Der Gemeindevorstand beschließt, dass zur Veranlagung von Teilerschließungsbeiträgen als Ablösebetrag für die erstmalige Herstellung (verminderter Ausbau) im Bereich zwischen den Flurstücken 1/1 und 171/1, Einmündung „Am Dorfgemeinschaftshaus“ und „Drosselweg“ Flur 2, Flurstück 156, bis auf Höhe Flurstück 2/2 (siehe Ausbauplan) gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Anlehnung § 3 Abs. 2 Erschließungsbeitragssatzung ein Straßenabschnitt gebildet wird.
Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.