Herr de Rinaldis, Hünstetten-Oberlibbach, hat sein Mandat als Mitglied des Ortsbeirates Hünstetten-Oberlibbach der „GfO“ nicht angenommen.
Gem. § 34 Abs. 1 und 3 des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S 915) wird festgestellt, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der „GfO“, Frau Birgit Seel, 65510 Hünstetten, in den Ortsbeirat nachrückt.
Frau Seel, Hünstetten-Oberlibbach, hat ihr Mandat als Mitglied des Ortsbeirates Hünstetten-Oberlibbach der „GfO“ ebenfalls nicht angenommen.
Gem. § 34 Abs. 1 und 3 des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S 915) wird festgestellt, dass der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags der „GfO“, Frau Waltraud de Rinaldis, Untergasse 8, 65510 Hünstetten, in den Ortsbeirat nachrückt.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte binnen 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter Einspruch erheben.