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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 5/2023
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Am Schlagweg“ im Ortsteil Kemel

Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes „Am Schlagweg“ im Ortsteil Kemel

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 31.01.2020 unter dem Tagesordnungspunkt TOP I.10. den Bebauungsplan „Am Schlagweg“ als Satzung beschlossen. Dem Satzungsbeschluss ging der Wertungsbeschluss voraus, den die Gemeindevertretung ebenfalls in dieser Sitzung unter TOP I.9. gefasst hat.

Der Satzungsbeschluss wird nach § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Der Bebauungsplan mit Begründung, einschließlich Umweltbericht kann von jedermann eingesehen werden.

Nach § 10a BauGB wurde eine zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan erstellt und den Verfahrensunterlagen beigefügt. Über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplanverfahren berücksichtigt wurden, kann Auskunft gegeben werden.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sind ergänzend auch auf der Homepage der Gemeinde Heidenrod einsehbar.

Der Bebauungsplan nebst allen Unterlagen, kann während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten

Montag 08.00 - 12.00 Uhr

Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr

u. 14.00 - 18.30 Uhr

Freitag 07.00 - 12.00 Uhr

sowie nach telefonischer Vereinbarung im Bauamt der Gemeinde Heidenrod, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod-Laufenselden, Zimmer 203, Herrn Zindel, eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Die aktuellen Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan sind derzeit noch auf der Homepage der Gemeinde Heidenrod unter Bauen & Wirtschaft / Bauleitplanung / laufende Bauleitplanverfahren einsehbar. Diese Möglichkeit wird zum 31. Dezember 2023 deaktiviert.

Wichtige Hinweise / Bekanntmachungsanordnung

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung des dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften und über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nicht beachtet, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gelten gemacht worden sind.

Nach § 5 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung, gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Hessischen Gemeindeordnung zustande gekommen sind, 6 Monate nach ihrer Bekanntmachung als rechtswirksam. Auf die Vorschriften der § 53, 56, 58 82 Abs. 3 und § 88 Abs. 2 HGO wird hingewiesen.

Hinweis

1.

Die Rechtsvorschriften des § 25 Abs. 6, § 63, 64 und 138 HGO bleiben unberührt.

2.

Die Katasterneuordnung ist veranlasst, jedoch noch nicht umgesetzt.

3.

Mit amtlicher Bekanntmachung vom 04.12.2021 wurde das Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes gemäß §10 Baugesetzbuch angezeigt. Der Flächennutzungsplan nebst Begründung, Erklärung und Verfahrensvermerk wurde gemäß §10 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 07.07.2021 der höheren Verwaltungsbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Genehmigung zugeleitet. Das Genehmigungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 23.11.2021 zur vorgenannten Bauleitplanung nachfolgende Genehmigung erteilt: „die von Ihnen vorgelegte Flächennutzungsplanänderung und das Planaufstellungsverfahren wurden von mir geprüft. Aufgrund des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die Flächennutzungsplanänderung genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt zu machen. Die Regelungen des § 215 Abs. 2 BauGB sind zu beachten. Mit der Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam. Bitte teilen Sie mir den Zeitpunkt des Inkrafttretens per elektronischer Post mit. Fügen Sie Ihrer Nachricht bitte auch einen Bekanntmachungsnachweis, z.B. einen entsprechenden Scan bei. Ich habe die von Ihnen vorgelegten Pläne mit meinem Genehmigungsvermerk versehen. Eine Planausfertigung mit Unterlagen habe ich bei meinen Akten behalten. Eine Ausfertigung geht Ihnen anbei wieder zu. Die dritte Ausfertigung habe ich dem Kreisausschuss übersandt.“

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 10 Abs. 3 wird hiermit der Beschluss des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt gemacht. Der vorgenannte Bebauungsplan bedürfte nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, da es sich nicht um einen Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 handelt. Der vorliegende Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die amtliche Bekanntmachung und die Bestandskraft wird der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Unteren Bauaufsichtsbehörde / Unteren Naturschutzbehörde beim Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, angezeigt.

Heidenrod, den 18. Januar 2023 — 
Der Gemeindevorstand  — Für die Richtigkeit:
der Gemeinde Heidenrod  — 
Diefenbach  — Zindel
Bürgermeister  —  Oberamtsrat