Auf Vorschlag des Gemeindevorstandes und der Verwaltung hat die Gemeindevertretung die Hebesätze für die Grundsteuer des Jahres 2025 beschlossen.
Für die Grundsteuer A (Acker, Wald, Wiesen, Außenbereich)
einen Hebesatz von 335 % auf 235 %
und für die Grundsteuer B (bebaute Grundstücke, Ortslage)
einen Hebesatz von 365 % auf 250 %.
Damit wird das Berechnungsergebnis der Finanzverwaltung der zur Aufkommensneutralität (die Gemeinde bekommt in Summe nicht mehr Grundsteuer als vor der Reform) umgesetzt.
Heidenrod hat damit die geringste Grundsteuer im Rheingau-Taunus Kreis, eine sehr positive Entwicklung!
Die Aufkommensneutralität bezieht sich nur auf die Summe aller Zahlungen der Bürgerinnen und Bürger an die Gemeinde. Es bedeutet nicht, dass jede/jeder dasselbe zahlt wie vorher.
Hierzu ist der Grundmessbescheid, den man vom Finanzamt erhalten hat, mit dem Hebesatz zu multiplizieren und durch 100 zu dividieren. Der individuelle Grundsteuerwert kann danach höher oder niedriger liegen als vor der Reform, je nachdem welche Messzahl vom Finanzamt festgelegt wurde.
Als Bürgerin und Bürger erhalten Sie im Februar den Grundbesitzabgabenbescheid und können dann den konkreten Betrag nachvollziehen.
Ab 2026 wird es noch komplizierter. Da ab dann der sogenannte Mindesthebesatz zu beachten ist. Dieser wird vom Land im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleiches (KFA) festgelegt.
Den Gemeinden ist eigentlich nicht gestattet unterhalb des Mindestsatzes Festlegungen zu treffen, da das im Rahmen des KFA zu Nachteilen führt. Insofern können sich dadurch nochmals Änderungen ergeben.