Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 26. November 2021 unter dem Tagesordnungspunkt TOP I.7 den Bebauungsplan „Wiesenstraße-West“ als Satzung beschlossen.
Dem Satzungsbeschluss ging der Wertungsbeschluss voraus, den die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 26. November 2021 unter TOP I.6 gefasst hat.
Der Satzungsbeschluss wird nach § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, einschließlich Umweltbericht einsehen.
Nach § 10a BauGB wurde eine zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan erstellt und den Verfahrensunterlagen beigefügt. Über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplanverfahren berücksichtigt wurden, kann Auskunft gegeben werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sind ergänzend auch auf der Homepage der Gemeinde Heidenrod einsehbar.
Der Bebauungsplan nebst allen Unterlagen, kann während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten
Montag 08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr
u. 14.00 - 18.30 Uhr
Freitag 07.00 - 12.00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung
im Bauamt der Gemeinde Heidenrod, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod-Laufenselden, Zimmer 203, Herrn Zindel, eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die aktuellen Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan sind derzeit noch auf der Homepage der Gemeinde Heidenrod unter Bauen & Wirtschaft / Bauleitplanung / laufende Bauleitplanverfahren einsehbar.
Diese Möglichkeit wird zum 31. Dezember 2023 deaktiviert.
Wichtige Hinweise / Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung des dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften und über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nicht beachtet, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gelten gemacht worden sind. |
Nach § 5 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung, gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Hessischen Gemeindeordnung zustande gekommen sind, 6 Monate nach ihrer Bekanntmachung als rechtswirksam. Auf die Vorschriften der § 53, 56, 58 82 Abs. 3 und § 88 Abs. 2 HGO wird hingewiesen.
Hinweis
| 1. | Die Rechtsvorschriften des § 25 Abs. 6, § 63, 64 und 138 HGO bleiben unberührt. |
| 2. | Die Katasterneuordnung ist veranlasst, jedoch noch nicht umgesetzt. |
| 3. | Der Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Bestandskraft wird der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, angezeigt. |