Amtliche Bekanntmachung
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90), der §§ 1,2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben i. d. F. vom 24.03.2013
(GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünstetten am 21.09.2023 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Hünstetten beschlossen:
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Hünstetten in der Fassung der 7. Änderung, in Kraft getreten am 01.03.2023, wird zum 01.10.2023 wie folgt geändert:
| 1. | §10 – Meldepflicht – Ziffer 1 wird folgendermaßen ergänzt: |
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| Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder -wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich oder über das |
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| Online-Formular des Bürgerportals anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. |
Die Satzungsänderung tritt zum 01.10.2023 in Kraft.