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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 42/2023
Mitteilungen aus dem Rathaus
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15. Nachtrag EWS 2024

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (BGBl. I S. 70 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod in der Sitzung am 29. September 2023 folgenden

15. Nachtrag zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Heidenrod vom 20.07.2004 in der Fassung des 14. Nachtrages vom 21.10.2021

beschlossen:

1. § 23a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,88 EUR jährlich erhoben.

2. § 25 erhält folgende Fassung:

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage und bei notwendiger Vorreinigung des Abwassers in einer Grundstückskläreinrichtung 5,81 EUR

(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 5,81 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,3 x festgestellter CSB / 600 + 0,7

3. Inkrafttreten

  1. Ziffer 1 tritt am 01. Januar 2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Regelung des § 23 a Abs. 1 außer Kraft.
  2. Ziffer 2 tritt am 01. Januar 2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Regelung des § 25 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensschritte eingehalten wurden.

Heidenrod, den 10. Oktober 2023 DS
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod
Diefenbach, Bürgermeister