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Hünstetter Nachrichten - Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünstetten
Ausgabe 41/2026
Aus dem Gemeindearchiv
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Aus dem Gemeindearchiv - Hünstettens Erbhöfe

Bei Erbhöfen handelt es sich im Allgemeinen um land- und forstwirtschaftliche Anwesen, die durch ein bestimmtes Anerbenrecht ungeteilt an einen Erben übergehen. Dies wurde in Deutschland durch das am 01.10.1933 in Kraft getretene Reichserbhofgesetz geregelt und betroffene Höfe in der Erbhöferolle aufgenommen. Wenige Monate nach dessen Erlass wurden am 22.01.1934 im Untertaunuskreis 366 Erbhöfe gemeldet, davon 44 im heutigen Hünstetten:

Ortschaft

Erbhöfe 1934

Einwohner 1939

Bechtheim

2

258

Beuerbach

0

490

Görsroth

2

348

Kesselbach

5

129

Ketternschwalbach

8

263

Limbach

9

281

Oberlibbach

3

175

Strinz-Trinitatis

4

400

Wallbach

5

205

Wallrabenstein

6

674

Im Folgejahr 1935 wurden in der Schulchronik von Strinz-Trinitatis nur noch drei Erbhöfe genannt und Folgendes festgehalten:

„Strinz besitzt nun 3 Erbhöfe. [...] Wie verlautet sollen diese Erbhöfe besondere Namen erhalten. Bis jetzt sind die Besitzer noch auf der Suche.“

Was unterscheidet einen normalen landwirtschaftlichen Betrieb nun von einem Erbhof?

„Der Erbhof muß mindestens zur Ernährung und Erhaltung einer bäuerlichen Familie ausreichen (Ackernahrung). Er darf nicht so groß sein, daß seine Bewirtschaftung nicht mehr von einer Hofstelle aus ohne Vorwerke erfolgen kann.“

D.h. ein Betrieb kann dann zum Erbhof werden, wenn er mindestens eine Familie ernähren kann und nicht so groß ist, dass er über ausgelagerte Hofstellen „Vorwerke“ verfügt.

Mit diesem Gesetz wurde vor allem der Zerstückelung von Ländereien durch Vererbung an mehrere Erben und zukünftigen Flurbereinigungen vorgebeugt, da der Hof durch das Gesetz nur noch im Ganzen an einen „Anerben“ weitergegeben werden durfte.

„Gehört zu einem Nachlaß ein Erbhof und sind mehrere Erben vorhanden, so fällt der Erbhof nebst Zubehör kraft Gesetzes als Teil der Erbschaft einem der Erben, dem Anerben, zu. Die Miterben erhalten hierfür einen Anspruch auf Versorgung.“

Nach Ende des Krieges wurde das Reichserbhofgesetz von der Bundesrepublik Deutschland nicht übernommen. In Österreich und Südtirol jedoch hat es sich bis heute in abgewandelter Form erhalten. Dort wird der Ehrentitel „Erbhof“ an Betriebe verliehen, die seit mindestens 200 Jahren in direkter Erbfolge innerhalb einer Familie weitervererbt wurden. Die Erbhöfe sind als wichtige Bestandteile der Kulturlandschaft und bäuerlicher Tradition zu sehen.

Im Gemeindearchiv liegen neben dem Eintrag in der Strinzer- und der aus der Ketternschwalbacher-Schulchronik entnommenen Listung keine weiteren Informationen über die heimischen Erbhöfe vor. Sollte Ihnen Genaueres zu diesem Thema bekannt sein, würden wir uns über Ihre Mithilfe freuen.

Laurin Silas Kaiser