Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005, (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S 915) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünstetten am 12.12.2024 folgende Haushaltsatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird:
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 26.989.706 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 29.638.322 EUR
mit einem Fehlbetrag von — -2.648.616 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 2.500 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Überschuss von — 2.500 EUR
im Gesamtergebnis mit einem Fehlbetrag von — -2.646.116 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit — -1.373.375 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 506.597 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 6.002.651 EUR
mit einem Saldo von — -5.496.054 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 5.496.054 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 994.431 EUR
mit einem Saldo von — 4.501.623 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf
des Haushaltsjahres von — -2.367.806 EUR
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist,
wird auf — 5.496.054 EUR
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
wird auf — 0 EUR
festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf — 1.000.000 EUR
festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) auf — 381,93 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 437,28 v.H.
2. Gewerbesteuer auf — 400 v.H.
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 12.12.2024 beschlossene Stellenplan.
Regelungen zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand/Bürgermeister im Zusammenhang mit über- und außerplanmäßigen Bewilligungen
Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung,
a) gelten als nach Umfang und Bedeutung erhebliche Aufwendungen und Auszahlungen, die eine vorherige Zustimmung der Gemeindevertretung nach § 100 Abs. 1 Satz 3 HGO erforderlich machen, Aufwendungen und Auszahlungen von
- überplanmäßig — 50.000 EUR
- außerplanmäßig — 25.000 EUR
b) wird die Befugnis zur vorherigen Zustimmung gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 HGO dem Bürgermeister übertragen für Aufwendungen und Auszahlungen von
- überplanmäßig — 5.000 EUR (10% der vb. Erheblichkeitsgrenze)
- außerplanmäßig — 2.500 EUR (10% der vb. Erheblichkeitsgrenze)
Festlegung von Erheblichkeitsgrenzen im Sinne von § 12 ABs. 1 GemHVO Im Rahmen der Anwendung dieser Haushaltssatzung
| a) | gilt als Erheblichkeitsgrenze für Investitionen gem. § 12 Abs. 1 GemHVO jede Aufwendung/ Auszahlung ab 100.000 EUR. |
| b) | gilt als Erheblichkeitsgrenze für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gem. § 12 Abs.3 GemHVO jede Aufwendung/ Auszahlung ab 40.000 EUR. |
Beim Überschreiten dieser Grenzwerte (jeweils gerundet ca. 5% der durchschnittlichen Auszahlungen/Aufwendugen) ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens ein Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Folgekosten gem. Anlage 1 zu § 12 GemHVO durchzuführen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmige ich
1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2025 nach § 97a Nr. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 5 Nr. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO),
2. den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Hünstetten für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von
5.496.054 EUR
(i. W.: „fünf Millionen vierhundertsechsundneunzigtausend vierundfünfzig Euro“)
gemäß § 97a Nr. 4 in Verbindung mit 103 Abs. 2 HGO,
3. den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von
1.000.000,00 EUR
(i. W.: „einer Millionen Euro“)
gemäß § 97a Nr. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO.
Der Haushaltsplan 2025 liegt zur Einsichtnahme
vom 24.02.2025 bis 04.03.2025 (einschließlich)
im Rathaus der Gemeinde Hünstetten, Im Lagersboden 5, 65510 Hünstetten, Zimmer 3 im Erdgeschoss, zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
montags, dienstags und donnerstags: 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr (nachmittags nach Vereinbarung),
mittwochs: 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr,
freitags: 8.00 bis 12.00 Uhr.
Diese Auslegung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.