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Hohensteiner Blättche
Ausgabe 24/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung für die Bestellung und die Aufgaben eines Inklusionsbeauftragten

Gemäß § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein am 18. Mai 2026 die Satzung für die Bestellung und die Aufgaben eines ehrenamtlichen Inklusionsbeauftragten der Gemeinde Hohenstein beschlossen:

PRÄAMBEL

Die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebenen Rechte von Menschen mit Behinderung sowie die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu verwirklichen, ist in besonderem Maße auch die Aufgabe jeder Kommune. Ein ehrenamtlicher lnklusionsbeauftragter (m/w/d) für die Gemeinde Hohenstein kann als Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie für Politik und Verwaltung entscheidend dazu beitragen, dieser Aufgabe gerecht zu werden. Das Ziel seiner Tätigkeit soll es sein, die Verwirklichung der gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu sichern und die Schwierigkeiten der Lebensführung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen.

§ 1

Bestellung, Wahl und Wahlzeit

Der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) sowie bis zu zwei Vertreter/innen werden von der Gemeindevertretung aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Bestimmungen des § 55 HGO gewählt. Bewerbungen können nach öffentlicher Bekanntmachung bei dem Gemeindevorstand eingereicht werden. Die Wahl erfolgt auf Grundlage der eingegangenen Bewerbungen und der nach § 55 HGO eingebrachten Wahlvorschläge. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Gewählt werden kann nur, wer

1.

das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2.

seinen Hauptwohnsitz in Hohenstein hat und

3.

die Gewähr dafür bietet, die Aufgaben sachkundig und zuverlässig wahrzunehmen. Eine unmittelbare oder mittelbare persönliche Betroffenheit ist erwünscht, aber nicht Voraussetzung.

Die Gemeindevertretung bestimmt bei der Wahl die Reihenfolge der Stellvertretung.

Das Amt endet

1.

mit Ablauf der Wahlzeit,

2.

durch schriftliche Niederlegung,

3.

mit Wegfall des Hauptwohnsitzes in Hohenstein oder

4.

mit Eintritt eines Ausschlussgrundes.

Scheidet der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl für die verbleibende Wahlzeit.

§ 2

Rechtsstellung

Der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) soll die Interessen von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen wahrnehmen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei, ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch aus. Der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) und seine Stellvertreter dürfen nicht Mitglied der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstands oder eines Ortsbeirats der Gemeinde sein. Er soll eng mit dem Gemeindevorstand zusammenarbeiten, soweit dies notwendig und möglich ist.

§ 3

Aufgaben

Der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) befasst sich insbesondere mit folgenden Aufgaben:

1.

Hinwirken auf gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung

2.

Hilfestellung beim barrierefreien Bauen und Wohnen unter Beachtung der hierbei zu berücksichtigenden Vorgaben für öffentliche Gebäude sowie für den privaten Bereich

3.

Unterstützung und Hilfestellung zur Situation von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Kindertagesstätten und Schule

4.

Einbringen der Interessen von Menschen mit Behinderung in Verkehrsangelegenheiten, insbesondere im Bereich der Verkehrsplanung und des ÖPNV

5.

Förderung der Teilhabe an Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten

6.

Mitwirkung beim Abbau von Informations- und Kommunikationsbarrieren

7.

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Vereinen und Verbänden sowie mit ambulanten Hilfsorganisationen

8.

Vermittlung von Ansprechpartnern bei Beratungsbedarf

9.

Abhalten einer regelmäßigen Sprechstunde zu Fragen von Inklusion und Teilhabe

10.

Vertrauliche Entgegennahme und Bearbeitung von Anliegen und Beschwerden persönlicher Natur

11.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung

12.

Jährliche Berichterstattung gegenüber der Gemeindevertretung mit Einschätzung zur Lage der Menschen mit Behinderung in Hohenstein

Der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) soll die für die Aufgabe notwendige Sach- und Fachkunde pflegen und auf einem aktuellen Stand halten, z. B. durch Teilnahme an Fortbildungen.

§ 4

Mitwirkung

Der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) berät den Gemeindevorstand, die Gemeindevertretung sowie die Ausschüsse in allen Fragen, die die Menschen mit Behinderung allgemein betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis der Kommune gehören, durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen sowie durch Zusammenarbeit mit allen in der Behindertenarbeit tätigen Diensten, Organisationen, Verbänden und staatlichen Stellen. Der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) ist berechtigt, jederzeit Anfragen an den Bürgermeister zu stellen. In Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für Menschen mit Behinderungen soll der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) frühzeitig beteiligt werden.

§ 5

Verschwiegenheit / Datenschutz

Der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) und seine Stellvertreter (m/w/d) sind zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsausübung verpflichtet. Über persönliche Angelegenheiten und vertraulich zu behandelnde Tatsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.

§ 6

Verwaltungshilfe

Die Gemeinde Hohenstein stellt dem Inklusionsbeauftragten (m/w/d) die für seine Tätigkeit notwendigen Mittel im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung. Hierzu gehört die Überlassung geeigneter Räumlichkeiten für Sprechstunden und die Beschaffung von fachbezogenen Informationen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 7

Entschädigung

Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Inklusionsbeauftragte (m/w/d) bezüglich seiner persönlichen Rechte und Pflichten einem ehrenamtlichen Gremienmitglied gleichgestellt. Dies gilt z. B. für die Erstattung seiner Auslagen und Kosten sowie die Absicherung in allen versicherungsrechtlichen Fragen. Die Höhe der regelmäßigen Aufwandsentschädigung entspricht für den Inklusionsbeauftragten (m/w/d) der eines ehrenamtlichen Beigeordneten. Die Vertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte der regelmäßigen Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hohenstein, 19.05.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein
Patrick Berghüser, Bürgermeister

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.