Öffentliche Bekanntmachung
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 07.10.2022 unter dem Tagesordnungspunkt TOP 8 die Änderung des Bebauungsplanes Sondergebiet Ver- und Entsorgung „Am Galgen“ als Satzung beschlossen. Dem Satzungsbeschluss ging der Wertungsbeschluss voraus, den die Gemeindevertretung ebenfalls in dieser Sitzung unter TOP 7 gefasst hat.
Der Satzungsbeschluss wird nach § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Der Bebauungsplan mit Begründung, einschließlich Umweltbericht kann von jedermann eingesehen werden.
Nach § 10a BauGB wurde eine zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan erstellt und den Verfahrensunterlagen beigefügt. Über die Art und Weise wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeit- und Behördenbeteiligung in dem Bauleitplanverfahren berücksichtigt wurden, kann Auskunft gegeben werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sind ergänzend auch auf der Homepage der Gemeinde Heidenrod einsehbar.
Der Bebauungsplan nebst allen Unterlagen, kann während der nachstehend aufgeführten Dienstzeiten
Montag 08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 18.30 Uhr
Freitag 07.00 - 12.00 Uhr
sowie nach telefonischer Vereinbarung im Bauamt der Gemeinde Heidenrod, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod-Laufenselden, Zimmer 203, Herrn Zindel, eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die aktuellen Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan sind derzeit noch auf der Homepage der Gemeinde Heidenrod unter Bauen & Wirtschaft / Bauleitplanung / laufende Bauleitplanverfahren einsehbar. Diese Möglichkeit wird zum 31. Dezember 2024 deaktiviert.
Wichtige Hinweise / Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung des dort bezeichneten Verfahrens und Formvorschriften und |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften und über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nicht beachtet, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gelten gemacht worden sind. |
Nach § 5 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung, gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Hessischen Gemeindeordnung zustande gekommen sind, 6 Monate nach ihrer Bekanntmachung als rechtswirksam. Auf die Vorschriften der § 53, 56, 58 82 Abs. 3 und § 88 Abs. 2 HGO wird hingewiesen.
Hinweis
| 1. | Die Rechtsvorschriften des § 25 Abs. 6, § 63, 64 und 138 HGO bleiben unberührt. |
| 2. | Mit amtlicher Bekanntmachung vom 06.03.2023 wurde das Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch angezeigt. Der Flächennutzungsplan nebst Begründung, Erklärung und Verfahrensvermerk wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 15.12.2022 der höheren Verwaltungsbehörde des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Genehmigung zugeleitet. Das Genehmigungspräsidium Darmstadt hat mit Verfügung vom 04.01.2023 zur vorgenannten Bauleitplanung nachfolgende Genehmigung erteilt: „die von Ihnen vorgelegte Flächennutzungsplanänderung, eingegangen am 22. Dezember 2022, und das Planaufstellungserfahren wurden von mir geprüft. Aufgrund des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) wird die Flächennutzungsplanänderung genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt zu machen. Die Regelungen des § 215 Abs. 2 BauGB sind zu beachten. Mit der Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam. Bitte teilen Sie mir den Zeitpunkt des Inkrafttretens per elektronischer Post mit. Fügen Sie Ihrer Nachricht bitte auch einen Bekanntmachungsnachweis, z.B. einen entsprechenden Scan bei. Ich habe die von Ihnen vorgelegten Pläne mit meinem Genehmigungsvermerk versehen. Eine Planausfertigung mit Unterlagen habe ich bei meinen Akten behalten. Eine Ausfertigung geht Ihnen anbei wieder zu. Die dritte Ausfertigung habe ich dem Kreisausschuss übersandt.“ |
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ortsüblich bekannt gemacht. Der vorgenannte Bebauungsplan bedürfte nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, da es sich nicht um einen Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 handelt. Der vorliegende Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die amtliche Bekanntmachung und die Bestandskraft wird der höheren Verwaltungsbehörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Unteren Bauaufsichtsbehörde / Unteren Naturschutzbehörde beim Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises, angezeigt.