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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 34/2023
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Äste und Hecken zurückschneiden

Im Spätsommer treiben Büsche und Bäume noch einmal kräftig aus. Dies hat je nach Standort zur Folge, dass Busch- und Astteile weit über die Grundstücksgrenze hinaus in die Gehwege ragen. Auf diesen Gehwegflächen stehen aber oft Verkehrszeichen und Straßenlaternen.

Dieser jahreszeitlich bedingte Wachstumsschub verdeckt auch in Heidenrod an vielen Stellen vorhandene Verkehrszeichen und schränkt bei entsprechendem Höhenwachstum auch die Leuchtkraft der Straßenbeleuchtung erheblich ein. Dies führt alljährlich zu massiven Beschwerden von Fußgängern und Autofahrern.

Wir weisen alle Grundstückseigentümer darauf hin, dass der Verkehrsraum von überwachsenden Ästen und Hecken freizuhalten ist. Der Überwuchs ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Das Hessische Naturschutzgesetz sieht grundsätzlich in der Zeit vom 15. März bis 31. August zum Schutz für Vögel in der Brutzeit vor, Brutzeit störende Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen an Pflanzen auszusetzen, soweit keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

Der Überwuchs kann zur Gefahr für den Ablauf des geregelten Straßenverkehrs, insbesondere für Lastkraftwagen und größere Fahrzeuge, werden, weshalb ein Handeln des Verantwortlichen unmittelbar erforderlich ist. Sind Verkehrszeichen oder Straßenlampen zugewachsen, ragen Äste oder Hecken in den Gehweg oder die Fahrbahn hinein, kann es dadurch zu gefährlichen Situationen für die Verkehrsteilnehmer und Fußgänger kommen, die zu vermeiden sind.

Dabei ist besonders das Freihalten des Lichtraumprofils der Straße zu beachten. Die Fahrbahn ist in einer Höhe von 4,50 m und der Gehweg in einer Höhe von mindestens 2,50 m freizuhalten. Bei eingewachsenen Straßenlaternen ist der Lichtkegelbereich der Lampe vollständig freizuschneiden.

Wie allseits bekannt: „Eigentum verpflichtet“. Eigentümer von Grundstücken bzw. im Mietverhältnis deren Nutzer sind verpflichtet, ihre Anpflanzungen so zu pflegen, dass es zu keinem Überwuchs in den öffentlichen Verkehrsraum kommt. Sollte dies trotzdem der Fall sein, ist der Rückschnitt unaufgefordert vorzunehmen, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

Handelt der Eigentümer in seiner Verantwortlichkeit nicht, obwohl das Erfordernis gegeben ist, wird eine Aufforderung zum Freischneiden durch die Behörde erfolgen.

Im Falle der Nichtbeachtung ergeht ein weiteres Schreiben mit Fristsetzung und vorsorglich einer Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme durch die Gemeinde. Dies bedeutet, sollte bis zum Ende der gesetzten Frist der Pflanzenrückschnitt nicht ausgeführt worden sein, werden durch Mitarbeiter der Gemeinde die Arbeiten auf Rechnung des verantwortlichen Eigentümers, zuzüglich Verwaltungskosten, ausgeführt.

Wir appellieren an die Einsicht der Betroffenen, frühzeitig selbstständig für den Rückschnitt zu sorgen, um ein behördliches Handeln zu verhindern.

Ordnungsamt der Gemeinde Heidenrod