Änderung, Anpassung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Am Hupperter Weg“ im Ortsteil Kemel
hier: Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 07.02.2025 den Feststellungsbeschluss gemäß § 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für die Änderung, Anpassung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes für das Gewerbegebiet im Bereich „Am Hupperter Weg“ im Ortsteil Kemel, gefasst.
Die Flächennutzugsplanänderung wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 27.04.2026 der höheren Verwaltungsbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Genehmigung zugeleitet.
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 03.06.2026 zur vorgenannten Änderung des Flächennutzungsplanes die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt und der Feststellungsbeschluss werden gem. § 6 Abs. 5 BauGB und gem. § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Heidenrod hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, am Tage der Veröffentlichung, wird die Flächennutzungsplanänderung rechtskräftig.
Die Änderung, Anpassung und Ergänzung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Am Hupperter Weg“ im Ortsteil Kemel mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6a Abs. 1 BauGB wird gem. § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Heidenrod, vom Tag der Bekanntmachung an, für jedermann zur Einsicht im Bauamt der Gemeinde Heidenrod, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod, Zimmer 203, Herr Zindel, während der allgemeinen Dienststunden
| Montags | 08.00 Uhr - 12.00 Uhr, |
| Mittwochs | 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr, |
| Freitags | 07.00 Uhr - 12.00 Uhr |
sowie nach telefonischer Vereinbarung bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Zudem wird die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6a Abs. 2 BauGB auf die Homepage der Gemeinde Heidenrod eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Flächennutzungsplan eintretenden Vermögensnachteilen wird hingewiesen. Die Leistung der Entschädigung ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Hessen beim Zustandekommen der o.g. Flächennutzungsplanänderung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
| a.) | die Satzung, die sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen oder der Flächennutzungsplan sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; |
| b.) | der Bürgermeister hat den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet oder |
| c.) | der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. |
Der genaue Geltungsbereich ist der Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen.
Hinweis:
Die Offenlage wurde wiederholt. Auf die zusammenfassende Erklärung gem. § 6A (1) BauGB vom 27.04.2026, die der Planurkunde angefügt wurde, wird hingewiesen.
Für die Richtigkeit der Veröffentlichung als amtliche Bekanntmachung: