Öffentliche Bekanntmachung
Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn
- Flurbereinigungsbehörde -
Berner Straße 11,
65552 Limburg a. d. Lahn
Tel.-Nr.: 0611/535-6000, Fax-Nr.: 0611/327605-600
E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de
Gz.: 2-LM-05-19-41-01-B0001#003
Verfahrens-Nr.: F1941
1. Änderungsbeschluss
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 04.11.2010 im Flurbereinigungsverfahren Aarbergen-Michelbach wie folgt geändert:
Das Flurbereinigungsgebiet hat sich durch die Zuziehung von Grundstücken geändert.
Die Verfahrensziele werden nicht geändert.
2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 242 ha. Damit vergrößert sich das Flurbereinigungsgebiet um 0,27 ha. Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:
Gemarkung Michelbach
Flur 23, die Flurstücke 157/2
Flur 45, die Flurstücke 50
Flur 47, die Flurstücke 120
Flur 52, die Flurstücke 29, 35, 36/3, 43/4
Flur 56, die Flurstücke 81 und 82
Gemarkung Eisighofen
von der Flur 12, die Flurstücke 19/2, 19/3, 19/4 und 19/5
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte und den Gebietskarten Teil 1 bis 4 kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.
4. FlurbereinigungsbehördeDie für die Durchführung der Flurbereinigung zuständige Flurbereinigungsbehörde ist das Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn, Berner Straße 11 in 65552 Limburg a. d. Lahn. Die Flurbereinigungsbehörde ist erreichbar per Telefon unter 0611/535-6000, per Fax unter 0611/327605-600 oder per E-Mail unter info.afb-limburg@hvbg.hessen.de.
5. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
| 1. | Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. |
| 2. | Als Nebenbeteiligte |
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| a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, |
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| b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG), |
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| c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, |
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| d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, |
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| e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und |
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| f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). |
6. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG ist ab der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich:
| 1. | An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| 2. | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 3. | Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. |
| 4. | Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden. |
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
7. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
8. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
9. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Aarbergen und in den angrenzenden Gemeinden Hohenstein, Heidenrod, Hünfelden, Hünstetten und die Verbandsgemeinde Aar-Einrich öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung sowie die Gebietsübersichtskarte und die Gebietskarten gem. § 6 Abs. 2 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der Gemeindeverwaltung Aarbergen (Zimmer 12), Scheidertalstraße 1, 65326 Aarbergen während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind der Änderungsbeschluss sowie die Gebietsübersichtskarte und die Gebietskarten über die Internetadresse hvbg.hessen.de/F1941 abrufbar.
Gründe
Die Flurstücke 29, 35, 36/3, 43/4 der Flur 52 und das Flurstück 120 der Flur 47, Gemarkung Michelbach, Gemeinde Aarbergen werden im Zuge der Neuordnung nach dem Ausbau einer Brücke über den Michelbach zugezogen.
Die Zuziehung der Grundstücke zum Flurbereinigungsverfahren dient der Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes. Flurstück 157/2, Flur 23 und Flurstück 50, Flur 45, Gemarkung Michelbach, Gemeinde Aarbergen werden zugezogen, um den geplanten Ausbau eines Asphaltweges zu ermöglichen.
Die Flurstücke 81 und 82 in der Flur 56 der Gemarkung Michelbach, werden aus vermessungstechnischen Gründen (Neuabgrenzung des Verfahrensgebietes) zugezogen.
Die Flurstücke 19/2, 19/3, 19/4 und 19/5 in der Flur 12 der Gemarkung Eisighofen werden zugezogen, um die Eigentumsverhältnisse der Flurstücke neu zu ordnen.
Die hierfür nötigen Zustimmungen zur Zuständigkeit im Sinne von § 3 Abs. 3 FlurbG sind im Vorfeld erfolgt. Für die zugezogenen Flächen wird die festgestellte Wertermittlung angehalten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde -
Berner Straße 11 in 65552 Limburg a. d. Lahn
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.