabstätte
(1) Bei der Urnenrondell- Grabstätte handelt es sich um ein Segment eines durch einen Metallring gebildeten Kreises in dem 2 Urnen beigesetzt werden können.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung einer Urnenrondell-Grabstätte.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Urnenrondell-Grabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen.
Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Baumgrabstätte ist einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(1) Über die Abräumung von Wahlgrabstätten, für die das Nutzungsrecht abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Wahlgrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte abgeräumt. Hierfür ist eine Gebühr zu entrichten, die bereits mit dem Bescheid für den Erwerb des Nutzungsrechtes erhoben wird.
(3) Das Abräumen von Wahlgrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
(4) Diese Regelung gilt für die Einzelreihengrabstätten, die zum Inkrafttreten dieser Satzung Bestand haben, entsprechend.
(5) Nach dem Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes einer Erd- oder Urnengrabstätte, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend).
V. Gestaltung der Grabstätten
(1) Für alle Friedhöfe der Gemeinde Heidenrod gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
| 1. | Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen des Abs. 2 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. |
| 2. | Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. |
| 3. | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 27 sein. |
| 4. | Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. |
| 5. | Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farbanstriche auf dem Stein und Inschriften die nicht der Weihe des Ortes entsprechen. |
| 6. | Von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen dürfen keine Gefahren für Leib und Leben von Besuchern ausgehen, insbesondere dürfen keine spitzen und scharfkantigen Ecken hervorstehen. |
(2) Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind folgende Grabmale zulässig:
Stehende Grabmäler für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20 m
Und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis von Breite zur Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 1 :2,5 betragen.
Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(3) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:
Breite max. 0,60 m, Höhe max. 1,20 m (liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden).
(4) Bei Rasengrabstätten, flach ebenerdig eingebrachte Grabplatten mit den Maßen Breite: 0,40 m, Höhe:0,40 m, Mindeststärke: 0,05 m.
(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen und Grabausstattung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze (unter Beachtung § 18 Abs. 2) zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(4) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils Gültigen Fassung.
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA Grabmal, welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 26 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Erdrasen-, Urnenrasengrabstätten, im Übrigen nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Grabstätte werden Grabmale, Einfassungen, Namenstafeln und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen nicht schriftlich anderes schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Für Grabstätten die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden haben beziehungsweise die Beseitigung nicht abgelöst wurde sind die Nutzungsberechtigten zur Räumung verpflichtet.
Bei einer Räumung durch die Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Alle Wahl Grabstätten sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter Grabschmuck ist durch die Nutzungsberechtigten zu entsorgen.
(5) Zur Wildkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 29 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen Längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf die nach dieser Satzung für Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
(1) Es werden folgende Listen geführt:
| a) | Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasengrabstätten, der Baumgrabstätten im Wald, der Baumkranzgrabstätten, der Urnenrondell- Grabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld |
| b) | eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, |
| c) | ein Verzeichnis nach § 29 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung, |
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift …. geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, |
| b) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, |
| c) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| d) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, |
| e) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle ablegt, |
| f) | entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, |
| g) | entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 17. Juni 2016 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.