Die in dieser Jugendfeuerwehrordnung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
(1) Die Jugendfeuerwehr ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein. Sie gliedert sich in die Jugendfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren. Sie führen folgende Bezeichnungen:
Jugendfeuerwehr Hohenstein-Born
Jugendfeuerwehr Hohenstein-Breithardt
Jugendfeuerwehr Hohenstein-Burg-Hohenstein
Jugendfeuerwehr Hohenstein-Hennethal
Jugendfeuerwehr Hohenstein-Holzhausen
Jugendfeuerwehr Hohenstein-Steckenroth
Jugendfeuerwehr Hohenstein-Strinz-Margarethä
Sie gestalten ihre Aktivitäten nach dem Inhalt dieser Jugendfeuerwehrordnung.
(2) Die Jugendfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren unterstehen der Aufsicht des jeweiligen Wehrführers, der sich des Jugendfeuerwehrwartes als Leiter der Jugendfeuerwehr bedient; § 12 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) bleibt unberührt. Die Rechte und Pflichten des Wehrführers nach dieser Jugendfeuerwehrordnung gelten für den stellvertretenden Wehrführer entsprechend.
(1) Die Jugendfeuerwehren wollen die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient der Dienst in den Jugendfeuerwehren mit Schulung, Ausbildung und anderen Aktivitäten.
(2) Die Jugendfeuerwehren stehen für die Werte Kameradschaft, Hilfsbereitschaft, Mitbestimmung, Toleranz und Vielfalt. Diese Ziele und Werte sollen den Kindern und Jugendlichen in einer Art vermittelt werden, die ihnen Spaß und Freude bereitet.
(3) Die Jugendfeuerwehren wollen das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Kindern und Jugendlichen fördern. Umgang und Erziehung sowie das Einbeziehen und die Beteiligung sollen hierzu beitragen.
(4) Die Jugendfeuerwehren fordern von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
(5) Die Jugendfeuerwehren wollen die Jugendlichen an die Aufgaben der Feuerwehr heranführen und sie so für die Übernahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr vorbereiten.
(1) Den Jugendfeuerwehren können Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr angehören. Auf Antrag des Mitgliedes kann der örtliche Wehrführer nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses die Verlängerung der Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres zulassen. Es soll ein Übertritt in die Einsatzabteilung bei Vollendung des 17. Lebensjahres angestrebt werden. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in zwei Abteilungen ist nicht möglich.
(2) Das Aufnahmeverfahren bestimmt sich nach den Regelungen der Feuerwehrsatzung. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Die Mitglieder sollen in der Jugendfeuerwehr des Ortsteils, in der ihr Wohnsitz liegt, tätig sein. Ausnahmen hiervon erfolgen in Absprache mit den Jugendfeuerwehrwarten der betroffenen Ortsteilfeuerwehren und dem Gemeindejugendfeuerwehrwart. Die Mitgliedschaft von Personen, deren Wohnsitz in einer anderen Kommune liegt, ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
(3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren erhalten bei ihrem Eintritt einen Mitgliedsausweis (Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr).
(1) Jedes Jugendfeuerwehrmitglied hat das Recht:
| a) | bei der Gestaltung und Umsetzung der Jugendarbeit in dem vom Jugendfeuerwehrwart vorgegeben Rahmen aktiv mitzuwirken, |
| b) | auf gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgers, |
| c) | in eigener Sache gehört zu werden und |
| d) | das aktive und passive Wahlrecht für die Positionen 4-6 des Jugendfeuerwehrausschusses auszuüben. |
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
| a) | an den Übungen, Veranstaltungen und Maßnahmen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, |
| b) | die ihm anvertraute Schutzausrüstung pfleglich zu behandeln und bestimmungsgemäß zu benutzen, |
| c) | die im Rahmen dieser Jugendfeuerwehrordnung aufgestellten Umgangsformen, Anordnungen und Verfahrensweisen zu befolgen und zu unterstützen, |
| d) | die Kameradschaft und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu fördern und |
| e) | die Werte der Hessischen Jugendfeuerwehr zu respektieren und zu leben. |
(1) Um eine geregelte und sinnvolle Umsetzung der Kinder- und Jugendarbeit zu garantieren, sind bei Verstößen gegen Umgangsformen, Ordnung, Disziplin und Kameradschaft angemessene pädagogische Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Mögliche Ordnungsmaßnahmen können vom Jugendfeuerwehrausschuss beraten werden und werden vom Jugendfeuerwehrwart und dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart nach § 11 sowie den Betreuern nach § 12 entschieden und umgesetzt.
(3) Gegen die mögliche Ordnungsmaßnahme steht dem betroffenen Jugendfeuerwehrmitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Wehrführer eingehen. Dieser entscheidet über die Beschwerde.
(1) Die Mitgliedschaft in den Jugendfeuerwehren endet:
| a) | in der Regel mit der Vollendung des 17. Lebensjahres, spätestens jedoch mit der Vollendung des 21. Lebensjahres[1]), |
| b) | mit dem Austritt, |
| c) | mit dem Ausschluss oder |
| d) | mit der Beendigung aus anderen Gründen. |
(2) Das Austrittsverfahren bestimmt sich nach den Regelungen der Feuerwehrsatzung. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Austritt durch die gesetzlichen Vertreter zu erklären.
(3) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Gemeindebrandinspektors (im Folgenden GBI genannt) einen Angehörigen der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses der betroffenen Jugendfeuerwehr - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Jugendfeuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtige Gründe im vorgenannten Sinne sind insbesondere die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten, das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die unentschuldigte Nichtteilnahme an Übungen und Veranstaltungen über einen Zeitraum von sechs Monaten.
Organe der Jugendfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Jugendfeuerwehrausschuss.
(1) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich (auch auf digitalem Weg möglich) und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendfeuerwehrwart geleitet. Auf die Teilnahme der gesetzlichen Vertreter der Kinder und Jugendlichen sowie weiterer Gäste soll hingewirkt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Wahlen finden offen statt, sofern nicht ein wahlberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt. Beschlussgegenstände müssen sich in dem vom GBI vorgegeben Rahmen halten. Sie binden andere Abteilungen nicht.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
| a) | Entgegennahme des Jahresberichts des Jugendfeuerwehrwartes, |
| b) | Entlastung der Positionen 4-6 des Jugendfeuerwehrausschusses nach § 10, |
| c) | jährliche Wahl der Positionen 4-6 des Jugendfeuerwehrausschusses und |
| d) | Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge. |
(1) Der Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus:
| 1. | dem Jugendfeuerwehrwart, |
| 2. | dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart, |
| 3. | den weiteren Betreuern der Jugendfeuerwehr, |
| 4. | dem Jugendfeuerwehrsprecher, |
| 5. | dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrsprecher und |
| 6. | ggf. weiteren Beisitzern (z. B. für die Schriftführung). |
(2) Aufgaben des Jugendfeuerwehrausschusses sind:
| a) | Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, |
| b) | Beratung über den Ausschluss von Jugendfeuerwehrmitgliedern, |
| c) | Vorschlagen von Ordnungsmaßnahmen, |
| d) | Vorschlagen von Themen für den Übungsplan und |
| e) | Planung und Gestaltung der fachlichen und allgemeinen Jugendarbeit. |
(3) Der Wehrführer des entsprechenden Ortsteils sowie sein Stellvertreter können jederzeit an den Sitzungen des Jugendfeuerwehrausschusses teilnehmen. Sie sind mindestens eine Woche im Voraus über eine angesetzte Sitzung zu informieren.
(1) Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart, führt die Jugendfeuerwehr.
(2) Der Jugendfeuerwehrwart sowie der Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr sein und die Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 6 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) erfüllen.
(3) Der Jugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart, ist vollwertiges Mitglied im Feuerwehrausschuss nach § 15 der Feuerwehrsatzung.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart und der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart werden durch die Angehörigen der Einsatzabteilung in der Jahreshauptversammlung nach § 17 der Feuerwehrsatzung gewählt.
(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist verantwortlich für die korrekte, zeitnahe und vollständige Führung des Mitgliederverzeichnisses und des Dienstbuches.
(1) Die Betreuer der Jugendfeuerwehr unterstützen den Jugendfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
(2) Die Betreuer der Jugendfeuerwehr müssen das 17. Lebensjahr vollendet haben und müssen Mitglied der Einsatzabteilung oder Jugendfeuerwehr der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr sein. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung gilt entsprechend. Nicht voll geschäftsfähige Betreuer benötigen zur Ausübung der Tätigkeit die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Betreuer der Jugendfeuerwehr werden vom Jugendfeuerwehrwart und seinem Stellvertreter eingesetzt.
(4) Die Betreuer der Jugendfeuerwehr haben die durch die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(1) Der Jugendfeuerwehrsprecher und der stellvertretende Jugendfeuerwehrsprecher vertreten die Interessen der Jugendfeuerwehrmitglieder im Jugendfeuerwehrausschuss sowie gegenüber dem Jugendfeuerwehrwart, seinem Stellvertreter und den Betreuern.
(2) Der Jugendfeuerwehrsprecher und der stellvertretende Jugendfeuerwehrsprecher müssen Mitglied der jeweiligen Jugendfeuerwehr sein. Endet die Mitgliedschaft in der entsprechenden Jugendfeuerwehr, kann die Funktion als Jugendfeuerwehrsprecher nicht weiter ausgeübt werden.
Die Jugendfeuerwehrmitglieder sind entsprechend der Hessischen Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung (HFDV) mit persönlicher Schutzkleidung auszustatten. Bei Ende der Jugendfeuerwehrmitgliedschaft ist diese Schutzkleidung zurückzugeben.
(1) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Jugendfeuerwehrmitglieder erfolgt nach den einschlägigen Ausbildungs- und Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen. Die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind zu beachten.
(2) Die Jugendarbeit wird nach den Grundsätzen des Bildungspapiers der Deutschen Jugendfeuerwehr gestaltet. Grundlage der außerschulischen Bildungsarbeit ist die erfolgte Anerkennung der Förderungswürdigkeit als Jugendgemeinschaft vom 01.04.1982 (Az.: M-II B 6-52 m 0605, BGBl. I S. 633, 795) bzw. in der jeweils gültigen Fassung durch den Hessischen Sozialminister oder ein anderes dafür zuständiges Ministerium. Bei der Jugendarbeit werden im Umgang mit den Kindern und Jugendlichen die Regelungen und Verpflichtungen, welche sich aus dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) sowie HKJGB (Jugend- und Hilfeschutzgesetz) als auch aus dem Bundeskinderschutzgesetz ergeben, berücksichtigt.
(3) Die feuerwehrtechnische Ausbildung und die allgemeine Jugendarbeit sind vorab in einem Übungsplan zu dokumentieren. Bei der Gestaltung des Übungsplans ist Wert auf die Ausgewogenheit von feuerwehrtechnischer Ausbildung und allgemeiner Jugendarbeit zu legen. Der Übungsplan ist nach dem Beschluss des Jugendfeuerwehrausschusses durch den Wehrführer in Kraft zu setzen.
Die Jugendfeuerwehren der einzelnen Ortsteilfeuerwehren bilden auf Gemeindeebene gemeinsame Organe. Diese sind:
| 1. | die Gemeinsame Mitgliederversammlung, |
| 2. | die Gemeindejugendfeuerwehrleitung und |
| 3. | ggf. das Gemeindejugendforum. |
(1) Die Gemeinsame Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Gemeindejugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem GBI mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich (auch auf digitalem Weg möglich) und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindejugendfeuerwehrwart leitet die Gemeinsame Mitgliederversammlung.
(2) Auf die Teilnahme der gesetzlichen Vertreter der Kinder und Jugendlichen sowie weiterer Gäste soll hingewirkt werden.
(3) Die Gemeinsame Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Jugendfeuerwehren, die Jugendfeuerwehrwarte und ihrer Stellvertreter, die Betreuer der Jugendfeuerwehren sowie der Gemeindejugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, der Vorschlag für eine Änderung der Jugendfeuerwehrordnung erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Wahlen finden offen statt, sofern nicht ein wahlberechtigtes Mitglied geheime Wahl verlangt.
(4) Aufgaben der Gemeinsamen Mitgliederversammlung sind:
| a) | Entgegenahme des Jahresberichts des Gemeindejugendfeuerwehrwartes, |
| b) | Entlastung der Gemeindejugendfeuerwehrleitung, |
| c) | jährliche Wahl des Schriftführers der Gemeindejugendfeuerwehrleitung, |
| d) | Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und |
| e) | Beschluss von Änderungen dieser Jugendfeuerwehrordnung. |
(1) Die Gemeindejugendfeuerwehrleitung besteht aus:
| 1. | dem Gemeindejugendfeuerwehrwart, |
| 2. | dem stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart, |
| 3. | den Jugendfeuerwarten der einzelnen Jugendfeuerwehren, |
| 4. | den stellvertretenden Jugendfeuerwarten der einzelnen Jugendfeuerwehren, |
| 5. | den Betreuern der einzelnen Jugendfeuerwehren, |
| 6. | dem Schriftführer der Gemeindejugendfeuerwehrleitung und |
| 7. | ggf. einem Gemeindejugendfeuerwehrsprecher. |
(2) Aufgaben der Gemeindejugendfeuerwehrleitung sind:
| a) | Erarbeitung von jeweils einem gemeinsamen Kandidatenvorschlag für die Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes und des stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartes bei anstehenden Wahlen an der gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach § 16 der Feuerwehrsatzung, |
| b) | Durchführung der Beschlüsse der Gemeinsamen Mitgliederversammlung, |
| c) | Planung und Durchführung gemeinsamer Ausbildung und Veranstaltungen und |
| d) | Zusammenarbeit mit der Kreisjugendfeuerwehr. |
(3) Über die Sitzungen der Gemeindejugendfeuerwehrleitung (GJF-Sitzungen) ist ein Protokoll zu verfassen, welches spätestens zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung an die Gemeindejugendfeuerwehrleitung sowie den GBI und seine Stellvertreter zu übermitteln ist.
(4) Der GBI und seine Stellvertreter können jederzeit an den GJF-Sitzungen teilnehmen. Sie sind mindestens eine Woche im Voraus über eine anstehende GJF-Sitzung zu informieren.
(1) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart, vertritt die Interessen der Jugendfeuerwehren auf Gemeindeebene gegenüber dem GBI, koordiniert gemeinsame Belange der Jugendfeuerwehren der Ortsteilfeuerwehren und die Grundsätze der kommunalen Jugendarbeit in der Feuerwehr.
(2) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart sowie sein Stellvertreter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Einsatzabteilung einer Ortsteilfeuerwehr sein und die Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 der Feuerwehr-Organisationsverordnung (FwOV) erfüllen.
(3) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall der stellvertretende Gemeindejugend-feuerwehrwart, hat Sitz und Stimme im Wehrführerausschuss nach § 14 der Feuerwehrsatzung.
(4) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart und der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart werden von der Gemeindejugendfeuerwehrleitung nach § 18 Abs. 2 a vorgeschlagen und durch die Angehörigen der Einsatzabteilung in der Gemeinsamen Jahreshauptversammlung nach § 16 der Feuerwehrsatzung gewählt.
(1) Der Schriftführer der Gemeindejugendfeuerwehrleitung erledigt auf Anweisung und unter Anleitung des Gemeindejugendfeuerwehrwartes den allgemeinen Schriftverkehr der Gemeindejugendfeuerwehrleitung.
(2) Er ist verantwortlich für die Erstellung der Protokolle der GJF-Sitzungen und der Gemeinsamen Mitgliederversammlungen.
(1) Die Jugendfeuerwehrsprecher der einzelnen Jugendfeuerwehren, ihre Stellvertreter sowie der Gemeindejugendfeuerwehrsprecher bilden das Gemeindejugendforum.
(2) Das Gemeindejugendforum dient der Meinungsbildung und dem Meinungsaustausch zwischen den Jugendlichen.
(3) Das Gemeindejugendforum ist jährlich mindestens einmal von dem Gemeindejugendfeuerwehrsprecher einzuberufen. Er führt durch diese Versammlung.
(1) Der Gemeindejugendsprecher vertritt die Gemeindeinteressen auf der Ebene des Kreisfeuerwehrverbandes.
(2) Der Gemeindejugendfeuerwehrsprecher wird durch die Jugendfeuerwehrsprecher und die stellvertretenden Jugendfeuerwehrsprecher der einzelnen Jugendfeuerwehren auf die Dauer eines Jahres gewählt.
(3) Die Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrsprechers findet jährlich an einer Sitzung des Gemeindejugendforums statt. Gewählt wird schriftlich und geheim. Es kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
(1) Diese Jugendfeuerwehrordnung wurde von der Gemeinsamen Mitgliederversammlung am 12.11.2024 beschlossen.
(2) Sie wurde von der Gemeindevertretung am 12.05.2025 bestätigt und ist Bestandteil der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenstein.
(3) Diese Jugendfeuerwehrordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Jugendfeuerwehrordnung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde in der Fassung vom 16.09.2003 außer Kraft.
Die Jugendfeuerwehrordnung wird hiermit ausgefertigt:
[1]) so von der Ausnahme in begründeten Fällen gem. § 4 Abs. 1, Satz 2 Gebrauch gemacht wurde