Nach der allgemeinen Wasserversorgungssatzung wird darauf hingewiesen, dass jeder Anschlussnehmer seine Messeinrichtung einschließlich Bauwasserzähler gem. § 10 der Wasserversorgungssatzung gegen Frost schützen muss.
Die Betriebsleitung weist vorsorglich auf die Verpflichtung hin, dass Zähler, die durch Frost beschädigt wurden, auf Kosten der Anschlussnehmer ausgetauscht werden müssen.
Es wird um entsprechende Beachtung gebeten.