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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 32/2024
Mitteilungen aus dem Rathaus
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5. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung und der Ausschüsse der Gemeinde Heidenrod

vom 03.09.1997 in der Fassung der 4. Änderung vom 25.03.2022

Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBL I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod am 28.06.2024 folgende 5. Änderung Ihrer Geschäftsordnung vom 03.09.1997 beschlossen:

1. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Gemeindevorstand stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder beim Gemeindevorstand einzureichen.

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von zehn Tagen an den Gemeindevorstand zur Beantwortung weiter.

Der Gemeindevorstand beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Gemeindevertretung.

Die schriftliche Beantwortung von Anfragen soll den Mitgliedern der Gemeindevertretung mit der Übersendung der Niederschriften der stattgefundenen Ausschusssitzungen, ansonsten drei Tage vor der Sitzung der Gemeindevertretung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Es sind zwei Zusatzfragen gestattet, dabei hat die Fragestellerin oder der Fragesteller den Vorrang.

2. Inkrafttreten

Diese 5. Änderung der Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

Heidenrod, den 01.08.2024
Reiner Holzhausen
Vorsitzender der Gemeindevertretung