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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 42/2023
Mitteilungen aus dem Rathaus
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12. Nachtrag WVS 2024 Geb. Senkung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 39 bis 41 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475) der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod in der Sitzung am 29. September 2023 folgende

12. Nachtragssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) in der Fassung des 11. Nachtrages vom 11. November 2020

beschlossen:

1.

§ 24 Abs. 2 (Messeinrichtung) erhält folgende Fassung:

(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen oder wird der Gemeinde bzw. einem Beauftragten der Zutritt zu der Messeinrichtung verweigert oder ist das Ablesen der Messeinrichtung aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

2.

§ 24 Abs. 3 (Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung:

(3) Die Gebühr beträgt pro m³ 4,80 € Bruttoendpreis (4,49 € + 7 % Umsatzsteuer = 0,31 €).

3.

Diese 12. Nachtragsatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen des § 24 Abs. 2 und 3 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensschritte eingehalten wurden.

Heidenrod, den 10. Oktober 2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod (DS)
Diefenbach, Bürgermeister