1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar (GVBl. S. 90, 93) - sowie § 7 der Gemeindehaushaltsverordnung Hessen (GemHVO) in der Fassung vom 02.04.2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2021 (GVBl. S. 498), hat der Verwaltungsrat am 10.11.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.740 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.152 EUR |
| mit einem Saldo von | 588 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Überschuss von | 588 EUR, |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 62.141 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 60.543 EUR |
| mit einem Saldo von | 1.598 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelüberschuss des Haushaltsjahres von | 1.598 EUR |
festgesetzt.
Die AöR Erneuerbare Energien Rheingau-Taunus nimmt keine Kredite aus.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 EUR festgesetzt.
Liquiditätskredite werden von der AöR Erneuerbare Energien Rheingau-Taunus nicht in Anspruch genommen.
Gemeindesteuern werden von der AöR Erneuerbare Energien Rheingau-Taunus nicht erhoben.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Die AöR Erneuerbare Energien Rheingau-Taunus beschäftigt kein eigenes Personal.
Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1, Satz 3 HGO und damit nicht der vorrangigen Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, werden wie folgt festgelegt:
| bis | 2.500 EUR | Verfügung Vorsitzender AöR |
| ab | 2.500 EUR - 25.000 EUR | Verfügung Vorstand |
| über | 25.000 EUR | Verfügung Verwaltungsrat |
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom Donnerstag, 26.02.2026 bis Freitag, 06.03.2026 im Rathaus, Rathausstraße 9, 65321 Heidenrod-Laufenselden, 1.Stock, Zimmer A15, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Donnerstag, 26.02.2026 | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Freitag, 27.02.2026 | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Montag, 02.03.2026 | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Dienstag, 03.03.2026 | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Mittwoch, 04.03.2026 | 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr |
| Donnerstag, 05.03.2026 | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Freitag, 06.03.2026 | 08:00 - 12:00 Uhr |