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"tip" Heidenroder Nachrichten
Ausgabe 9/2025
Mitteilungen aus dem Rathaus
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Mitteilungen aus dem Rathaus

Mit Bescheid vom 13.02.2025 erteilte die Ordnungs- u. Kommunalaufsicht des Rheingau-Taunus-Kreises der Gemeinde Heidenrod die Haushaltsgenehmigung für 2025.

Wir sind dankbar für die schnelle und zeitnahe Genehmigungsbearbeitung durch den Rheingau-Taunus-Kreis.

Nachdem der handwerklich korrekt aufgestellte Haushaltsplan fristgerecht Ende November 2024 (29.11.2024) beschlossen wurde, konnte zügig die Prüfung des Werkes durchgeführt werden und nun früh im Jahr die volle Handlungsfähigkeit der Gemeinde sichergestellt werden. Dies auch weil der Heidenroder Haushalt auf einem soliden finanziellen Fundament steht, was die Genehmigung leichtfallen lässt. Alle Vorgaben der Hessischen Gemeindeordnung werden eingehalten, Schulden weiter abgebaut und trotzdem erheblich investiert, und das bei einem niedrigen Grundsteuerhebesatz.

Das weitgehend einvernehmliche Handeln der Gemeindevertretung, getragen von einem Grundkonsens zur zielführenden und der Lage angepassten Finanzplanung gepaart mit der professionellen Begleitung führt zum Erfolg.

Somit freut sich die Gemeinde Heidenrod auf die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Haushalt zur positiven Gestaltung der Gemeinde.

Öffentliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar (GVBl. S. 90, 93) - sowie § 7 der Gemeindehaushaltsverordnung Hessen (GemHVO) in der Fassung vom 02. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2021 (GVBl. S. 498), hat die Gemeindevertretung am 29. November 2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag

der Erträge auf  —  26.266.583 EUR

mit dem Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf  —  25.563.861 EUR

mit einem Saldo von  —  702.722 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  — 0 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  0 EUR

mit einem Saldo von  —  0 EUR

mit einem Überschuss von  —  702.722 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  2.202.340 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  3.472.100 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  5.663.710 EUR

mit einem Saldo von  —  -2.191.610 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  3.180.110 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  3.184.483 EUR

mit einem Saldo von  — -4.373 EUR

mit einem Zahlungsmittelüberschuss

des Haushaltsjahres von  —  6.357 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.701.610 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.818.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.250.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf  —  235 %

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  250 %

2.

Gewerbesteuer auf  —  390 %

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 29.11.2024 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1, Satz 3 HGO und damit nicht der vorrangigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, gelten die in den Budgetrichtlinien unter 3.3.1 genannten Beträge.

bis

2.500 EUR

Verfügung Bürgermeister

ab

2.500 EUR - 25.000 EUR

Verfügung Gemeindevorstand

über

25.000 EUR

Verfügung Gemeindevertretung

Heidenrod, den 29.11.2024
gez. Diefenbach, Bürgermeister

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

„I. Genehmigung

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

1. den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Heidenrod für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von

1.701.610,00 EUR

(i. W.: „einer Million siebenhunderteintausend sechshundertzehn Euro“)

in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO,

2. den in § 3 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

4.818.000,00 €

(i. W.: „vier Millionen achthundertachtzehntausend Euro“)

in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO,

3. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

1.250.000,00 €

(i. W.: „einer Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro“)

in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO.

II. Feststellungen zum Haushaltsplan 2025

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod hat in ihrer Sitzung am 29. November 2024 die Haushaltssatzung mit dem zugehörigen Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen. Die Unterlagen wurden am 6. Dezember 2024 der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt.

Der nach § 92 Ab s. 5 Nr. 1 HGO geforderte Ausgleich im Ergebnishaushalt 2025 kann dargestellt werden. Dieser weist im ordentlichen Ergebnis einen geplanten Überschuss in Höhe von 702.722 EUR auf, welcher auch den geplanten Jahresgewinn darstellt. Ein Griff in die Rücklagen ist planerisch daher nicht notwendig.

Auch in der mittelfristigen Ergebnisplanung der Jahre 2026 bis 2028 wird ein kumuliertes positives ordentliches Ergebnis erwartet. Die Höhe beläuft sich in diesem mittelfristigen Planungszeitraum auf ca. 1,5 Mio. EUR.

Im Finanzhaushalt kann der erforderliche Ausgleich gemäß § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO im Haushaltsjahr 2025 ebenfalls dargestellt werden.

Der Saldo aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe von 2.202.340 EUR deckt die geplanten Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten in Höhe von 1.705.983 EUR, in denen die Auszahlungen an das Sondervermögen Hessenkasse in Höhe von 197.450 EUR integriert ist. Es verbleibt ein planerischer Zahlungsmittelüberschuss von 496.357 EUR. Im Haushaltsjahr 2025 sind Umschuldungen in Höhe von 1.478.500 EUR geplant.

Auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum 2026 bis 2028 deckt der kumulierter Saldo aus der laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe von 5.999.472 EUR die planerischen Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten sowie an das Sondervermögen Hessenkasse von 4.630.800 EUR. Der kumulierte Ausgleichsüberschuss beläuft sich auf 1.368.672 EUR. Zahlungsmittelbestand zum Ende des Planungszeitraumes beläuft sich auf rd. 3 Mio. EUR.

Die Hebesätze der Gemeinde Heidenrod wurden im Rahmen der Haushaltssatzung 2025 festgesetzt. Demnach betragen die Hebesätze der Grundsteuer A 235 v.H. und der Grundsteuer B 250 v.H., die Gewerbesteuer wurde auf 390 v.H. Hebesatzpunkte festgesetzt. Damit liegt die Gemeinde Heidenrod bei den Grundsteuerwerten unter der vom Land Hessen empfohlenen Höhe der Hebesätze zur aufkommensneutralen Deckung von Ausgaben nach der neuesten Grundsteuerreform.

Ein Haushaltssicherungskonzept ist aufgrund der Planwerte nicht erforderlich.

Der Jahresabschluss 2023 wurde am 22. August 2024 vom Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod aufgestellt und der Revision des Rheingau-Taunus-Kreises zur Prüfung vorgelegt. Gemäß Ziffer 6 des Finanzplanungserlasses vom 11. November 2024 hat die Aufsichtsbehörde die Haushaltsgenehmigung nach § 97 a HGO bis zur Unterrichtung des Gemeindevorstandes über den aufgestellten Jahresabschluss zurückzustellen (§ 112 Abs. 6 HGO). Eine Haushaltsgenehmigung kann erst dann erteilt werden, wenn der Gemeindevorstand mittels einer Bestätigung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes gegenüber der Aufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Jahresabschlusses nachweist. Die Revision des Rheingau-Taunus-Kreises hat am 9. Dezember 2024 die Vollständigkeit des Jahresabschlusses bestätigt. Der Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde erfolgte am 16. Januar 2025.

Das ordentliche Ergebnis zum Ende des Haushaltsjahres 2023 beläuft sich auf etwa 3,5 Mio. EUR und konnte gegenüber den Planwerten wesentlich verbessert werden. Die Finanzrechnung aus dem Jahr 2023 weist einen Ausgleichsüberschuss von ca. 2,3 Mio. EUR aus.

Dieser positive Trend setzt sich auch im abgelaufenen Haushaltsjahr 2024 fort, was anhand von vorläufigen Ergebnis- und Finanzrechnungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Haushalt 2025 nachgewiesen werden konnte.

Um den Stand der ungebundenen liquiden Mittel nachzuweisen, wurde im Genehmigungsverfahren das vom Regierungspräsidium Darmstadt zur Verfügung gestellte Muster 3 zu Hinweis Nr. 6 zu § 106 HGO ausgefüllt. Eine genaue Aussage über die tatsächlich vorhandenen ungebundenen Mittel konnte zum Zeitpunkt der Erteilung der Haushaltsgenehmigung Seitens der Gemeinde nicht vorgenommen werden. Aufgrund der Ergebnisse insbesondere aus den letzten zwei Haushaltsjahren sowie den Planansätzen für das Haushaltsjahr 2025 und folgende wird davon ausgegangen, dass die liquiden Mittel in ausreichender Höhe vorhanden sind.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der haushaltsrechtlichen Genehmigung liegen daher dem Grunde nach vor.

Der Gesamtbetrag der Kredite wird gemäß § 2 der Haushaltssatzung 2025 auf 1.701.610 EUR festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Kredite ist genehmigungsfähig gemäß § 93 Abs. 3 in Verbindung mit § 103 HGO. Umschuldung stehen im Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 1.478.500 EUR an.

Im Haushaltsjahr 2025 sind Investitionen in Höhe von ca. 5,7 Mio. EUR geplant. Die größten Ausgaben entfallen demnach auf die Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem in Kemel geplanten Baugebiet „Kemel-Süd“ (rd. 2,7 Mio. EUR), auf Straßen- und Tiefbaumaßnahmen im Ortsteil Huppert (rd. 1,0 Mio. EUR) sowie auf die Umsetzung des Radwegekonzeptes (ca. 400 T EUR).

In § 3 der Haushaltssatzung 2025 sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 4.818.000 EUR festgesetzt, die in den Jahren 2026 (898.000 EUR), 2027 (1.910.000 EUR) und 2028 (2.010.000 EUR) zur Auszahlung kommen sollen. Sie sind genehmigungspflichtig, da in den Auszahlungsjahren Kreditaufnahmen geplant sind. Sie betreffen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau der innerörtlichen Bäderstraße in Kemel und den Eigenanteil am Glasfaserausbau. Aufgrund der Finanzplanungen bis zum Jahr 2028 erscheint die Finanzierung der Auszahlungen gesichert.

Außerdem werden im § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 Liquiditätskredite in Höhe von 1,25 Mio. EUR geplant, die zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen herangezogen werden können. Zum Nachweis der bedarfsgerechten Festsetzung des Höchstbetrags der Liquiditätskredite wurde eine dokumentierte Liquiditätsplanung gemäß§ 105 Abs. 2 HGO vorgelegt. Die erwarteten Liquiditätsschwankungen rechtfertigen den Höchstbetrag der Liquiditätskredit in Höhe von 1,25 Mio. EUR, die hiermit genehmigt werden. lnvestive Auszahlungen sind in Höhe von ca. 5,7 Mio. EUR geplant.

Der Stand der Verbindlichkeiten für den Kernhaushalt der Gemeinde Heidenrod beträgt zum 31. Dezember 2024 rd. 14,2 Mio. EUR aus Krediten für Investitionen und rd. 2,2 Mio. EUR gegenüber dem Sondervermögen Hessenkasse. Die Pro-Kopf-Verschuldung beläuft sich damit zum 31. Dezember 2023 auf ca. 2.250 EUR.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde Heidenrod wird als noch gesichert eingestuft.

III. Auflagen und Empfehlungen

Um den Haushaltsausgleich dauerhaft sicherzustellen, empfehle ich auch weiterhin eine restriktive Personalbewirtschaftung sowie eine eigenständige kritische Überprüfung der vorgehaltenen Aufgaben und Standards.

Insbesondere empfehle ich, die freiwilligen Leistungen dauernd auf ihre Notwendigkeit und den Leistungsumfang hin zu überprüfen. Von der Übernahme neuer Leistungen im disponiblen Bereich sollte grundsätzlich abgesehen werden. Mit jedem Antrag auf Haushaltsgenehmigung ist mir eine gesonderte detaillierte Aufstellung aller freiwilligen Leistungen vorzulegen.

Darüber hinaus ist es erforderlich, Beiträge und Gebühren laufend auf ihren Kostendeckungsgrad hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diesbezüglich verweise ich auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen nach§ 93 HGO in Verbindung mit§§ 8 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben.

Zudem empfehle ich, auf neue Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen, die erhebliche Folgekosten verursachen, weitgehend zu verzichten. Künftig sollte das Investitionsvolumen im Haushalt eines Jahres grundsätzlich so gestaltet werden, dass keine Nettoneuverschuldung eintritt.

Zur Überprüfung der Einhaltung des Haushaltsausgleichs bitte ich Sie, mir gemäß § 28 Abs. 3 GemHVO bis zum 31. Juli 2025 sowie mit der Vorlage des Haushalts 2026 über d n Stand des Haushaltsvollzugs zu berichten.

Diese Verfügung ist der Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in geeigneter Weise mitzuteilen. Von der Veröffentlichung gern. § 97 Abs. 4 HGO bitte ich mir Kenntnis zu geben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Rheingau-Taunus-Kreises, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach, Widerspruch erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen
I.A. Hadeler

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.02.2025 bis 10.03.2025 im Rathaus, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod, Zimmer A15, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

Montag

08:00 - 12.00 Uhr

Mittwoch

09:00 - 12.00 Uhr, 14:00 - 18:30 Uhr

Freitag

07:00 - 12.00 Uhr

Eine Einsichtnahme außerhalb der Sprechstunden kann auf Anfrage vereinbart werden.

Heidenrod, den 19.02.2025
Diefenbach, Bürgermeister