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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 3/2026
Mitteilungen aus dem Rathaus
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2. Nachtrag der Richtlinien

zur Förderung der Partnerschaftspflege mit den Partnergemeinden Mád, Wissous, Sollstedt und die Solidaritäts-Partnerschaft mit der Region Zastawana durch Vereine und Vereinigungen vom 18. März 1994

in der Fassung der Artikelsatzung zur Einführung des Euro vom 06.12.2001

1. Allgemeine Grundsätze

1.1.

Die Gemeinde Heidenrod fördert auf Antrag die Partnerschaftspflege durch Besuche in den Partnergemeinden Mád, Wissous, Sollstedt und die Solidaritäts-Partnerschaft mit der Region Zastawana von Vereinen und Vereinigungen (nachstehend Vereine genannt).

1.2.

Die Förderung erfolgt nach diesen Richtlinien im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

1.3.

Auf Zuschüsse nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

2. Voraussetzungen

2.1.

Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen sind, daß die Vereine in Heidenrod ansässig sind und als förderungsfähig anerkannt werden und ihre Mitglieder überwiegend in Heidenrod wohnen.

Über die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung entscheidet der Gemeindevorstand.

3. Förderungsmöglichkeiten

3.1.

Die Vereine können auf Antrag für die Durchführung von Besuchen in den Partnergemeinden Mád, Wissous, Sollstedt und der Solidaritäts-Partnerschaft Region Zastawana einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.

Förderungsfähig sind nur Besuch zu offiziellen Anlässen, und wenn die Fahrt zum Zwecke der Pflege der partnerschaftlichen Beziehungen durchgeführt wird.

4. Zuschüsse

4.1.

Fahrtkostenzuschuss für Gruppen

4.1.1. Ein Fahrtkostenzuschuss soll nur für Gruppen von mindestens 5 Personen gewährt werden.

4.1.2. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt je teilnehmender Person für die Fahrt nach

a) Wissous

15,00 €,

insgesamt höchstens

750,00 €

b) Sollstedt

10,00 €,

insgesamt höchstens

500,00 €

c) Mád

100,00 €,

insgesamt höchstens

2.000,00 €

d) Zastawana

150,00 €

insgesamt höchstens

2.250,00 €

4.2.

Fahrtkostenzuschüsse für Einzelpersonen und Gruppen bis zu 5 Personen

4.2.1. Für durch den Gemeindevorstand genehmigte oder angeordnete Fahrten von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu 5 Personen werden die Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes erstattet.

Tages- und Übernachtungsgeld und sonstige Auslagen werden nicht erstattet.

5. Auszahlung der Zuschüsse

5.1.

Die Zuschüsse werden in der Regel als Geldleistung gewährt. Die Auszahlung erfolgt zu dem begründenden Anlaß.

6. Inkrafttreten

6.1.

Diese Fassung der Richtlinien tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Richtlinie mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensschritte eingehalten wurden.

Heidenrod, den 02.01.2026
DS
(Diefenbach) Bürgermeister