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Hünstetter Nachrichten - Mitteilungsblatt für die Gemeinde Hünstetten
Ausgabe 6/2026
Aus dem Rathaus
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Katzenschutzverordnung

für das Gebiet der Gemeinde Hünstetten – 900 –

aufgrund des § 21 Absatz 3 der Delegationsverordnung des Landes Hessen vom 12.12.2007 (GVBl. I 2007, 859) in Verbindung mit § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBI. I, S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), hat die Gemeindevertretung am 22.05.2025 folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich

(1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz freilebender Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb der Gemeinde Hünstetten zurückzuführen sind.

(2) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für das gesamte Gemeindegebiet von Hünstetten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist,

(1) eine Katze ein weibliches oder männliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus) und deren Kreuzungen mit anderen Arten.

(2) eine freilebende Katze eine solche, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird.

(3) eine fortpflanzungsfähige Katze eine solche, die fünf Monate oder älter ist und nicht unfruchtbar gemacht worden ist.

(4) Katzenhalterin oder Katzenhalter, jede natürliche Person, die den häufigen Aufenthalt von Katzen auf ihrem befriedeten Besitztum fördert oder freilaufende Katzen betreut, insbesondere regelmäßig oder unregelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(5) ein unkontrollierter freier Auslauf einer Katze, wenn diese sich frei bewegen kann und wenn weder die Haltungsperson noch eine von ihr beauftragte oder für sie handelnde Person unmittelbar auf die Katze einwirken kann, um eine unbeaufsichtigte Bewegung zu verhindern.

§ 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht

(1) Katzenhalterin und Katzenhalter, die ihrer Katze unkontrollierten Auslauf ins Freie gewähren, sind verpflichtet, diese zuvor durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt kastrieren oder sterilisieren zu lassen. Zudem hat die Kennzeichnung mittels Mikrochip oder Tätowierung sowie die Registrierung der Katze zu erfolgen.

(2) Die Registrierung muss in einem Haustierregister, wie beispielsweise TASSO e.V. oder Findefix des Deutschen Tierschutzbundes e.V. erfolgen und mindestens Angaben zu Geschlecht, Fortpflanzungsfähigkeit, Mikrochip-Daten sowie Namen und Anschrift der Haltungsperson enthalten. Optional können zusätzliche Angaben zu Identifikationsmerkmalen wie Fellfarbe oder -zeichnung gemacht werden. Diese Verpflichtungen gelten ab einem Alter von fünf Monaten.

(3) Für die Zucht von Rassekatzen kann der Gemeindevorstand der Gemeinde Hünstetten auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht gewähren. Voraussetzung hierfür ist der glaubhafte Nachweis, dass die Nachzucht ordnungsgemäß kontrolliert und versorgt wird. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Maßnahmen

(1) Der Nachweis über die Kastration und Registrierung ist dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hünstetten auf Verlangen vorzulegen.

(2) Wird eine unkastrierte oder unsterilisierte Katze ab einem Alter von fünf Monaten beim unkontrollierten freien Auslauf im Gebiet der Gemeinde Hünstetten festgestellt, kann die Katzenhalterin oder der Katzenhalter verpflichtet werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.

(3) Wird eine unkontrolliert freilaufende Katze ab einem Alter von fünf Monaten ohne Kennzeichnung oder Registrierung angetroffen und kann die Katzenhalterin oder der Katzenhalter binnen 48 Stunden nicht ermittelt werden, ist der Gemeindevorstand berechtigt, die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durchführen zu lassen.

(4) Eigentümerinnen oder Eigentümer der Katze, die nicht zugleich Katzenhalterin oder Katzenhalter sind, haben die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen zu dulden.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorgaben dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Grundlage hierfür ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Ziffer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Hünstetten.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 3 Absatz 1 eine Katze nicht kastrieren, kennzeichnen oder registrieren lässt,

2.

entgegen § 4 Absatz 1 den geforderten Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.

(3) Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hünstetten, den 29.01.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hünstetten
gez.
Jan Kraus
Bürgermeister