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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 3/2026
Mitteilungen aus dem Rathaus
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6. Änderung der Richtlinien

zur Förderung der Sportvereine der Gemeinde Heidenrod vom 28. Juni 1991

in der Fassung der 5. Änderung vom 07. Februar 2005

In ihrer Sitzung vom 28. November 2025 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod folgende 6. Änderung der Richtlinien zur Förderung der Sportvereine der Gemeinde Heidenrod vom 28. Juni 1991 beschlossen.

1.

Ziffer 1.1 erhält folgende Fassung:

Die Gemeinde Heidenrod fördert auf Antrag die im Gemeindegebiet ansässigen Sportvereine.

2.

Ziffer 2.1. erhält folgende Fassung:

Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen ist die Mitgliedschaft in einem anerkannten Sportverband (Landessportbund Hessen) und die Mitglieder sollten überwiegend Heidenroder Einwohner sein.

Der Gemeindevorstand entscheidet über die Förderungswürdigkeit.

3.

Ziffer 3.9. erhält folgende Fassung:

Gemeinnützige Vereine, die zur Gewerbesteuer veranlagt werden, erhalten jedoch zur Förderung der Vereinstätigkeit neben den anderen Zuwendungen der Gemeinde eine Zuwendung in Höhe der entrichteten Gewerbesteuer; jedoch nicht mehr als 1.500 €.

4.

Die Ziffern 4.2. und 4.3. erhalten folgende Fassung:

4.2. Bei einer Baukostensumme bis 100.000 € beträgt der Baukostenzuschuss in der Regel 20 % der förderungsfähig anerkannten Baukosten.

Bei einer Baukostensumme über 100.000 € können in Einzelfallentscheidungen bis zu 20 % gewährt werden.

4.3. Anträge sind bis spätestens zum 01. September eines jeden Jahres zu stellen, damit sie im Folgejahr (Bezugsjahr) bei der Mittelverteilung berücksichtigt werden können. Förderungsanträge bis zu 1.500 € sind von der Antragsfrist ausgenommen.

5.

Ziffer 10.3. Satz 1 erhält folgende Fassung:

10.3. Bei der Schlussveranstaltung der Heidenroder Sportwoche übernimmt die Gemeinde die Kosten für die musikalische Veranstaltung bis zu einem Betrag von höchstens 1.000 €.

6.

Die Anlage 1 (Sporttreibende Vereine) wird ersatzlos aufgehoben

Diese 6 Änderung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Regelungen der Ziffern 1.1, 2.1, 3.9, 4.2, 4.3, 10.3 und die Anlage 1 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensschritte eingehalten wurden.

Heidenrod, den 02.Januar 2026
DS
(Diefenbach) Bürgermeister