in der Fassung des 3. Nachtrages vom 05.04.2023
Aufgrund des § 82 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod am 06. September.2024 folgenden 4. Nachtrag zur Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte der Gemeinde Heidenrod vom 20.03.1998 beschlossen:
1. § 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
1. Den Ortsbeiräten werden die folgenden Aufgaben übertragen:
| a) die Verwaltung der Grillplätze |
| b) die Ausrichtung einer örtlichen Weihnachtsfeier, eines Sommerfestes, eines Neujahrsempfanges o.ä. Veranstaltung. |
| c) der Weihnachtsschmuck, einschl. Weihnachtsbaumbeleuchtung im Dorfgemeinschaftshaus und in der Dorfmitte / am Dorfplatz. |
| d) Blumenschmuck / Dorfverschönerung |
| 2. Den Ortsbeiräten werden auf Wunsch folgende Aufgaben übertragen: | |
| a) die Unterhaltung der gemeindeeigenen Grundstücke (Friedhöfe, Parkplätze, Anlagen, unbebaute Grundstücke usw.) im Rahmen der sog. Honorierung, Verantwortung ins Dorf (GV 26.06.2017 TOP I.7 siehe Anlage). |
| b) Die Vergabe der Dorfgemeinschaftshäuser in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung. |
3. Für die unter 1. genannten Aufgaben erhält der Ortsbeirat einen verlorenen Zuschuss:
| in Ortsteilen bis 250 Einwohner von | 525,00 € |
| in Ortsteilen bis 500 Einwohner von | 750,00 € |
| in Ortsteilen bis 1.000 Einwohner von | 975,00 € |
| in Ortsteilen bis 2.000 Einwohner von | 1.200,00 € |
| in Ortsteilen über 2.000 Einwohner von | 1.500,00 € |
Über die Verwendung des Zuschusses hat der Ortsbeirat mindestens einmal im Jahr in öffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen und in der Sitzungsniederschrift mindestens folgende Angaben aufzunehmen:
Die maßgebliche Einwohnerzahl nach Satz 1 sind die Einwohner mit Haupt- und Nebenwohnung zum 01.01. des jeweiligen Haushaltsjahres für welches der verlorene Zuschuss gewährt wird.
Neben dem Zuschuss nach Ziffer 3 erhält der Ortsbeirat einen Zuschuss in Höhe von 15,00 € je Mitglied für eine Jahresveranstaltung.
2. Inkrafttreten:
Dieser 4. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Regelung des § 6 Absatz 2 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses 3. Nachtrages dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensschritte eingehalten wurden und wird hiermit ausgefertigt: