Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung am 18.12.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 27.969.100 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 27.020.272 EUR |
| mit einem Saldo von | 948 828 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Überschuss von | 948.828 EUR, |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.482.314 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.467.100 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.830.340 EUR |
| mit einem Saldo von | -2.363.240 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.150.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.265.350 EUR |
| mit einem Saldo von | 115.350 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 3.724 EUR |
| festgesetzt. | |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.150.000 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00 EUR festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.250.000 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 250 % | |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 % | |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 390 % |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 18.12.2025 beschlossene Stellenplan.
Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1, Satz 3 HGO und damit nicht der vorrangigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, gelten die in den Budgetrichtlinien unter 3.3.1 genannten Beträge.
| bis | 2.500 EUR | Verfügung Bürgermeister |
| ab | 2.500 EUR - 25.000 EUR | Verfügung Gemeindevorstand |
| über | 25.000 EUR | Verfügung Gemeindevertretung |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Heidenrod für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von |
| 2.150.000 EUR | |
|
| (i.W.: „zwei Millionen einhundertfünfzigtausend Euro“) |
| in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO, | |
| 2. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von |
| 1.250.000,00 € | |
|
| (i.W.: „eine Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro“) |
| in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO, | |
| 3. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von |
| 1.250.000,00 € | |
|
| (i. W.: „einer Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro“) |
| in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO. |
II. Feststellungen zum Haushaltsplan 2025
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod hat in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2025 die Haushaltssatzung mit dem zugehörigen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen. Die Unterlagen wurden am 7. Januar 2026 der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt.
Der nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO geforderte Ausgleich im Ergebnishaushalt 2026 kann dargestellt werden. Dieser weist im ordentlichen Ergebnis einen geplanten Überschuss in Höhe von 948.828 EUR auf, welcher auch dem geplanten Jahresgewinn entspricht.
Auch in der mittelfristigen Ergebnisplanung der Jahre 2027 bis 2029 wird ein kumuliertes positives ordentliches Ergebnis erwartet. Die Höhe beläuft sich in diesem mittelfristigen Planungszeitraum auf ca. 2,2 Mio. EUR.
Im Finanzhaushalt wird der erforderliche Ausgleich gemäß§ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO im Haushaltsjahr 2026 gemäß den vorgelegten Unterlagen ebenfalls dargestellt.
Der geplante Saldo aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe von 2,48 Mio. EUR deckt die geplanten Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten in Höhe von 2,26 Mio. EUR, in denen die Auszahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse in Höhe von 197.450 EUR
enthalten sind. Es verbleibt ein planerischer Zahlungsmittelüberschuss von etwa 217 T EUR.
Im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum 2027 bis 2029 deckt der kumulierte Saldo aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe von 6,98 Mio. EUR die planerischen Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen Hessenkasse von 6, 16 Mio. EUR. Der kumulierte Zahlungsmittelüberschuss beläuft sich auf knapp 815 T EUR. Der planerische Zahlungsmittelbestand zum Ende des Planungszeitraumes beläuft sich auf etwa 1,87 Mio. EUR.
Die Hebesätze der Gemeinde Heidenrod wurden im Rahmen der Haushaltssatzung 2026 festgesetzt. Demnach betragen die Hebesätze der Grundsteuer A 250 v.H. (+15 v.H. gegenüber 2025) und der Grundsteuer B 320 v.H. (+ 70 v.H. gegenüber 2025), die Gewerbesteuer wurde erneut auf 390 v.H. Hebesatzpunkte festgesetzt.
Das ordentliche Defizit zum Ende des Jahres 2025 beläuft sich auf rund 215 T EUR und hat sich gegenüber den Planwerten (Überschuss von rd. 703 T EUR) verschlechtert (Stand Januar 2026).
Die Jahresrechnungen bis einschließlich 2024 sind nachweislich aufgestellt. Der Jahresabschluss 2024 wurde am 28. Juli 2025 vom Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod aufgestellt und der Revision des Rheingau-Taunus-Kreises zur Prüfung vorgelegt. Hiernach schließt das Jahr 2024 mit einem ordentlichen Überschuss von etwa 1,7 Mio. EUR ab.
Gemäß Ziffer 4 des Finanzplanungserlasses 2026 hat die Aufsichtsbehörde die
Haushaltsgenehmigung nach § 97 a HGO bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss zurückzustellen (§ 112 Abs. 6 HGO). Eine Haushaltsgenehmigung kann erst dann erteilt werden, wenn der Gemeindevorstand mittels einer Bestätigung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes gegenüber der Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Jahresabschlusses nachweist. Die Revision des Rheingau-Taunus-Kreises hat am 23. Februar 2026 die Vollständigkeit des Jahresabschlusses 2024 bestätigt. Der Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde erfolgte am 24. Februar 2026.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod wurde in der Sitzung am 29. August 2025 über den aufgestellten Jahresabschluss 2024 unterrichtet.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen nach § 112 Abs. 6 HGO für die Erteilung der haushaltsrechtlichen Genehmigungen damit erfüllt.
Die Haushaltssatzung für des Haushaltsjahr 2026 enthält genehmigungspflichtige Teile.
Der Gesamtbetrag der Kredite wird gemäß § 2 der Haushaltssatzung 2026 auf 2.150.000 EUR festgesetzt. Dieser ist gemäß § 97a Nr. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO genehmigungspflichtig. Umschuldungen sind im Haushaltsjahr 2026 keine geplant.
Im abgelaufenen Haushaltsjahr 2025 wurden lt. vorgelegter Finanzrechnung 3,3 Mio. EUR Investitionskredite aufgenommen. Dies entspricht in etwa den Kreditermächtigungen aus 2024 und 2025.
Im Haushaltsjahr 2026 sind darüber hinaus Investitionen in Höhe von 2,26 Mio. EUR geplant. Die größten Ausgaben fallen demnach im Bereich der Infrastruktur (Straßenausbau- und Sanierung, Tiefbau, Kanalsanierung) an, zudem wird in die Dorfgemeinschaftshäuser, die Feuerwehren und den Glasfaserausbau investiert. Der geplante Höchstbetrag der Investitionskredite wird genehmigt.
Außerdem werden im § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 Liquiditätskredite in Höhe von 1,25 Mio. EUR geplant, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen herangezogen werden können. Zum Nachweis der bedarfsgerechten Festsetzung des Höchstbetrags der Liquiditätskredite wurde eine dokumentierte Liquiditätsplanung gemäß § 105 Abs. 2 HGO vorgelegt. Die erwarteten Liquiditätsschwankungen rechtfertigen den Höchstbetrag der Liquiditätskredite, der hiermit genehmigt wird.
Der Stand der Verbindlichkeiten für den Kernhaushalt der Gemeinde Heidenrod beträgt zum 31. Dezember 2025 rd. 14,4 Mio. EUR aus Krediten für Investitionen und rd. 2,02 Mio. EUR gegenüber dem Sondervermögen Hessenkasse.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde Heidenrod wird als noch gesichert eingestuft.
III. Auflagen und Empfehlungen
Es ist zu beachten, dass sowohl für die Haushaltsplanung 2026 als auch in der mittelfristigen Haushaltsplanung der Gemeinde Heidenrod eine geplante Belastung aus der Kreis- und Schulumlage zu Grunde gelegt wurde, die dem Niveau der Hebesätze des Jahres 2024 in etwa entsprochen hat. Die Gemeinde Heidenrod ist gehalten, durch haushaltswirtschaftliche Maßnahmen die Mehrbelastung durch die Kreis- und Schulumlage in 2026 im Vollzug einzusparen.
In der Haushaltsplanung 2027 ff ist die Belastung durch die Kreis- und Schulumlage in voller Höhe zu berücksichtigen. Es •empfiehlt sich, soweit keine anderslautenden Informationen zum Zeitpunkt der gemeindlichen Beschlussfassung über den Haushalt zur Verfügung stehen, die Hebesätze des jeweils laufenden Haushaltsjahres den Planzahlen zu Grunde zu legen.
Im Haushaltsjahr 2026 und den Folgejahren die gesetzlichen geforderten Ausgleiche in Planung und Rechnung anzustreben. Dies muss zu jeder Zeit - auch in Krisenzeiten- ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein. Haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß § 107 HGO sind ggf. einzusetzen.
Um den Haushaltsausgleich dauerhaft sicherzustellen, empfehle ich auch weiterhin eine restriktive Personalbewirtschaftung sowie eine eigenständige kritische Überprüfung der vorgehaltenen Aufgaben und Standards.
Insbesondere empfehle ich, die freiwilligen Leistungen dauernd auf ihre Notwendigkeit und den Leistungsumfang hin zu überprüfen. Von der Übernahme neuer Leistungen im disponiblen Bereich sollte grundsätzlich abgesehen werden. Mit jedem Antrag auf Haushaltsgenehmigung ist mir eine gesonderte detaillierte Aufstellung aller freiwilligen Leistungen vorzulegen.
Darüber hinaus ist es erforderlich, Beiträge und Gebühren laufend auf ihren Kostendeckungsgrad hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diesbezüglich verweise ich auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen nach § 93 HGO in Verbindung mit §§ 8 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben. Der Kostendeckungsgrad im Gebührenbereich der Kinderbetreuung sollte nach Möglichkeit ein Drittel betragen. Bei den Gebühren für das Bestattungswesen ist als Zielwert - insbesondere bei entsprechender Berücksichtigung eines Grünflächenanteils - ein Wert von mindestens 70 v. H. anzustreben. Alle anderen Gebührenhaushalte sollten einen Kostendeckungsgrad von annähernd 100 v. H. erreichen.
Zudem empfehle ich, auf neue Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen, die erhebliche Folgekosten verursachen, weitgehend zu verzichten. Künftig sollte das Investitionsvolumen im Haushalt eines Jahres grundsätzlich so gestaltet werden, dass keine Nettoneuverschuldung eintritt.
Zur Überprüfung der Einhaltung des Haushaltsausgleichs bitte ich Sie, mir gemäß § 28 Abs. 3 GemHVO bis zum 31. Juli 2026 sowie mit der Vorlage des Haushalts 2027 über den Stand des Haushaltsvollzugs zu berichten.
Diese Verfügung ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Weise mitzuteilen. Von der Veröffentlichung gern. § 97 Abs. 4 HGO bitte ich mir Kenntnis zu geben. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach, Widerspruch erhoben werden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.03.2026 bis 08.04.2026 im Rathaus, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod, Zimmer A15, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Montag | 08:00 - 12.00 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 - 12.00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr |
| Freitag | 07:00 - 12.00 Uhr |
Eine Einsichtnahme außerhalb der Sprechstunden kann auf Anfrage vereinbart werden.