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Hohensteiner Blättche
Ausgabe 15/2024
Aus unserer Gemeinde
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Aus unserer Gemeinde

In den letzten Jahren nimmt es vermehrt zu, dass wir an unseren Urnenkammern und Baumgrabstätten Grabschmuck in Form von Blumen und anderen Gegenständen vorfinden. Dies behindert bei der Pflege der Flächen an den Urnenkammern und der Baumringe und Rasenflächen.

Unsere Satzung sieht für Urnenkammern und Baumgrabstätten folgendes vor:

§ 27 Urnenkammern

(5) Die Anlage und Pflege obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumenschalen, Gestecke oder andere Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen an der Urnenkammer (soweit vorhanden).

§ 29 Baumgrabstätten

(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle (soweit vorhanden) abgelegt werden.

Die Auswahl einer Urnenkammer oder Baumgrabstätte wurde von Ihnen bzw. Ihren verstorbenen Angehörigen wahrscheinlich bewusst gewählt um keinerlei Pflegearbeiten, wie z. B. bei einer anderen Grabstätte, zu haben.

Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass bis 15.04.2024 der Grabschmuck vor den Urnenkammern und an den Baumgrabstätten von den Angehörigen zu entfernen ist. Sollte dies bis zum genannten Termin nicht geschehen sein wird unser Personal alle Blumen und sonstigen Gegenstände entsorgen.