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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 11/2024
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Friedhofsgebührenordnung ​​​​​​​der Gemeinde Heidenrod

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 35 der Friedhofsordnung der Gemeinde Heidenrod vom 01. März 2024 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 18. Februar 2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Heidenrod folgende

Satzung (Friedhofsgebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Heidenrod vom tt.mm.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen, eines Grabes einschließlich der würdigen Herrichtung der Grabstätte und Nutzung der Trauerhalle werden

folgende Gebühren erhoben:

Bei der Sargbestattung eines Leichnams in einer Erdgrabstätte 1.390,- €

(2) Für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes einschließlich der würdigen Herrichtung der Grabstätte und Nutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

Bei der Beisetzung von Aschenresten je Urne

a)

in einer Urnenrasen- oder Erdrasengrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte, einer Grabstätte für Erdbestattung, einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, einem Urnenrondell oder einer Baumkranzgrabstätte —  200,- €

b)

in einer Baumgrabstätte im Wald  —  300,- €

c)

in einer Urnenkammer  —  60,- €

(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung werden entsprechende Zuschläge für das öffnen und schließen fällig. Freitags ab 12:00 Uhr und samstags wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % ausgeführten Leistung berechnet.

Für die ausnahmsweise Bestattung an Sonn- und Feiertagen wird ein vom Gemeindevorstand im Einzelfall festzusetzender Zuschlag berechnet.

(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt gegen eine Gebühr von  —  100,- €

§ 6

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Erdrasengrabstätte oder

anonymen Erdrasengrabstätte und einer Urnenrasengrabstätte oder anonymen Urnenrasengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Erdrasengrabstätte oder anonymen Erdrasengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 18 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Zur Beisetzung eines/r Verstorbenen  —  800,- €

b)

Zur Pflege der Grabstätte für die Dauer

von 30 Jahren  —  300,- €

c)

einer Urnenbeisetzung in einem Erdrasengrab

unter Beachtung des § 18 Abs. 8

der Friedhofsordnung  —  360,- €

(2) Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte oder Urnenrasengrabstätte für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit gem. § 18 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Zur Beisetzung von Ascheresten  —  360,- €

b)

Zur Pflege der Grabstätte für die Dauer von 15 Jahren  —  60,- €

§ 7

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Erdwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für eine Einzelwahlgrabstätten  —  1.250,- €

b)

Für eine Doppelwahlgrabstätte  —  2.300,- €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:  —  740,- €

(3) Für eine weitere Urnenbeisetzung in einer Wahlgrabstätte unter Beachtung der §§ 12 und 19 Abs. 7, 8 und 9 der Friedhofsordnung wir folgende Gebühr erhoben:

Je Beisetzung einer Urne  —  360,- €

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 19 Abs. 1 und Abs. 3) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Einzelwahlgrabstätte je Grabstelle und Jahr

der Verlängerung  —  42,- €

b)

bei Doppelwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr

der Verlängerung  —  77,- €

c)

Urnenwahlgrabstätte  —  37,- €

(5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte

gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 8

Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenkammern

(1) Für die Überlassung einer Urnenkammer für die Dauer von 20 Jahren gem. § 22 Abs. 1 der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:  —  1.200,- €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer gem. § 22 Abs. 2 Satz 5 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren je Jahr der Verlängerung erhoben: —  60,- €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten im Wald

(1) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren gem. § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:  —  500,- €

(2) Zur Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltung werden folgende Gebühren erhoben:  —  95,- €

(3) Eine Metallplakette für die Inschrift des Verstorbenen, die an dem Bestattungsbaum anzubringen ist werden folgende Gebühren erhoben:  —  5,- €

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte im Wald gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren je Jahr der Verlängerung erhoben:  —  30,- €

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an Baumkranzgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Baumkranzgrabstätte für die Dauer von 15 Jahren gem. § 23 Abs. 1 der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:  — 440,- €

(2) Zur Pflege der Grabstätte und der Verkehrssicherungspflicht (Baum) für die Dauer von 15 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:  —  160,- €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren je Jahr der Verlängerung erhoben:  —  40,- €

§ 11

Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenrondell-Grabstätten

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte im Urnenrondell für die Dauer von 20 Jahren gem. § 24 Abs. 1der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:  —  680,- €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte im Urnenrondell gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren je Jahr der Verlängerung erhoben:  —  34,- €

(3) Eine Metallplatte für die Inschrift des Verstorbenen, die an dem inneren Ring des Segments anzubringen ist, werden folgende Gebühren erhoben:  —  25,- €

§ 12

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 25 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten,

Fundamenten, Befestigungsmaterialien,

Grabeinfassungen und Gewächsen

1) bei Rasengrabstätten, Urnenrasengrabstätten,

Baumgrabstätten im Wald, Baumkranzgrabstätten

und Urnenrondell-Grabstätten

2) bei Urnenwahlgrabstätten

3) bei Einzelwahlgrabstätten und Reihengräbern

4) bei Doppelwahlgrabstätten

5) bei Mehrstelligen Grabstätten zzgl.

zu 4. je Grabstätte

6) Urnenkammern je Urnenkammer

b)

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 02.10.2013 aufgestellt

wurde (§ 30 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten

durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Gebühren nach Abs. 1 a erhoben, soweit die Räumung nicht nachträglich abgelöst wurde.

Die Gebühren nach Satz 1 entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte.

§ 13

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die /Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

1) einmalig

2) für die Dauer von 1 Jahr

3) für die Dauer von 5 Jahren

b)

Für das Ausstellen von Grabstätten Bescheinigungen je Bescheinigung

c)

Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

d)

Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 27 der Friedhofsordnung) sowie Zulassung einer vorzeitigen Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen gem. § 30 Abs. 1 Friedhofsordnung

2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

a.

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

b.

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 17. Juni 2016 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Heidenrod, den 01. März 2024
DS
Diefenbach, Bürgermeister