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Hohensteiner Blättche
Ausgabe 2/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Kinderfeuerwehrordnung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein

§ 1

Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Kinderfeuerwehrordnung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2

Name, Wesen, Aufsicht

(1) Die Kinderfeuerwehr ist die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein. Sie gliedert sich in die Kinderfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren. Sie führen folgende Bezeichnungen:

Kinderfeuerwehr Hohenstein-Born

Kinderfeuerwehr Hohenstein-Breithardt

Kinderfeuerwehr Hohenstein-Burg-Hohenstein

Kinderfeuerwehr Hohenstein-Hennethal

Kinderfeuerwehr Hohenstein-Holzhausen

Kinderfeuerwehr Hohenstein-Steckenroth

Kinderfeuerwehr Hohenstein-Strinz-Margarethä

Die Kinderfeuerwehren der Ortsteilfeuerwehren dürfen sich Zusatznamen geben, die vor dem Ortsteilnamen eingefügt werden. Über diese entscheidet der Gemeindebrandinspektor (im Folgenden GBI genannt) nach Vorschlag des örtlichen Kinderfeuerwehrausschusses.

Die Kinderfeuerwehren gestalten ihre Aktivitäten nach dem Inhalt dieser Kinderfeuerwehrordnung.

(2) Die Kinderfeuerwehren unterstehen der Aufsicht des Wehrführers der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr, der sich des Kinderfeuerwehrwartes als Leiter der Kinderfeuerwehr bedient; § 12 Abs. 1 und 10 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) bleiben unberührt. Die Rechte und Pflichten des Wehrführers nach dieser Kinderfeuerwehrordnung gelten für den stellvertretenden Wehrführer entsprechend.

§ 3

Ziele und pädagogische Arbeit

(1) Die Kinderfeuerwehren wollen die Kinder zu tätiger Nächstenliebe anregen. Sie stehen für die Werte Teamwork, Respekt, Gleichbehandlung, Inklusion, Hilfsbereitschaft und Toleranz. Die Kinderfeuerwehren wollen das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern fördern.

(2) Die Kinderfeuerwehren fordern von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

(3) Die Kinderfeuerwehren setzen sich für die UN-Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 ein. Hierbei wird der Schwerpunkt auf die zehn Grundrechte für Kinder gelegt.

(4) Die pädagogische Arbeit in den Kinderfeuerwehren richtet sich nach dem Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan. Grundlage der außerschulischen Bildungsarbeit ist die erfolgte Anerkennung der Förderungswürdigkeit als Jugendgemeinschaft vom 01.04.1982 (Az.: M-II B 6-52 m 0605, BGBl. I S. 633, 795) bzw. in der jeweils gültigen Fassung durch den Hessischen Sozialminister oder ein anderes dafür zuständiges Ministerium. Bei der pädagogischen Arbeit werden im Umgang mit den Kindern die Regelungen und Verpflichtungen, welche sich aus dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sowie dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) als auch aus dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ergeben, berücksichtigt.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Den Kinderfeuerwehren können Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr angehören, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein haben.

(2) Das Aufnahmeverfahren bestimmt sich nach den Regelungen der Feuerwehrsatzung. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Die Mitglieder sollen in der Kinderfeuerwehr des Ortsteils, in dem ihr Wohnsitz liegt, tätig sein. Ausnahmen hiervon erfolgen in Absprache mit den Kinderfeuerwehrwarten der betroffenen Ortsteilfeuerwehren und dem Gemeindekinderfeuerwehrwart. Die Mitgliedschaft von Personen, deren Wohnsitz in einer anderen Kommune liegt, ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(3) Bei der ersten Gruppenstunde bzw. Veranstaltung der Kinderfeuerwehr, an der ein potenzielles neues Mitglied der Kinderfeuerwehr teilnimmt, hat ein gesetzlicher Vertreter des Kindes persönlich anwesend zu sein, um ein Einführungsgespräch mit einem Mitglied des Kinderfeuerwehrausschusses nach § 7 zu führen. In diesem Gespräch ist der gesetzliche Vertreter über die Inhalte, Ziele und Rahmenbedingungen der Kinderfeuerwehr zu informieren.

§ 5

Rechte und Pflichten

(1) Jedes Kinderfeuerwehrmitglied hat das Recht:

a)

bei der Gestaltung und Umsetzung der Aktivitäten der Kinderfeuerwehr in dem vom Kinderfeuerwehrwart vorgegebenen Rahmen aktiv mitzuwirken,

b)

auf gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgers,

c)

in eigener Sache durch seine gesetzlichen Vertreter gehört zu werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a)

an den Veranstaltungen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

b)

die ihm anvertrauten Gegenstände pfleglich zu behandeln und bestimmungsgemäß zu benutzen,

c)

die im Rahmen dieser Kinderfeuerwehrordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen zu befolgen und zu unterstützen,

d)

die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu fördern und

e)

die Werte der Hessischen Kinderfeuerwehr zu respektieren und zu leben.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehr

(1) Die Mitgliedschaft in den Kinderfeuerwehren endet mit:

a)

der Vollendung des 10. Lebensjahres,

b)

dem Austritt,

c)

dem Ausschluss oder

d)

der Beendigung aus anderen Gründen.

(2) Das Austrittsverfahren bestimmt sich nach den Regelungen der Feuerwehrsatzung. Der Austritt ist durch die gesetzlichen Vertreter zu erklären.

(3) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des GBI einen Angehörigen der Kinderfeuerwehr aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Kinderfeuerwehrausschusses der betroffenen Kinderfeuerwehr – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Kinderfeuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen durch seine gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtige Gründe im vorgenannten Sinne sind insbesondere die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten, das aktive Eintreten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung sowie die unentschuldigte Nichtteilnahme an Veranstaltungen über einen Zeitraum von sechs Monaten.

§ 7

Kinderfeuerwehrausschuss

(1) Auf Ortsteilebene wird jeweils ein Kinderfeuerwehrausschuss als Organ der Kinderfeuerwehr gebildet.

(2) Der Kinderfeuerwehrausschuss besteht aus:

1.

dem Kinderfeuerwehrwart,

2.

dem stellvertretenden Kinderfeuerwehrwart und

3.

allen weiteren Betreuern der Kinderfeuerwehr.

(3) Aufgaben des Kinderfeuerwehrausschusses sind:

a)

die Beratung über den Ausschluss von Kinderfeuerwehrmitgliedern,

b)

die Planung und Gestaltung der fachlichen und allgemeinen Arbeit in der Kinderfeuerwehr und

c)

die Aufstellung eines Veranstaltungsplanes.

(4) Der Wehrführer des entsprechenden Ortsteils sowie sein Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen des Kinderfeuerwehrausschusses teilnehmen. Sie sind mindestens eine Woche im Voraus über eine angesetzte Sitzung zu informieren.

§ 8

Kinderfeuerwehrwart und Stellvertreter

(1) Der Kinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Kinderfeuerwehrwart, führt die Kinderfeuerwehr unter der Aufsicht des Wehrführers.

(2) Der Kinderfeuerwehrwart sowie sein Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Einsatzabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr sein und die Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) erfüllen. Sofern der Kinderfeuerwehrwart oder sein Stellvertreter nicht als aktive Einsatzkräfte tätig sind, erfolgt ihre Aufnahme in die Einsatzabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung als Fachberater. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst besteht nicht. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich im Rahmen der Kinderfeuerwehr. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen für Angehörige der Einsatzabteilung.

(3) Der Kinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Kinderfeuerwehrwart, ist vollwertiges Mitglied im Feuerwehrausschuss nach § 15 der Feuerwehrsatzung.

(4) Der Kinderfeuerwehrwart und der stellvertretende Kinderfeuerwehrwart werden durch die Angehörigen der Einsatzabteilung in der Jahreshauptversammlung nach § 17 der Feuerwehrsatzung gewählt.

(5) Der Kinderfeuerwehrwart ist verantwortlich für die korrekte, zeitnahe und vollständige Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches.

§ 9

Betreuer der Kinderfeuerwehr

(1) Die Betreuer der Kinderfeuerwehr unterstützen den Kinderfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

(2) Die Betreuer der Kinderfeuerwehr müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und müssen Mitglied der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr sein. Sofern die Betreuer der Kinderfeuerwehr nicht als aktive Einsatzkräfte tätig sind, erfolgt ihre Aufnahme in die Einsatzabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung als Fachberater. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst besteht nicht. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich im Rahmen der Kinderfeuerwehr. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen für Angehörige der Einsatzabteilung. Nicht voll geschäftsfähige Betreuer benötigen zur Ausübung der Tätigkeit die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(3) Die Betreuer der Kinderfeuerwehr werden vom Kinderfeuerwehrwart und seinem Stellvertreter eingesetzt.

§10

Aufsicht und Teilnahme an Gruppenstunden und Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr

(1) Alle Gruppenstunden und Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr sind durch mindestens zwei aufsichtspflichtige Personen zu betreuen.

(2) Bei allen Gruppenstunden und Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr hat mindestens ein volljähriges Mitglied des örtlichen Kinderfeuerwehrausschusses anwesend zu sein. Ist dies nicht gewährleistet, ist die Gruppenstunde bzw. die Veranstaltung der Kinderfeuerwehr abzusagen.

(3) Zur Beaufsichtigung der Mitglieder der Kinderfeuerwehr können nach vorheriger Absprache auch Mitglieder der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Alters- und Ehrenabteilung herangezogen werden. Mitglieder der Jugendfeuerwehr, die nach Satz 1 zur Aufsicht herangezogen werden, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ebenso können die gesetzlichen Vertreter der Kinderfeuerwehrmitglieder nach Absprache unterstützend tätig werden.

§ 11

Gemeindekinderfeuerwehrleitung

(1) Die Kinderfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren bilden auf Gemeindeebene die Gemeindekinderfeuerwehrleitung als gemeinsames Organ.

(2) Die Gemeindekinderfeuerwehrleitung besteht aus:

1.

dem Gemeindekinderfeuerwehrwart,

2.

dem stellvertretenden Gemeindekinderfeuerwehrwart,

3.

den Kinderfeuerwehrwarten der einzelnen Kinderfeuerwehren,

4.

den stellvertretenden Kinderfeuerwehrwarten der einzelnen Kinderfeuerwehren und

5.

den Betreuern der einzelnen Kinderfeuerwehren.

(3) Aufgaben der Gemeindekinderfeuerwehrleitung sind:

a)

Erarbeitung von jeweils einem gemeinsamen Kandidatenvorschlag für die Wahl des Gemeindekinderfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Gemeindekinderfeuerwehrwartes bei anstehenden Wahlen an der gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach § 16 der Feuerwehrsatzung,

b)

Planung und Durchführung gemeinsamer Ausbildung und Veranstaltungen und

c)

Zusammenarbeit mit der Kreiskinderfeuerwehr.

(4) Über die Sitzungen der Gemeindekinderfeuerwehrleitung (GKF-Sitzungen) ist ein Protokoll zu verfassen, das spätestens zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung an die Gemeindekinderfeuerwehrleitung sowie den GBI und seine Stellvertreter zu übermitteln ist.

(5) Der GBI und seine Stellvertreter können jederzeit an den GKF-Sitzungen teilnehmen. Sie sind mindestens eine Woche im Voraus über eine anstehende GKF-Sitzung zu informieren.

§ 12

Gemeindekinderfeuerwehrwart

(1) Der Gemeindekinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwart, vertritt die Interessen der Kinderfeuerwehren auf Gemeindeebene gegenüber dem GBI und koordiniert gemeinsame Belange der Kinderfeuerwehren der Ortsteilfeuerwehren sowie die Grundsätze der pädagogischen Arbeit im Sinne von § 3.

(2) Der Gemeindekinderfeuerwehrwart sowie sein Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Einsatzabteilung oder Alters- und Ehrenabteilung einer Ortsteilfeuerwehr sein und die Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) erfüllen. Sofern der Gemeindekinderfeuerwehrwart oder sein Stellvertreter nicht als aktive Einsatzkräfte tätig sind, erfolgt ihre Aufnahme in die Einsatzabteilung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung als Fachberater. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst besteht nicht. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich im Rahmen der Kinderfeuerwehr. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen für Angehörige der Einsatzabteilung.

(3) Der Gemeindekinderfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwart, hat Sitz und Stimme im Wehrführerausschuss nach § 14 der Feuerwehrsatzung.

(4) Der Gemeindekinderfeuerwehrwart und der stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwart werden von der Gemeindekinderfeuerwehrleitung nach § 11 Abs. 3 a vorgeschlagen und durch die Angehörigen der Einsatzabteilung in der Gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach § 16 der Feuerwehrsatzung gewählt.

§ 13

Schlussbestimmungen

(1) Diese Kinderfeuerwehrordnung wurde von der Gemeindekinderfeuerwehrleitung am 02.09.2025 beschlossen.

(2) Sie wurde von der Gemeindevertretung am 15.12.2025 bestätigt und ist Bestandteil der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein.

(3) Diese Kinderfeuerwehrordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Kinderfeuerwehrordnung wird hiermit ausgefertigt:

Hohenstein, den 22.12.2025
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Hohenstein
Patrick Berghüser
Bürgermeister