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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 33/2024
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Information zum Rückschnitt von Ästen und Hecken

Im Spätsommer treiben Büsche und Bäume noch einmal kräftig aus. Dies führt oft dazu, dass Äste und Hecken weit über die Grundstücksgrenze hinaus in Gehwege ragen, wo häufig Verkehrszeichen und Straßenlaternen stehen.

In Heidenrod verdeckt dieses jahreszeitlich bedingte Wachstum an vielen Stellen Verkehrszeichen und schränkt die Leuchtkraft der Straßenbeleuchtung erheblich ein. Dies führt jedes Jahr zu zahlreichen Beschwerden von Fußgängern und Autofahrern.

Wir weisen alle Grundstückseigentümer darauf hin, dass der Verkehrsraum von überwachsenden Ästen und Hecken freizuhalten ist. Der Überwuchs ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Das Bundes Naturschutzgesetz sieht vor, dass in der Zeit vom 01. März bis 30. September zum Schutz der Vögel in der Brutzeit keine störenden Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen an Pflanzen vorgenommen werden dürfen, es sei denn, es besteht eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Überwuchs kann den geregelten Straßenverkehr gefährden, insbesondere für Lastwagen und größere Fahrzeuge. Sind Verkehrszeichen oder Straßenlaternen zugewachsen oder ragen Äste und Hecken in den Gehweg oder die Fahrbahn hinein, kann es zu gefährlichen Situationen für Verkehrsteilnehmer und Fußgänger kommen. Deshalb muss das Lichtraumprofil der Straße freigehalten werden: Die Fahrbahn in einer Höhe von 4,50 m und der Gehweg in einer Höhe von mindestens 2,50 m. Bei eingewachsenen Straßenlaternen ist der Lichtkegelbereich der Lampe vollständig freizuschneiden.

Bekanntlich verpflichtet Eigentum. Grundstückseigentümer oder deren Mieter sind verpflichtet, ihre Anpflanzungen so zu pflegen, dass kein Überwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum erfolgt. Sollte dies dennoch der Fall sein, ist der Rückschnitt unaufgefordert vorzunehmen, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen.

Handelt der Eigentümer nicht, obwohl es erforderlich ist, wird eine behördliche Aufforderung zum Freischneiden ergehen. Bei Nichtbeachtung folgt ein weiteres Schreiben mit Fristsetzung und der Androhung einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme durch die Gemeinde. Dies bedeutet, dass die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten des verantwortlichen Eigentümers, zuzüglich Verwaltungskosten, ausführen wird.

Wir appellieren an die Einsicht der Betroffenen, frühzeitig selbstständig für den Rückschnitt zu sorgen, um behördliches Handeln zu vermeiden.

Ordnungsamt der Gemeinde Heidenrod