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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 48/2024
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Berndroth 2. Änderungsbeschluss

Die Gemeinde Heidenrod gibt bekannt

2. Änderungsbeschluss

I. Anordnung

1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 1 (Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))

Hiermit wird das durch die Beschlüsse vom 26.11.2013 (mit Beschluss vom 26.04.2016 geringfügig geändert) bzw. vom 04.04.2018 festgestellte Verfahrensgebiet des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Berndroth, Rhein-Lahn-Kreis, wie folgt geändert:

1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke zugezogen:

Gemarkung Dörsdorf Flur 6 Flurstücke Nrn. 1 und 2

1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Grundstücke ausgeschlossen:

- keine -

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes

Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der unter Nr. 1 angegebenen Änderungen festgestellt.

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit den Beschlüssen vom 26.11.2013 bzw. 04.04.2018 entstandenen

„Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Berndroth”

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2024 (BGBl. I Nr. 328), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten

Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Bodenordnung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht

Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte

Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel,

Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur

anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Übersichtskarte

Eine Ausfertigung dieses Änderungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Übersichtskarte liegen einen Monat lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus bei

-

der Verbandsgemeindeverwaltung Aar-Einrich,

-

der Gemeineverwaltung Heidenrod und

-

bei dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Berndroth

Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Übersichtskarte dargestellt.

Begründung

1. Sachverhalt:

Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 588 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 4 ha.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Berndroth hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebiets in seiner Sitzung am 05.11.2014 zugestimmt.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 (für vereinf. Verfahren) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)

Die formellen Voraussetzungen für den Änderungsbeschluss sind damit gegeben.

2.2 Materielle Gründe

Die Zuziehung der Flurstücke der Gemarkung Dörsdorf Flur 6 Nrn. 1 und 2 ist erforderlich, um einen Erschließungsweg entlang der Gemarkungsgrenze von Berndroth und Dörsdorf ausweisen und herstellen zu können.

Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.

Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Flurstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.

Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel, Bahnhofstraße 32, 56410 Montabaur

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweise:

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Ein kostenloser Newsletter mit aktuellen Verfahrensinformationen und Pressemitteilungen kann während des laufenden Bodenordnungsverfahrens abonniert werden. Eine An- und Abmeldung ist jederzeit unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/Alle

möglich.

Montabaur, den 12.11.2024
I.A. Stumm
Vermessungsdirektor