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Hünstetter Nachrichten - Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünstetten
Ausgabe 28/2022
Aus dem Rathaus
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Bauleitplanung „Höhenstraße 40“ Limbach

Amtliche Bekanntmachung

Bauleitplanung der Gemeinde Hünstetten

Vorhabenbezogener Bebauungsplan für den Bereich „Höhenstraße 40“ im Ortsteil Limbach, Flur 32, Flurstücke 37/7, 37/8, 37/11, 37/12

Hier: Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Inkrafttretens

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünstetten hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.05.2022 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der §§ 5 und 51 Hessische Gemeindeordnung (HGO) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich „Höhenstraße 40“ im Ortsteil Limbach, Flur 32, Flurstücke 37/7, 37/8, 37/11, 37/12 als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen, die gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 91 Abs. 3 HBO als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden.

Der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.

Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB wurde nach den Vorschriften des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wurde der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Außerdem wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.

Es wurde unter Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung einschließlich Begründung, wird ab sofort während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Hünstetten, Im Lagersboden 5, 65510 Hünstetten-Wallbach, Obergeschoss, Zimmer 23 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Dienststunden der Gemeindeverwaltung sind:

Montag bis Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr,

Mittwoch zusätzlich von 14:00 - 19:00 Uhr.

Samstags und sonntags bestehen keine Dienststunden der Gemeindeverwaltung Hünstetten.

Kontaktdaten sind:

Telefon: (06126) 9955-23

E-Mail: leonard.foehr@huenstetten.de

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde Hünstetten unter dem nachfolgenden Link

https://www.huenstetten.de/buergerservice/bauleitplanung-bebauungsplaene/bebauungsplaene/limbach/

eingestellt und über das zentrale Internetportal für die Bauleitplanung Hessen unter dem nachfolgenden Link

https://bauleitplanung.hessen.de/

zugänglich gemacht.

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird ferner gemäß § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass nach § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB (Vertrauensschaden, Entschädigung in Geld oder durch Übernahme, Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen, Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

1. Plangebietsabgrenzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich „Höhenstraße 40“ im Ortsteil Limbach (ohne Maßstab):

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

2. Ausschnitt aus der Topographischen Karte zum Überblick der Lage des Planungsbereiches (ohne Maßstab):

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Bereich „Höhenstraße 40“ im Ortsteil Limbach in Kraft.

Hünstetten, den 11.07.2022 — Jan Kraus
Der Gemeindevorstand — Bürgermeister
der Gemeinde Hünstetten —