Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde –
Berner Straße 11, 65552 Limburg a. d. Lahn
Tel.-Nr.: 0611 535 - 6000,
Fax-Nr.: 0611-327 605 600
E-Mail: info.afb-limburg@hvbg.hessen.de
Flurbereinigungsverfahren Hohenstein-Strinz-Margarethä, Az.: F 1936
Flurbereinigungsverfahren Aarbergen-Michelbach, Az.: F 1941
gem. § 65 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
und
Überleitungsbestimmungen
gem. § 62 Abs. 3 und § 66 FlurbG
I. Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisungen
In den Flurbereinigungsverfahren Hohenstein-Strinz-Margarethä und Aarbergen-Michelbach, Rheingau-Taunus-Kreis, werden gemäß § 65 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 62, 70 und 71 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, die vorläufigen Besitzeinweisungen in die neuen Grundstücke angeordnet. Gleichzeitig treten die Überleitungsbestimmungen, die einen Bestandteil dieser Anordnung bilden, in Kraft (§§ 65 und 62 Abs. 2 und 3 FlurbG). Mit den in ihnen festgelegten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).
Der für die Bewertung des eingebrachten Grundbesitzes (Gesamtwert von Grund und Boden) und der Landabfindung (Gesamtwert von Grund und Boden) maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG auf den 01. September 2022 festgesetzt.
1. Allgemeine Hinweise
1. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand wird im Flurbereinigungsverfahren Aarbergen Michelbach durch die Überleitungsbestimmungen vom 07. Juni 2022 und in Flurbereinigungsverfahren Hohenstein-Strinz-Margarethä vom 14. Juni 2022 geregelt, die für das jeweilige Flurbereinigungsverfahren gemeinsam von der Flurbereinigungsbehörde mit dem jeweiligen Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellt wurden.
Mit den darin festgesetzten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. Die Besitz- und Nutzungsrechte an den alten Grundstücken erlöschen. Nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen müssen die neuen Grundstücke anstelle der bisherigen in Bewirtschaftung genommen werden. Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. Wegen der sonstigen Regelungen wird auf den weiteren Inhalt der Überleitungsbestimmungen Bezug genommen.
2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit der Flurbereinigungspläne bestehen. Deshalb dürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie die Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
3. Durch die Anordnung der Vorläufigen Besitzeinweisungen wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der späteren Bekanntgabe der Flurbereinigungspläne bzw. dessen Nachträgen, insbesondere gegen die Abfindung und Zuteilung der neuen Grundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen der Flurbereinigungspläne und Änderungen der in Besitz eingewiesenen Grundstücke sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisungen enden mit der Ausführung der Flurbereinigungspläne (§§ 61 bzw. 63 FlurbG).
4. Die Eigentumsverhältnisse werden durch die vorläufigen Besitzeinweisungen nicht berührt. Das Eigentum an den neuen Grundstücken geht auf die Beteiligten erst zu dem in der jeweiligen (vorzeitigen) Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt über. Sie werden in einem späteren Verfahrensabschnitt erlassen.
5. Die Beteiligten können zwar bis zur Bekanntmachung der rechtlichen Ausführung der Flurbereinigungspläne nach § 61 oder § 63 FlurbG noch über die alten (eingebrachten) Grundstücke grundbuchmäßig verfügen; an die Stelle der alten Grundstücke treten aber in rechtlicher Hinsicht demnächst die neuen Grundstücke. Es sollte deshalb von grundbuchmäßigen Änderungen abgesehen werden. Wenn trotzdem über ein Grundstück verfügt werden muss, sollte vorher das Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn über die beabsichtigte Rechtsänderung unterrichtet werden.
6. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn zu stellen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
2. Bekanntmachung und Auslegung
Diese Anordnung zu den vorläufigen Besitzeinweisungen wird gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren Hohenstein-Strinz-Margarethä in der Flurbereinigungsgemeinde Hohenstein, für das Flurbereinigungsverfahren Aarbergen-Michelbach in der Flurbereinigungsgemeinde Aarbergen und in den angrenzenden Gemeinden Bad Schwalbach, Heidenrod, Hünfelden, Hünstetten, Taunusstein und der Verbandsgemeinde Aar Einrich öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird diese Anordnung mit Begründung mit den jeweiligen Überleitungsbestimmungen gemäß § 62 Abs. 3 FlurbG, für die Dauer von einem Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung während den üblichen Sprechzeiten bei den jeweiligen Gemeindeverwaltungen zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt. Ebenfalls wird eine Karte ausgelegt, aus der die neue Feldeinteilung ersichtlich ist.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen (ohne Karte) für das jeweiligen Verfahren übers Internet abrufbar.
Auslegung für das Flurbereinigungsverfahren: Hohenstein-Strinz-Margarethä
Gemeinde Hohenstein
Schwalbacher Straße 1, 65329 Hohenstein
Ansprechpartner/in: Bauamt der Gemeinde
Internetabruf: hvbg.hessen.de/f1936
Auslegung für das Flurbereinigungsverfahren: Aarbergen-Michelbach
Gemeinde Aarbergen
Scheidertalstraße 1, 65326 Aarbergen
Ansprechpartnerin: Frau Schramm
Internetabruf: hvbg.hessen.de/f1941
3. Bekanntgabe und Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die Beteiligten haben im Rahmen ihrer Abfindungsverhandlung Karten über die neuen Abfindungsgrundstücke erhalten. Soweit bei den Beteiligten Bedarf besteht, wird ihnen die neue Feldeinteilung an Ort und Stelle erläutert. Hierzu werden Bedienstete vom Amt für Bodenmanagement Limburg an der Lahn an den nachfolgenden Tagen und jeweils zu den genannten Zeiten vor Ort sein. Anträge auf örtliche Einweisung in die neuen Grundstücke können für diese Termine gestellt werden.
Flurbereinigungsverfahren Hohenstein-Strinz-Margarethä
Von Dienstag, den 30. August bis Donnerstag den 01. September 2022 jeweils von 8:30 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr,
im
Kelterhaus an der Aubachhalle,
Wiesenweg
65329 Hohenstein Ortsteil Strinz-Margarethä
Flurbereinigungsverfahren Aarbergen-Michelbach
Donnerstag, den 01. September 2022 und Freitag, den 02. September 2022 jeweils von 8:30 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr,
im
Dorfgemeinschaftshaus Michelbach,
Kirchstraße 4, 65326 Aarbergen Ortsteil Michelbach
4. Gründe für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisungen gemäß § 65 FlurbG liegen vor. Die Grenzen der neuen Grundstücke sind in die Örtlichkeit übertragen worden, soweit nicht die betroffenen Teilnehmer auf die Kenntlichmachung verzichtet haben. Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor. Das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest und die Vorstände der Teilnehmergemeinschaften wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu dieser Anordnung gehört.
Die vorläufigen Besitzeinweisungen werden angeordnet, damit die Teilnehmer möglichst frühzeitig in Besitz und Nutzung ihrer neuen Grundstücke und damit in den Genuss der durch die Flurbereinigungsverfahren bewirkten Vorteile kommen.
Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisungen zu dem festgesetzten Zeitpunkt ist notwendig, um die neuen Grundstücke in Besitz, Verwaltung und Nutzung der Empfänger übergeben zu können und dadurch die ordnungsgemäße Bestellung der Abfindungsgrundstücke zu ermöglichen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die Unsicherheit über die künftige Gestaltung des Grundbesitzes entfällt und somit können Nutzungsplanungen auf eine konkrete Grundlage gestellt werden.
Nachteile, zum Beispiel die Zerschneidung alter Grundstücke durch die Herstellung der neuen gemeinschaftlichen Anlagen oder Ernteausfälle, können dadurch vermieden werden. Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist daher geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisungen und die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde -
Berner Straße 11, 65552 Limburg a. d. Lahn
erhoben werden.
Die Erhebung des Widerspruchs ist innerhalb vorgenannter Frist auch beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden
möglich.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem 1. Tag der Bekanntmachung.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisungen einschließlich der Überleitungsbestimmungen mit der Folge angeordnet, dass die Erhebung eines Widerspruches und einer Anfechtungsklage gegen diese Anordnung keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss aus den nachfolgend aufgeführten Gründen umgehend erfolgen:
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung und der Überleitungsbestimmungen liegen im privaten und öffentlichen Interesse. Um den Beteiligten möglichst rasch den Nutzen der neuen Besitzverhältnisse zugutekommen zu lassen, wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Nur auf diese Weise können Maßnahmen gegebenenfalls auch kurzfristig durchgeführt werden. Jede Verzögerung würde für die landwirtschaftlichen genutzten Grundstücke einen Zeitverlust von einem Bewirtschaftungsjahr bedeuten, da der Besitzübergang wirtschaftlich sinnvoll am besten im Herbst und gleichzeitig auf allen Flächen stattfindet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer.
Da der Allgemeinheit im Hinblick auf die in die Flurbereinigung investierten öffentlichen Mittel an einer möglichst schnellen Herbeiführung der Auswirkungen des Verfahrens gelegen ist, liegt die sofortige Vollziehung auch im öffentlichen Interesse.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der
Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht -
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.