Aufgrund des § 115 Abs. 3 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S 915) und des § 5 Satz 2 Ziffer 4 und § 15 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung. vom 09.06.1989 (GVBl. I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14.07.2016 (GVBl. S. 121) beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünstetten am 03.04.2025 den folgenden Wirtschaftsplan:
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird wie folgt festgesetzt:
1. Erfolgsplan
mit dem Gesamtbetrag der Erträge im Teilbetrieb
Abwasserbeseitigung auf — 2.859.100 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen im Teilbetrieb
Abwasserbeseitigung auf — 3.029.010 EUR
mit einem Verlust von — 169.910,00 EUR.
mit dem Gesamtbetrag der Erträge im Teilbetrieb
Wasserversorgung auf — 2.189.900 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen im
Wasserversorgung auf — 2.379.040 EUR
mit einem Verlust von — 189.140,00 EUR.
2. Vermögensplan
mit den Einnahmen im Teilbetrieb
Abwasserbeseitigung auf — 1.402.000 EUR
mit den Ausgaben im Teilbetrieb
Abwasserbeseitigung auf — 1.402.000 EUR
mit den Einnahmen im Teilbetrieb
Wasserversorgung auf — 2.719.000 EUR
mit den Ausgaben im Teilbetrieb
Wasserversorgung auf — 2.719.000 EUR
festgesetzt.
(1) Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2025 zur Finanzierung der Ausgaben in den Vermögensplänen erforderlich ist, wird auf 2.490.300 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen auf:
| 1. | Kredite vom Kreditmarkt — 333.600 EUR |
|
| Teilbetrieb Abwasserbeseitigung |
| 2. | Kredite vom Kreditmarkt — 2.156.700 EUR |
|
| Teilbetrieb Wasserversorgung |
|
| — 2.490.300 EUR |
(2) Im Wirtschaftsjahr 2025 stehen keine Kredite zur Umschuldung an.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf — 800.000 EUR.
Der Eigenbetrieb hat kein eigenes Personal.
Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2025 der Gemeindewerke Hünstetten
Der vorstehende Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 115 Abs. 3 HGO i.V.m. §§ 103 Abs. 2, 102 Abs. 4 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 des Wirtschaftsplanes sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Gemäß § 115 Abs. 3 HGO genehmige ich
| 1. | den Gesamtbetrag der im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Gemeindewerke Hünstetten für das Wirtschaftsjahr 2025 vorgesehenen Kredite in Höhe von |
| 2.490.300,00 EUR | |
| (i. W.: „zwei Millionen vierhundertneunzigtausend dreihundert Euro“) | |
|
| In Verbindung mit § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), |
| 2. | den im vorgenannten Wirtschaftsplan festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von |
| 800.000,00 EUR | |
| (i. W.: „achthunderttausend Euro“) | |
|
| in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO. |