Mit der wärmeren Jahreszeit gehen bei der Feuerwehr oder im Rathaus der Gemeinde wieder fast täglich Anrufe ein, in denen sich Bürgerinnen und Bürger wegen Wespen-, Hornissen- oder Hummelnestern und Wildbienen im Haus, Garten oder Glascontainer hilfesuchend an uns wenden. Ein Tätigwerden der Feuerwehr ist in diesen Fällen jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Wespen stehen unter Naturschutz in Deutschland und Mitteleuropa. Gemäß § 39 Abs.1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, wild lebende Tiere ohne Grund zu töten, zu beunruhigen oder zu töten. Es ist auch verboten, Wespen mit Absicht zu stören, zu verletzen oder umzubringen. Nester dürfen nicht beschädigt oder ohne Erlaubnis umgesiedelt werden.
Wann kommt die Feuerwehr? Der Aufgabenbereich der Feuerwehr umfasst unter anderem die Technische Hilfe bei Unglücksfällen und sonstigen Notfällen, soweit die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Gefahr im Verzug ist oder technische Hilfsmittel oder Fachkenntnisse benötigt werden, die nur bei der Feuerwehr vorhanden sind. Weiterhin ist erforderlich, dass die Hilfe nicht oder nicht in der notwendigen Schnelligkeit durch Dritte geleistet werden kann und auch keine Selbsthilfe der Betroffenen möglich ist. Daher darf die Beseitigung eines Wespennestes von der Feuerwehr als technische Hilfeleistung im öffentlichen Interesse nur dann vorgenommen werden, wenn eine konkrete Gefahr im Verzug (Notfall) durch das Wespennest vorliegt und durch eine gewerbliche Schädlingsbekämpfungsfirma nicht in der notwendigen Schnelligkeit Hilfe geleistet werden kann sowie eine Selbsthilfe der Betroffenen nicht möglich ist. Die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr (Notfall) vorliegt, ist im pflichtgemäßen Ermessen für den konkreten Einzelfall durch den Einsatzleiter der Feuerwehr zu treffen.
Wer darf sonst Wespennester entfernen? Für die Beseitigung von Wespennestern stehen die gewerblichen Schädlingsbekämpfungsfirmen zur Verfügung. Die entsprechenden Telefonnummern können aus den Gelben Seiten, Branchenbüchern usw. entnommen werden.
Wie kann ich mir erstmal selbst helfen? Wegen der Eigengefährdung bei der Beseitigung eines Wespennestes schließt sich die Selbsthilfe der Betroffenen zunächst meist aus. Jedoch ist auch dann schon kein öffentliches Interesse mehr gegeben, wenn die Gefahr, die von einem Wespennest ausgeht, bereits durch Absperrmaßnahmen abgewendet ist und endgültig dann mit gewerblicher Hilfe eines Schädlingsbekämpfers beseitigt werden kann. Absperrmaßnahmen sind in vielen Fällen sehr wohl durch Selbsthilfe möglich.
Für weitere Informationen steht Ihnen beim Rheingau-Taunus-Kreis die Untere Naturschutzbehörde unter der Telefonnummer 06124 - 5100 gerne zur Verfügung.