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Hohensteiner Blättche
Ausgabe 20/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14.01.2014 (GVBl I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 374), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein am 22. April 2024 folgende

Feuerwehrsatzung

beschlossen:

§ 1

Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Hohenstein“.

(2) Die Ortsteilfeuerwehren führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteiles

Hohenstein-Breithardt

Hohenstein-Burg-Hohenstein

Hohenstein-Holzhausen über Aar Hohenstein-Strinz-Margarethä

Hohenstein-Born

Hohenstein-Hennethal

Hohenstein-Steckenroth

(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors (im Folgenden GBI genannt).

§ 3

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Hohenstein gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendfeuerwehr

4.

Kinderfeuerwehr

§ 5

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem GBI über den Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

a)

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)

Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,

c)

den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,

d)

die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten

aa.) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84–91s StGB

bb.) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93–101a StGB

cc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110–121 StGB

dd.) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123–145d StGB

ee.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306–306c StGB

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung unverzüglich an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

§ 6

Aufnahme in die Einsatzabteilung

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Hohenstein haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Hohenstein und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim GBI über den Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der GBI nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und/oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den GBI mit anschließender Bekanntmachung an der Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden oder keine bzw. nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den GBI, nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, beendet werden.

§ 7

Beendigung Der Zugehörigkeit Zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

b)

dem Austritt,

c)

dem Ausschluss,

d)

der Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung.

(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der GBI nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem GBI über den Wehrführer erklärt werden.

(4) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfs- belehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1b, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.

§ 8

Rechte Und Pflichten Der Angehörigen Der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des GBI, seiner Stellvertreter, des Gemeindejugendfeuerwehrwartes, seines Stellvertreters, des Gemeindekinderfeuerwehrwartes, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der übrigen Mitglieder des Feuerwehrausschusses nach § 15 Abs 2. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des GBI oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des GBI oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1–14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderung dieser Daten sind diese zeitnah dem GBI über den Wehrführer mitzuteilen.

(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Grundausbildung nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehr- angehörigen eingesetzt werden.

(5) Abs. 2 b) und c) sowie Abs. 4 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.

(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

§ 9

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der GBI im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

a)

eine mündliche Ermahnung,

b)

einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

c)

eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)

d)

einen befristeten Ausschluss (6 Monate–3 Jahre) aussprechen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind unter Beteiligung des Wehrführers vorzunehmen. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10

Alters- Und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Angehörige der Einsatzabteilung, welche durch dauernde oder vorübergehende Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheiden, können nach langjähriger Dienstzeit auf Antrag, sowie Anhörung durch den Feuerwehrausschuss, in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem GBI über den Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend).

(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehr- leistungsübungen können die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Gemeindevorstandes oder in dessen Auftrag durch den GBI mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 7 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der Aufsicht durch den GBI. Die fachliche Aufsicht in den Ortsteilen obliegt dem Wehrführer. § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 11

Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein führt den Namen "Jugendfeuerwehr Hohenstein" und den Ortsteilnamen als Zusatz.

(2) Die Jugendfeuerwehr Hohenstein ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr für Kinder und Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum vollendeten 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, für den Austritt § 7 Abs. 3 entsprechend. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer von der Gemeindefeuerwehr beschlossenen Kinder- und Jugendfeuerwehrordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Gemeindejugend- feuerwehrwartes, seines Stellvertreters sowie der Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile und ihrer Stellvertreter enthält. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Abteilungen ist nicht möglich.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den GBI als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Gemeinde- jugendfeuerwehrwartes bedient. Der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart hat den Gemeindejugendfeuerwehrwart im Verhinderungsfalle zu vertreten. Die fachliche Aufsicht in den Ortsteilen obliegt dem Wehrführer. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Sie müssen Angehörige der Einsatzabteilung sein. Das Gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile sowie deren Stellvertreter.

(4) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile sowie ihrer Stellvertreter haben das Recht, einen gemeinsam abgestimmten Kandidatenvorschlag zu unterbreiten.

(5) Die Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und seines Stellvertreters findet anlässlich der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein (§ 16) statt.

(6) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. §72 a StGB VIII vorlegen.

§ 12

Kinderfeuerwehr

(1) Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein führt den Namen „Kinderfeuerwehr Hohenstein“ und den Ortsteilnamen als Zusatz.

(2) Die Kinderfeuerwehr Hohenstein ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, für den Austritt § 7 Abs. 3 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer von der Gemeindefeuerwehr beschlossenen Kinder- und Jugendfeuerwehrordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Gemeindekinderfeuerwehrwartes, seines Stellvertreters sowie der Kinderfeuerwehrwarte der Ortsteile und ihrer Stellvertreter enthält. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Abteilungen ist nicht möglich.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein untersteht die Kinderfeuerwehr der Aufsicht durch den GBI als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Gemeinde- kinderfeuerwehrwartes bedient. Der stellvertretende Gemeindekinderfeuerwehrwart hat den Gemeindekinderfeuerwehrwart im Verhinderungsfalle zu vertreten. Die fachliche Aufsicht in den Ortsteilen obliegt dem Wehrführer. Der Gemeindekinderfeuerwehrwart und sein Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Das Gleiche gilt für die Kinderfeuerwehrwarte der Ortsteile sowie deren Stellvertreter. Der Gemeindekinderfeuerwehrwart, sein Stellvertreter, die Kinderfeuerwehrwarte der Ortsteile, ihre Stellvertreter sowie die Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig.

(4) Der Gemeindekinderfeuerwehrwart und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Die Kinderfeuerwehrwarte der Ortsteile sowie ihrer Stellvertreter haben das Recht, einen gemeinsam abgestimmten Kandidatenvorschlag zu unterbreiten.

(5) Die Wahl des Gemeindekinderfeuerwehrwartes und seines Stellvertreters findet anlässlich der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein (§ 16) statt.

(6) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. §72 a StGB VIII vorlegen.

§ 13

Gbi, Erster Und Zweiter Stellv. Gbi, Wehrführer, Stellv. Wehrführer

(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein ist der GBI.

(2) Der GBI wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt.

(3) Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein (§ 16) statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOV) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Hohenstein haben.

(5) Der GBI wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hohenstein ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellv. GBI, die Wehrführer, die stellv. Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(6) Der erste stellv. GBI hat den GBI bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der GBI gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des ersten stellv. GBI so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des ersten stellv. GBI stattfinden kann. Der erste stellv. GBI wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hohenstein ernannt.

(6 a) Der zweite stellv. GBI kann den GBI nur dann vertreten, wenn der erste stellv. GBI ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend.

(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der GBI und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

(8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des GBI. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshaupt- versammlung der Ortsteilfeuerwehr (§ 17).

(9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§ 17).

(10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.

§ 14

Wehrführerausschuss

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem GBI, seinen Stellvertretern, den Wehrführern und deren Stellvertretern sowie dem Gemeindejugendfeuerwehrwart und dem Gemeindekinderfeuerwehrwart besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brand- schutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein zu koordinieren. Im Verhinderungsfall des Gemeindejugendfeuerwehrwartes oder des Gemeindekinderfeuerwehrwartes können sie von ihren jeweiligen Stellvertretern im Wehrführerausschuss vertreten werden.

(2) Der GBI beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 15

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird in den Ortsteilfeuerwehren jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus

1.

dem Wehrführer als Vorsitzender,

2.

dem stellvertretenden Wehrführer,

3.

dem Gerätewart,

4.

dem Zeugwart, sowie sofern vorhanden

5.

dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung,

6.

dem Jugendfeuerwehrwart,

7.

dem Kinderfeuerwehrwart.

Im Verhinderungsfall des Jugendfeuerwehrwartes oder des Kinderfeuerwehrwartes können sie von ihren jeweiligen Stellvertretern im Feuerwehrausschuss vertreten werden.

(3) Die Wahl der Positionen 1–7 sowie die Wahl des stellvertretenden Jugendfeuerwehrwartes und stellvertretenden Kinderfeuerwehrwartes erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (siehe § 17).

Wahlberechtigt für die Positionen 1–7 sowie für den stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart und stellvertretenden Kinderfeuerwehrwart sind die Mitglieder der Einsatzabteilung. Weiterhin sind die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung wahlberechtigt für den Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehr- ausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der GBI und seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16

Gemeinsame Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des GBI findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein statt. Bei dieser Versammlung hat der GBI einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom GBI einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des GBI, seiner Stellvertreter, des Gemeinde- jugendfeuerwehrwartes, seines Stellvertreters, des Gemeindekinderfeuerwehrwartes, seines Stellvertreters – die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen, einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6) Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung vom Vorsitzenden benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 17

Jahreshauptversammlung Der Ortsteilfeuerwehren

(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4) § 16 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 18

Wahlen

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, welcher durch Vorschlag des Vorsitzenden von der jeweiligen Versammlung bestimmt wird.

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll.

Die Altersbeschränkung gilt nicht für die Wahl des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung, des Gerätewartes sowie des Zeugwartes.

Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der GBI und seine Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt

§ 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Der GBI, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Gerätewarte, die Zeugwarte, die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Gemeinde- jugendfeuerwehrwart, sein Stellvertreter, die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile, ihre Stellvertreter, der Gemeindekinderfeuerwehrwart, sein Stellvertreter, die Kinderfeuerwehrwarte der Ortsteile, ihre Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des GBI, seiner Stellvertreter, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.

§ 19

Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 20

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein in der Fassung vom 22. Juni 2020 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein
Daniel Bauer Bürgermeister