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Hohensteiner Blättche
Ausgabe 10/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Änderung der Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24, S.1f), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsge- setzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 9. Juni 2016 (GVBl. 2016 S. 71), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein in der Sitzung am 9. Februar 2026 folgende

Änderung der

Entwässerungssatzung

beschlossen:

Artikel 1

§ 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 24*8

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,50 EUR jährlich erhoben.

§ 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 26*8

Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,65 EUR.

(2) Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,65 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

600

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

Artikel 2

Artikel 1 tritt am 01. Januar 2026 in Kraft, gleichzeitig treten §§ 24 und 26 in der bisherigen Fassung außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Hohenstein, 9. Februar 2026
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hohenstein
Patrick Berghüser
Bürgermeister