hier: Inkrafttreten des Bauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes, öffentliche Bekanntmachung
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung 24. März 2023 unter dem Tagesordnungspunkt 1.10 den Bebauungsplan Sondergebiet Klostergut Gronau 1. Änderung und Ergänzung, als Satzung beschlossen. Dem Satzungsbeschluss ging der Wertungsbeschluss voraus, den die Gemeindevertretung ebenfalls in der Sitzung am 24. März 2023 unter TOP 1.9 gefasst hat.
Der Satzungsbeschluss wird nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Umweltbericht kann von jedermann eingesehen werden. Die Umweltbelange in Form eines Umweltberichtes mit Handlungsempfehlung, ist der Begründung des Bebauungsplanes beigefügt. Dieser Umweltbericht war neben der Planurkunde, Teil der Begründung und Grundlage der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplanverfahren.
Der Bebauungsplan „Sondergebiet Klostergut Gronau 1. Änderung und Ergänzung“ ist als funktionale Ergänzung des Bauungsplanes Klostergut Gronau einzustufen, da mit diesem Bebauungsplan ausschließlich die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die verkehrliche Erschließung des Klostergut Gronau geschaffen wird. Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauungsplanes wird festgestellt, dass der Flächennutzungsplan keine Festsetzung über verkehrliche Erschließungssituationen kennt.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Klostergut Gronau und der Geltungsbereich des Bauungsplanes Klostergut Gronau, aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, wird auch für den Bebauungsplan Sondergebiet Klostergut Gronau 1. Änderung und Ergänzung festgestellt, dass diese Ergänzung aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplanes (öffentliche Bekanntmachung am 31.10.1997) entwickelt wurden.
Der rechtsgültige Bebauungsplan und die Begründung mit Umweltbericht sind auf der Homepage der Gemeinde Heidenrod eingestellt. Über die Art und Weise wie die Erarbeitung des Bebauungsplanes erfolgt ist und über die Festsetzungen des Bebauungsplanes, kann Auskunft gegeben werden. Der Bebauungsplan nebst allen Unterlagen kann während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten
Montags 08.00 Uhr - 12.00 Uhr,
Mittwochs 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr,
Freitags 07.00 Uhr - 12.00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung im Bauamt der Gemeinde Heidenrod, Rathausstraße 9 in 65321 Heidenrod-Laufenselden, Zimmer 203, Herr Zindel, eingesehen werden.
Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die aktuellen Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan sind derzeit noch auf der Homepage der Gemeinde unter Bauen und Wirtschaft/ Bauleitplanung/ laufende Bauleitplanverfahren/ Grebenroth einsehbar. Die Einsichtnahme in die digitalen Unterlagen des laufenden Verfahrens wird zum 31. Dezember 2024 deaktiviert.
Wichtige Hinweise/ Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung des dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlichen, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des FNP oder Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gelten gemacht worden sind.
Nach § 5 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung, gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Hessischen Gemeindeordnung zustande gekommen sind, 6 Monate nach ihrer Bekanntmachung als Rechtswirksam. Auf die Vorschriften der § 53, 56, 58 82 Abs. 3 und § 88 Abs. 2 HGO wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch, wird hiermit der Beschluss des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt gemacht. Der vorgenannte Bebauungsplan bedarf nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, da es sich um einen Bebauungsplan nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch handelt. Der Bebauungsplan wurde ortsüblich bekannt gemacht unter den Voraussetzungen des § 8 Abs.3 Satz 2 Baugesetzbuch, da der Bebauungsplan Sondergebiet Klostergut Gronau 1. Änderung und Ergänzung, sachlich und thematisch in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Klostergut Gronau steht.
Der Bebauungsplan Klostergut Gronau wurde aus der Darstellung des Flächennutzungsplanes, rechtsgültig seit dem 31.10.1997 (Datum der öffentlichen Bekanntmachung), entwickelt. Die Vorgehensweise wird mit dieser amtlichen Bekanntmachung der zuständigen oberen Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Bauleitplanung, angezeigt. Im Rahmen der Anzeige wird festgelegt, dass im Rahmen der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ein entsprechender Hinweis in die öffentliche Bekanntmachung platziert wird, was hiermit erfolgt ist.
Seitens der Gemeinde wird festgestellt, dass der vorliegende Bebauungsplan aufgrund der kleinräumigen Zweckbestimmung und des direkten funktionalen Zusammenhangs mit dem Bebauungsplan Klostergut Gronau, aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde und den festgelegten Entwicklungszielen des Flächennutzungsplanes nicht entgegenläuft.
Im Zuge einer zukünftigen allgemeinen Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für das Gesamtgebiet der Gemeinde Heidenrod, werden die Planungsziele der Bebauungspläne für diesen Bereich, Klostergut Gronau, in eine Fortschreibung übertragen. Die amtliche Bekanntmachung und die Bestandskraft wird der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Unteren Bauaufsichtsbehörde/ Untere Naturschutzbehörde bei Kreisausschuss nach Veröffentlichung angezeigt.
Hinweis
Die Rechtsvorschriften des § 25 Abs. 6, § 63, 64 und 138 HGO bleiben unberührt.
Für die Richtigkeit der Veröffentlichung als amtliche Bekanntmachung