Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 39 bis 41 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475) der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod in der Sitzung am 06. September 2024 folgende
beschlossen:
1.) § 3 Anschlusszwang, erhält folgende Fassung:
Anschlussnehmer, auf deren Grundstücken, i.S.v. § 30 Abs. 1 Hess. Wassergesetz, Trink- und/oder Betriebswasser benötigt wird, haben die Pflicht, diese Grundstücke an die Wasserversorgungsanlage anschließen zu lassen, wenn sie durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen sind.
2.) § 5 Grundstücksanschluss, erhält folgende Fassung:
(1) Jedes Grundstück, i.S.v. § 30 Abs. 1 Hess. Wassergesetz, - das grundsätzlich nur einen Anschluss erhält - ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen; Gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.
(2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit und Baulasteintragung gesichert sind.
(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.
(4) Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.
(5) Grundstücke, i.S.v. § 30 Abs. 1 Satz 2 Hess. Wassergesetz, können in begründeten Ausnahmefällen an eine Anschlussleitung angeschlossen werden, sofern keine öffentlichen Belange, insbesondere der Versorgungssicherheit, entgegenstehen. Das ist in der Regel bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich anzunehmen.
3.) Nach § 13 werden nachfolgende §§ 13a und 13b eingefügt:
§ 13a Datenschutzinformation
Der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist zur Weiterleitung der Datenschutzinformation an die Wasserabnehmer im Sinne von § 2 der Satzung verpflichtet.
§ 13b Ablesen/Auslesen
(1) Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde oder nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Die Gemeinde kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch Funkmessgeräte ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen.
4. Diese 13. Nachtragsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen der §§ 3 und 5 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensschritte eingehalten wurden.