Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I Satz 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5a, 6a, 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod in der Sitzung am 06. September 2024 folgenden
4. Nachtrag zur Straßenbeitragssatzung (StrBS) vom 12.03.2002 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 13.02.2019 beschlossen:
Artikel I
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinde trägt 49 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 66 %, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 83 %, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.
Artikel II
Dieser 1. Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt der bisherige § 3 Absatz 1 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensschritte eingehalten wurden.