Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung und die Ortsbeiratswahlen in Heidenrod am 15. März 2026
Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung der Wahlvorschläge für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte der Ortsteile Algenroth, Dickschied, Egenroth, Geroldstein, Grebenroth, Hilgenroth, Huppert, Kemel, Langschied, Laufenselden, Mappershain, Martenroth, Nauroth, Niedermeilingen, Obermeilingen, Springen, Watzelhain, Wisper und Zorn auf.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am
Montag, dem 5. Januar 2026, 18:00 Uhr.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes "Frau" oder "Herr", Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung - Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) aufzuführen.
Ist Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass- Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf dem Stimmzettel aufgenommen, § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist eine Bewerberin oder Bewerber bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die so genannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Bei der Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiratswahl sind neben Deutschen auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen oder Ihren dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten / einem Abgeordneten oder Vertreterin / Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen / Vertreter zu wählen sind (§11 Absatz 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat Jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Heidenrod oder des jeweiligen Ortsbezirks oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Heidenrod oder des jeweiligen Ortsbezirks aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen / Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerberinnen / Bewerber für die Wahlvorschläge nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen / Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Absatz 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen / Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, dem 5. Januar 2026 bis 18 Uhr bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod Wahlamt, 1. Stock, Rathausstraße 9 65321 Heidenrod, 06120/7917 während der allgemeinen Öffnungszeiten möglichst nach Terminabsprache schriftlich einzureichen.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
die schriftliche Erklärung (Vordruckmuster KW Nr. 9) der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin / eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mitzuteilen,
eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Absatz 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,
die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner.
Die erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter Informationen und Vordrucke für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und - bewerber | Wahlen in Hessen eingestellt.
Darüber hinaus können die Vordrucke auch kostenfrei beim Gemeindewahlleiter bezogen werden.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung, spätestens am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgebliche Einwohnerzahl zum 30.09.2024 beträgt 7.457. In Heidenrod wären somit nach § 38 Hessische Gemeindeordnung i.V.m.
§ 2 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Heidenrod 27 Gemeindevertreter zu wählen. Gemäß § 5 Absatz 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Heidenrod sind für den Ortsbezirk Algenroth 3, für den Ortsbezirk Dickschied 5, den Ortsbezirk Egenroth 3, den Ortsbezirk Geroldstein 3, den Ortsbezirk Grebenroth 5, den Ortsbezirk Hilgenroth 3, den Ortsbezirk Huppert 5, den Ortsbezirk Kemel 7, den Ortsbezirk Laufenselden 7, den Ortsbezirk Mappershain 5, den Ortsbezirk Martenroth 3, den Ortsbezirk Nauroth 5, den Ortsbezirk Niedermeilingen 5, den Ortsbezirk Obermeilingen 3, den Ortsbezirk Springen 5, den Ortsbezirk Watzelhain 5, den Ortsbezirk Wisper 3 und den Ortsbezirk Zorn 5 Mitglieder zu wählen.