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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 6/2023
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Satzung der Jagdgenossenschaft Heidenrod-Grebenroth / Martenroth im Rheingau-Taunus-Kreis

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod gibt hiermit öffentlich bekannt:

Satzung der Jagdgenossenschaft Heidenrod-Grebenroth / Martenroth im Rheingau-Taunus-Kreis

§ 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde

(1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft Heidenrod- Grebenroth / Martenroth

Sie hat ihren Sitz in Heidenrod und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Aufsichtsbehörde ist der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Genossenschaft gehören alle Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Heidenrod - Grebenroth / Martenroth nach Maßgabe des anliegenden Genossenschaftskatasters an.

Das Kataster hat nach ortsüblicher Bekanntmachung zwei Wochen lang im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zur Einsicht ausgelegen. Einsprüche sind dagegen nicht erhoben worden.

(2) Der Jagdbezirk ist 471,55 ha groß. Die Größe der bejag baren Flächen ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen, und zwar getrennt nach Waldflächen, Feld- und sonstigen Flächen.

(3) Grundeigentümer, auf deren Flächen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, gehören insoweit der Genossenschaft nicht an.

(4) Die Mitgliedschaft zur Genossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. Eigentumsänderungen hat der Jagdgenosse dem Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen.

(5) Ist ein Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, so tritt der Nießbraucher an die Stelle des Grundeigentümers.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Genossenschaft hat die Aufgabe das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Genossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen erheben.

§ 4 Organe

Organe der Genossenschaft sind

a.

die Genossenschaftsversammlung

b.

der Jagdvorstand

§ 5 Genossenschaftsversammlung

(1) Alljährlich findet eine Versammlung der Genossen statt. Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorstand unverzüglich einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Zehntel der stimmberechtigten Genossen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.

(2) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Auswärtige Jagdgenossen haben sicher zu stellen, dass sie von dieser Einladung Kenntnis erhalten. Eine besondere Einladung ergeht an sie nicht. Die Einladung enthält Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung.

§ 6 Beschlussfähigkeit

Die Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.

§ 7 Stimmrecht der Genossen

(1) Jeder Genosse hat eine Stimme.

(2) Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum Jagdbezirk gehörigen Grundstücks können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen sich nicht sämtliche Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer an der Abstimmung, so gelten die nicht Erschienenen oder nicht Abstimmenden als den Erklärungen der Abstimmenden zustimmend.

(3) Jeder Genosse kann sich durch ein Kind, seinen Ehegatten, einen Elternteil, eine in seinem Dienst ständig beschäftigte Person oder einen derselben Jagdgenossenschaft angehörenden anderen Genossen mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, sofern diese voll geschäftsfähig sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als drei Jagdgenossen vertreten.

(4) Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßigen Organe, die zuständigen Amtsträger oder deren Beauftragte.

§ 8 Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung

Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, die zugleich die Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Grundflächen bilden. Jagdgenossen, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der anwesenden und vertreten Jagdgenossen zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über strittige Fragen kann in derselben oder einer neu einzuberufenden Genossenschaftsversammlung mit dem Ziel einer Beschlussfassung erneut beraten werden.

§ 9 Niederschrift

Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse einer Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie muss insbesondere enthalten

1.

die Zahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen

2.

die Angabe der von ihnen vertretenen Grundflächen

3.

die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse, wobei das Stimmenverhältnis und das Grundflächenverhältnis anzugeben sind.

Die Niederschrift ist im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zwei Wochen lang zur Einsichtnahme der Genossen öffentlich auszulegen.

§ 10 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

Die Genossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der Gesetze über die

a.

Wahl des Jagdvorstandes

b.

Nutzung des Jagdbezirks, insbesondere die Verpachtung

c.

Verwendung des Jagdertrags in jedem Jahr

d.

Erhebung und Verwendung der Umlagen

e.

Wahl von 2 Kassenprüfer

f.

Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers

g.

Änderung der Satzung

Optional, soweit erforderlich:

h.

Anstellung von Personal und Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden Entschädigung

i.

Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung

§ 11 Jagdvorstand

1.

Der Jagdvorstand besteht aus der oder dem

- Vorsitzenden

- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden

- der oder dem Kassenführer/in

- der oder dem Schriftführer/in

- der oder dem Beisitzer/in

Der Jagdvorstand wird von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Wählbar ist jeweils jeder Jagdgenosse, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verloren hat. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.

2.

Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Soweit Beschlüsse nach dieser Satzung nicht von anderen Organen gefasst werden, werden sie vom Jagdvorstand gefasst.

3.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Genossenschaft verpflichtet werden soll, kann der Jagdvorstand nur auf der Grundlage der von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse wirksam tätig werden.

4.

Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder des Jagdvorstandes dürfen bei der Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

5.

Die Mitglieder des Jagdvorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, die auch pauschal abgegolten werden können. Im Übrigen steht ihnen eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu.

§ 12 Aufgaben des Jagdvorstandes

1.

Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.

2.

Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a. Anlegen und Führen des Genossenschaftskatasters

b. Einberufen und Leiten der Genossenschaftsversammlung

c. Ausführen der Genossenschaftsbeschlüsse

d. Führen der Kassengeschäfte

e. Aufstellen des Verteilungsplans und der Beitragsliste

f. Führen des Schriftwechsels und Beurkunden von Beschlüssen

g. Vornahme der Bekanntmachungen

h. Abschluss von Verträgen

Optional, soweit erforderlich:

i. Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung

j. Beaufsichtigen der Angestellten und Überwachung der Einrichtungen

§ 13 Anteil an Nutzungen und Lasten

1.

Der Anteil der Genossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejag baren Grundstücke im Jagdbezirk.

2.

An den Nutzungen und Lasten nehmen diejenigen Genossen insoweit nicht teil, als auf ihren Grundstücken die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf.

3.

Zur Festsetzung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvorstand erforderlichenfalls einen Verteilungsplan und eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang im Geschäftszimmer des Jagdvorstandes zur Einsichtnahme der Genossen oder ihrer mit Vollmacht versehen Beauftragten öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher bekanntzumachen (§ 17 Abs. 1).

§ 14 Auszahlung des Jagdertrags

1.

Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist der Reinertrag aus der Jagdnutzung an die Genossen auszuzahlen, sofern die Genossenschaftsversammlung (§ 10 Buchst. c) nichts Anderes beschlossen hat.

2.

Beträge, die nicht binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BJG), verfallen der Genossenschaft.

§ 15 Einzahlung der Beiträge

1.

Die Beiträge der Genossen werden binnen zwei Wochen nach rechtskräftiger Feststellung der Beitragsliste fällig; sie sind nach Angabe des Kassenführers kostenfrei bei der Genossenschaftskasse einzuzahlen.

2.

Die Beiträge, welche nicht fristgemäß eingezahlt werden, können nach den Vorschriften über die Einziehung von Gemeindeabgaben beigetrieben werden.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März

§ 17 Bekanntmachungen

1.

Die für die Genossen bestimmten Bekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise vorgenommen.

2.

Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen werden in einer am Sitz der Genossenschaft verbreiteten Tageszeitung oder im Gemeindeblatt veröffentlicht.

§ 18 Rechtsmittel

Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft sind die Rechtsmittel nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) in der jeweils gültigen Fassung gegeben.

Heidenrod, den 21. September 2022  — 

Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 06. Mai 2022 in der 10 Genossen mit einer Grundfläche von 322,5574 ha anwesend bzw. vertreten waren, beschlossen worden.

Der Jagdvorsteher
Thomas Kürzer

Vorstehende Satzung wird gemäß § 8 Abs. 2 Hessisches Jagdgesetz genehmigt.

Der Kreisausschuss
des Rheingau-Taunus-Kreises  — I.A. Gabel
-Untere Jagdbehörde-  — Verw. Betriebswirt
Bad Schwalbach, den 13. Dezember 2022 (Siegel)  —