Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark“ in der Gemarkung Limbach
Änderung des Flächennutzungsplanes 06-2024 im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark“ in der Gemarkung Limbach
Hier: Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB)
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hünstetten am 12.09.2024 in öffentlicher Sitzung festgestellte und beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark“ in der Gemarkung Limbach mit Schreiben vom 04.12.2024 gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bekannt gemacht.
Die Planunterlagen zur Flächennutzungsplanänderung einschließlich der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, werden während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Hünstetten, Im Lagersboden 5, 65510 Hünstetten-Wallbach, Obergeschoss, Zimmer 23 zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Kontaktdaten:
Abteilungsleitung: Herr Leonard Föhr
Telefon: (06126) 9955-23
E-Mail: leonard.foehr@huenstetten.de
Montag bis Freitag von 09:00 - 12:00 Uhr,
Mittwoch zusätzlich von 14:00 - 19:00 Uhr.
Samstags und sonntags bestehen keine Dienststunden der Gemeindeverwaltung Hünstetten.
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die wirksame Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.
https://www.huenstetten.de/ bzw. https://bauleitplanung.hessen.de/
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen dass,
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Plangebietsabgrenzung für die Flächennutzungsplanänderung „Solarpark“ (ohne Maßstab):
Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt der Flächennutzungsplanänderung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Flächennutzungsplanänderung 06-2024 für den Bereich „Solarpark“ in der Gemarkung Limbach wird gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.