Um den Landwirten während der Erntezeit ein geordnetes An- und Abfahren zu ihren landwirtschaftlichen Flächen zu gewährleisten, wird – wie in den vergangenen Jahren – für die Dauer vom
5. Juli bis 23. August 2024
in folgenden Ortsteilen und Straßenbereichen jeweils ein absolutes Haltverbot angeordnet:
Bechtheim:
1. Bechtheim, Im Geisengraben von Einmündung Soderstücker Weg bis Beginn Feldweg - linksseitig,
2. Bechtheim, Im Geisengraben von Einmündung Soderstücker Weg bis Einmündung Raiffeisenstraße – rechtsseitig bergauf,
3. Bechtheim, Im Geisengraben, Ecke Raiffeisenstraße“ bis Mitte Haus-Nr. 6, rechtsseitig bergab,
4. Bechtheim, Alte Ortsstraße von Haus-Nr. 28 bis Kreuzung Bogengasse/Alte Ortsstraße – rechtsseitig bergab,
5. Bechtheim, Alte Ortsstraße Ecke Abzweig Bogengasse bis Einmündung Im Leyengarten, rechtsseitig
6. Bechtheim, Im Leyengarten (Nach Baum) bis Abzweig Auf der Hostert - rechtsseitig bergab –
7. Bechtheim, Im Leyengarten ab Abzweig Auf der Hostert bis Ende (=Beginn Feldweg) - rechtsseitig bergab –
8. Bechtheim, Im Leyengarten ab Haus Nr. 10 bis Abzweig Auf der Hostert - rechtsseitig bergauf –
9. Bechtheim, Alte Ortsstraße ab Haus Nr. 10 (Abzweig Hünfelder Straße) bis Abzweig Auf dem Acker – rechtsseitig bergauf-
Beuerbach:
1. Schornmühlstraße nach der Einmündung „Am Kreuzborn“ bis Schornmühlstraße 27 – rechtsseitig bergauf,
2. Neumühlstraße von Haus-Nr. 13 bis Einmündung Rhönstraße, rechtsseitig in Richtung Baumschule (Wiederholung der Beschilderung nach der Einmündung Friedensstraße), VKZ 274-30 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit),
Görsroth:
1. Hessenstraße ab Einmündung Haubentalstraße bis Einmündung „Zufahrt Sportplatz“ – einseitig in Richtung Ortsmitte,
2. Görsroth, Neukirchner Straße ab Fußweg Haus-Nr. 51 bis Abzweig Auf dem Haarbau– beidseitig,
Ketternschwalbach:
1. Langgasse, zwischen Einmündung Austraße und Langgasse 12/14 – beidseitig,
2. Langgasse, von Haus-Nr. 14 - 24, - beidseitig,
3. Brückenstraße, beidseitig von Einmündung Palmbachstraße bis zur Rechtskurve (Brückenstraße 1a – 1 und 2 – 4),
4. Obergasse, zwischen Einmündung Waldstraße und Langgasse - beidseitig.
Hinsichtlich des Kurvenbereiches Höhe Brückenstraße 3, 4 und 5 wird darauf hingewiesen, dass das Halten und Parken in Einmündungsbereichen grundsätzlich verboten ist!
Limbach:
1. Limbach, Quellenstraße, nach eingezeichneter Parkfläche vor Hauptstraße 6a bis Haus-Nr. 12 – einseitig links.
2. Limbach, Bruchweg, gegenüber von Haus-Nr. 5 bis Ende - einseitig links.
3. Limbach, Hohlstraße von Ecke Haus Nr. 5 bis 11 – beidseitig,
4. Limbach, Höhenstraße von Haus Nr. 9 bis 11 – einseitig,
5. Limbach, Höhenstraße von Haus Nr. 20 bis Ende – einseitig links,
6. Limbach, Höhenstraße von Ecke Haus Nr. 10 bis zur Abbiegespur auf die Hauptstraße – einseitig links,
7. Limbach, Bechtheimer Weg von Einmündung Höhenstraße bis Ende Haus-Nr. 6 – einseitig rechts,
8. Limbach, Forsthausstraße von Einmündung Bechtheimer Weg bis Ende – einseitig links.,
Oberlibbach:
1. Rathausstraße von Einmündung Römerstraße bis Haus Nr. 19 – beidseitig,
Strinz-Trinitatis:
1. Hohenweg von Haus Nr. 2 bis Ende – beidseitig,
2. Scheidertalstraße, von Haus Nr. 26 bis Ortsausgang – beidseitig (Wiederholung nach Einmündung Gartenfeldstraße) - Parken in gekennzeichneten Flächen wird überklebt (nicht gestattet),
3. Gartenfeldstraße von Einmündung Scheidertalstraße bis Feldweg, Richtung Strinz-Margarethä
4. Steinbachstraße ab Haus Nr. 25 bis Ende (Sportplatz) – beidseitig,
5. Panroder Straße ab Einmündung Scheidertalstraße bis Einfahrt Marktplatz sowie ab Haus Nr. 14 bis Nr. 44 rechtsseitig; im Kurvenbereich (Haus Nr. 52, 54 und 65) beidseitig.
6. Panroder Straße gegenüber HS-Nr. 52 bis Feldweg nach Panrod, Wiederholung Einmündung Nelkenweg rechtsseitig.
Wallrabenstein:
1. K515, Burgstraße ab Kurvenbereich (Burg) bis Einmündung Diehleck – rechtsseitig in Fahrtrichtung Kirche,
2. K515, Burgstraße ab Kurvenbereich (Burg) bis Einmündung Diehleck – rechtsseitig in Fahrtrichtung Kirche,
3. L3277, Beuerbacher Weg gegenüber Nr. 17 wird das vorhandene Ende des Haltverbots um ca. 20-30m in Fahrtrichtung Schule versetzt,
4. Steinkaut ab Einmündung Sperberweg bis Kreuzung Dorfweg, einseitig rechts.
5. Friedhofstraße 12 und 14, über Kreuzung Taunusblick bis Auf der großen Hohl, beidseitig.
6. Forsthausstraße Haus-Nr. 1a bis 13 linksseitig und ab HS-Nr. 22 bis Feldweg rechtsseitig.
Für viele Straßenbereiche wird darauf hingewiesen, dass dort das Halten und Parken wegen der ohnehin geringen Fahrbahnbreite grundsätzlich nicht möglich ist. Sofern Verbotsschilder dies nicht besonders darstellen darf ein Fahrzeug nur dann auf der Fahrbahn parken, wenn die Restfahrbahnbreite noch mind. 3 m beträgt.
Dies ist in einigen der genannten Straßen nicht der Fall! Das Halten und Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, dies ist durch Beschilderung besonders erlaubt.
Im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs wird die Einhaltung dieser vorübergehenden Haltverbote kontrolliert. Sollte es durch falsch parkende Fahrzeuge zu erheblichen Behinderungen kommen, werden diese ggf. kostenpflichtig abgeschleppt.
Ich hoffe aber, dass es dieser Maßnahme nicht bedarf und bitte die Bevölkerung um Kenntnisnahme und Beachtung hinsichtlich der Sperrungen und bedanke mich für Ihr Verständnis.