Nach § 21 a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Genehmigung vom 26.06.2024 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Genehmigungsbescheides lautet:
„I. 1. Auf Antrag vom 2. März 2020, letztmalig ergänzt am 27. Februar 2024, wird der
Springer Wind GmbH & Co. KG,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Capricano,
Am Windpark 1, 65321 Heidenrod-Kemel
nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung erteilt, auf den Grundstücken im Windvorranggebiet (VRG) 2-401 in 65321 Heidenrod-Springen (Rheingau-Taunus-Kreis):
| Anlagen-Nr. | Koordinaten (Gauß-Krüger) Rechtswert/Hochwert | Gemarkung | Flur | Flurstück |
| WKA 4 | 3426907 / 5554991 | Springen | 9 | 5/1 |
| WKA 5 | 3426404 / 5555965 | Springen | 10 | 66 |
Zwei Windkraftanlagen (WKA) (auch: Windenergieanlage (WEA)) vom Typ Enercon E160 EP5 E3 R1 mit je einer Nennleistung von ca. 5,56 Megawatt (MW), einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von ca. 160 m und einer Gesamthöhe von ca. 246 m entsprechend den der Prüfung zugrunde gelegten Unterlagen zu errichten und zu betreiben.
Die Genehmigung ergeht nach Maßgabe der unter Abschnitt IV. dieses Bescheides aufgeführten Unterlagen und unter Beachtung der unter Abschnitt V. festgesetzten Nebenbestimmungen
Die Genehmigung beinhaltet weiterhin folgende Nebeneinrichtungen:
I. 2. Die Genehmigung ist befristet für einen Zeitraum von 30 Jahren nach Erteilung der Genehmigung. Die Genehmigung erlischt am 26.06.2054.
I. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Über die Höhe der festzusetzenden Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid.
Der Genehmigungsbescheid enthält Nebenbestimmungen und ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel.
Hinweis:
Gemäß § 63 BImSchG haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Damit ist dieser Bescheid von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Auf Antrag kann der Hessische Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, bzw. wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).“
Eine Ausfertigung dieses Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung liegt vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen vom 23.07.2024 (erster Tag) bis 05.08.2024 (letzter Tag) bei den nachfolgend genannten Stellen aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden:
| - | beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, Raum 4.035 während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.00 bis 15.00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06151 123752 |
| - | beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden, Kreuzberger Ring 17a + b, 65205 Wiesbaden, Raum 016 während den Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8.00 bis 16.30 Uhr, Freitag 8.00 bis 15.00 Uhr) nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0611 33092419 |
| - | bei der Gemeinde Heidenrod, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod, während der Dienststunden (Montag 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.30 Uhr, Freitag 7.00 bis 12.00 Uhr sowie nach vorheriger telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 06120-7924). |
Der Bescheid gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe (hier: Ende der Auslegungsfrist am 05.08.2024) auch gegenüber Dritten als bekanntgegeben. Dritte können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage entsprechend der im Bescheid enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung erheben.