Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichtenden bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
Straßen mit einseitigem Gehweg
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg, sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. (§ 10 Abs. 2 StrRS)
Bei unbebauten Grundstücken ist der Eigentümer für die Räumung vor diesen zuständig.
Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. (§ 10 Abs. 3 StrRS)
Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. (§ 10 Abs. 6 StrRS)
Schnee und Eis darf nicht auf den öffentlichen Verkehrswegen gelagert oder auf die Straße geworfen werden!
Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum
Die Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, Ihre Fahrzeuge nach Möglichkeit auf privaten Stellplätzen und/oder in ihren Garagen zu parken. Somit ist eine bessere Räumung durch den Winterdienst möglich. Sollte ein Räumfahrzeug bei der Durchfahrt gehindert werden, kann der Fahrer des Räumfahrzeuges die Räumung auf diesem Teilstück der Straße einstellen um mögliche Beschädigungen zu vermeiden.
Besonders sollte darauf geachtet werden, dass an folgenden Engstellen in Strinz-Margarethä nicht geparkt wird:
• Waldstraße zwischen Nr. 58 und 64
• Fichtenstraße zwischen Nr. 25 und 39
• Pfalzstraße zwischen Nr. 34 und 44
• Am Sonnenhang (Rundweg)
Die Verkehrsbehörde der Gemeinde Hohenstein behält sich vor, bei auftretenden Problemen, kurzfristig Haltverbote einzurichten.
Geeignete Streumaterialien
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Reinigungszeiten
Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen. (§ 10 Abs. 10 StrRS)
Soweit kein Schneefall ist oder Schnee liegt, hat die Reinigung am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu erfolgen.
Die komplette Satzung über die Straßenreinigung (StrRS) können Sie auch auf der
Homepage der Gemeinde Hohenstein www.hohenstein-hessen.de
-Gemeinde-Satzungen-Strassenreinigungssatzung 14.03.2008 nachlesen oder bei der Gemeinde Hohenstein (Ordnungsamt) einsehen.