Im neuen Bundesmeldegesetz (BMG, gültig ab 1.11.2015) wird bestimmt, dass jedermann über eine von ihm bestimmte Person aus dem bei der Meldebehörde geführten Register schriftliche Auskunft erhalten kann (gegen Gebühr). Diese Auskunft darf sich nur auf die Bekanntgabe von Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift erstrecken. (§44 Abs.1 BMG – einfache Melderegisterauskunft) Wird die Anfrage im Einzelfall besonders begründet, kann auch eine erweiterte Auskunft (z.B. Geburtsdatum, Familienstand, frühere Namen, frühere Anschriften, Staatsangehörigkeit usw.) erteilt werden.
Sie haben die Möglichkeit im Melderegister Übermittlungssperren und/oder eine Auskunftssperre (Widerspruch) eintragen zu lassen.
Übermittlungssperren
Übermittlungssperren sind möglich für die Übermittlung von Daten bei:
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§42 Abs.3 Satz 2 BMG)
Datenübermittlung an Parteien sowie Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammenhang mit bevorstehenden Wahlen (§50 Abs.1 BMG)
Datenübermittlung wegen Alters- und Ehejubiläen (§50 Abs.2 BMG)
Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§50 Abs.3 BMG)
Jährliche Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§36 Abs.2 BMG) mit Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Anträge finden Sie unter www.gemeinde-huenstetten.de
Rubrik „Rathaus, Formularservice“.
Auskunftssperre
Unter Hinweis auf §51 Abs.1 BMG können Sie jegliche Auskünfte über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten untersagen, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen oder einer anderen Person (Familienangehörige) durch die Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Der Antrag muss schriftlich und mit Nachweisen begründet sein. Der Sperrvermerk dient jedoch keineswegs dazu, berechtigte Forderungen aus Rechtsgeschäften gegen Sie abzuwenden.
Die Auskunftssperre nach § 51 Abs. 4 BMG endet mit Ablauf des zweiten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres und kann auf Antrag verlängert werden.
Ein Widerruf der Auskunftssperre kann im Einzelfall erfolgen, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse des Betroffenen an der Melderegistersperre überwiegt.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Einwohnermeldeamtes gerne zur Verfügung.