zur Förderung der Partnerschaftspflege mit den Partnergemeinden Mád, Wissous, Sollstedt und die Solidaritäts-Partnerschaft mit der Region Zastawana durch Vereine und Vereinigungen vom 18. März 1994
in der Fassung der Artikelsatzung zur Einführung des Euro vom 06.12.2001
| 1. Allgemeine Grundsätze | ||||
| 1.1. | Die Gemeinde Heidenrod fördert auf Antrag die Partnerschaftspflege durch Besuche in den Partnergemeinden Mád, Wissous, Sollstedt und die Solidaritäts-Partnerschaft mit der Region Zastawana von Vereinen und Vereinigungen (nachstehend Vereine genannt). | |||
| 1.2. | Die Förderung erfolgt nach diesen Richtlinien im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. | |||
| 1.3. | Auf Zuschüsse nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. | |||
| 2. Voraussetzungen | ||||
| 2.1. | Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen sind, daß die Vereine in Heidenrod ansässig sind und als förderungsfähig anerkannt werden und ihre Mitglieder überwiegend in Heidenrod wohnen. | |||
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| Über die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung entscheidet der Gemeindevorstand. | |||
| 3. Förderungsmöglichkeiten | ||||
| 3.1. | Die Vereine können auf Antrag für die Durchführung von Besuchen in den Partnergemeinden Mád, Wissous, Sollstedt und der Solidaritäts-Partnerschaft Region Zastawana einen Fahrtkostenzuschuss erhalten. | |||
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| Förderungsfähig sind nur Besuch zu offiziellen Anlässen, und wenn die Fahrt zum Zwecke der Pflege der partnerschaftlichen Beziehungen durchgeführt wird. | |||
| 4. Zuschüsse | ||||
| 4.1. | Fahrtkostenzuschuss für Gruppen | |||
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| 4.1.1. Ein Fahrtkostenzuschuss soll nur für Gruppen von mindestens 5 Personen gewährt werden. | |||
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| 4.1.2. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt je teilnehmender Person für die Fahrt nach | |||
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| a) Wissous | 15,00 €, | insgesamt höchstens | 750,00 € |
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| b) Sollstedt | 10,00 €, | insgesamt höchstens | 500,00 € |
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| c) Mád | 100,00 €, | insgesamt höchstens | 2.000,00 € |
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| d) Zastawana | 150,00 € | insgesamt höchstens | 2.250,00 € |
| 4.2. | Fahrtkostenzuschüsse für Einzelpersonen und Gruppen bis zu 5 Personen | |||
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| 4.2.1. Für durch den Gemeindevorstand genehmigte oder angeordnete Fahrten von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu 5 Personen werden die Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet. | |||
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| Tages- und Übernachtungsgeld und sonstige Auslagen werden nicht erstattet. | |||
| 5. Auszahlung der Zuschüsse | ||||
| 5.1. | Die Zuschüsse werden in der Regel als Geldleistung gewährt. Die Auszahlung erfolgt zu dem begründenden Anlaß. | |||
| 6. Inkrafttreten | ||||
| 6.1. | Diese Fassung der Richtlinien tritt am 01.01.2026 in Kraft. | |||
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Richtlinie mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensschritte eingehalten wurden.