Inhaltsverzeichnis:
| § 1 | Name, Sitz und Aufsichtsbehörde. |
| § 2 | Mitgliedschaft / Grundflächenverzeichnis / Genossenschaftskataster. |
| § 3 | Aufgaben |
| § 4 | Organe. |
| § 5 | Genossenschaftsversammlung. |
| § 6 | Beschlussfähigkeit der Genossenschaftsversammlung. |
| § 7 | Stimmrecht der Genossen.. |
| § 8 | Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung. |
| § 9 | Niederschrift |
| § 10 | Aufgaben der Genossenschaftsversammlung.§ 11 Jagdvorstand.. |
| § 12 | Aufgaben des Jagdvorstandes. |
| § 13 | Anteil an Nutzungen und Lasten. |
| § 14 | Kassenprüfer. |
| § 15 | Auszahlung des Jagdertrages. 16 Geschäftsjahr. |
| § 17 | Bekanntmachungen. |
(1)Die Genossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Hohenstein-Born, führt den Namen
„Jagdgenossenschaft Born“.
Sie hat ihren Sitz in 65329 Hohenstein-Born und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Geschäftsführung erfolgt unter der Anschrift des Jagdvorstehers.
(2) Aufsichtsbehörde ist der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises.
(1) Der Genossenschaft gehören alle Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Hohenstein-Born nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses (Verzeichnis aller Grundstücke der Jagdgenossenschaft Born) an.
(2) Grundeigentümer, auf deren Flächen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören insoweit der Genossenschaft nicht an.
(3) Der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Born hat per 15.01.2026 eine Gesamtgröße von 687,20 ha bzw. eine bejagbare Größe von 687,20 ha.
Die Größe der bejagbaren Flächen ist zum 1. April eines jeden Jahres festzustellen.
(4) Das Genossenschaftskataster (Verzeichnis der bejagbaren Grundstücke mit Eigentümer) ist gem. § 13 der Satzung jedes Jahr vor der turnusmäßigen Genossenschaftsversammlung zwei Wochen lang beim Jagd- vorsteher oder der Gemeinde Hohenstein, Schwalbacher Straße 1, zur Einsichtnahme auszulegen. Die Einsichtnahme beschränkt sich grundsätzlich auf die Daten des jeweiligen Genossen bzw. auf die Daten, für die ggf. eine Vollmacht vorgelegt wird. Darüber hinaus hat der Genosse einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Genossenschaft soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Genossen gegenüber der Genossenschaft zustehenden Rechte bzw. Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können.
(5) Die Mitgliedschaft zur Genossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums. Eigentumsänderungen hat der Grundeigentümer dem Vorstand mitzuteilen und mit Grundbuchauszug nachzuweisen.
(1) Die Genossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Genossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Genossen und Flächenbewirtschaftern etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern, nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk, Umlagen erheben.
Organe der Genossenschaft sind
| a) | die Genossenschaftsversammlung |
| b) | der Jagdvorstand |
(1) Alljährlich findet eine Versammlung der Genossen statt. Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorstand unverzüglich einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
(2) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch ortsübliche Bekanntmachung (§ 17) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Dies gilt auch für auswärtige Genossen. Die Einladung enthält Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung. Als ortsüblich gilt der Wiesbadener Kurier,
Ausgabe „Untertaunus“.
(3) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten kann ein anderer Versammlungsleiter durch die Genossenschaftsversammlung bestellt werden.
(4) Die Genossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich. Der Jagdvorstand kann jedoch einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. Vertretern der Aufsichtsbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(1) Bei satzungsgemäßer Einberufung ist jede Genossenschaftsversammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder vertretenen Genossen. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(2) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 nicht gefasst werden.
(1) Jeder Genosse hat eine Stimme.
(2) Genossen, die Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines Grundstücks sind, können diesbezüglich ihr Stimmrecht nur einheitlich gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen sich nicht sämtliche Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer an der Abstimmung, so gelten die nicht Erschienenen oder nicht Abstimmenden als den Erklärungen der Abstimmenden zustimmend.
(3) Jeder Genosse kann sich vertreten lassen, sofern der Bevollmächtigte voll geschäftsfähig ist und dem Jagdvorstand vor Beginn der Genossenschaftsversammlung eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt wird, die von allen Grundstückseigentümern unterschrieben ist. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als drei Genossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf ein- schließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Genossenschaft nicht überschreiten. Die Erteilung von Dauervollmachten ist nicht möglich.
(4) Genossen dürfen in einer Angelegenheit weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn ihnen oder ihren Angehörigen durch die Entscheidung ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil entsteht. Näheres dazu ist im § 25 der Hessischen Gemeindeordnung (Widerstreit der Interessen) geregelt und entsprechend zu beachten. Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und über Beitrags-/ Umlagezahlungen der Genossen werden hierbei nicht erfasst.
(5) Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßigen Organe, die zuständigen Amtsträger oder deren schriftlich Beauftragte.
(6) Genossen, auf deren Grundstücken die Jagd nicht ausgeübt werden darf, haben insoweit kein Stimmrecht (vgl. auch § 2 Abs. 2 der Satzung).
(1) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Genossen und einfacher Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Grundflächen. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit mitgezählt und wirken sich deshalb im Abstimmungsergebnis faktisch als Nein-Stimmen aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die strittige Frage kann in derselben oder in einer neu einzuberufenden Genossenschaftsversammlung mit dem Ziel einer Beschlussfassung erneut beraten werden.
(2) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens 3 Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Genossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen, das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung im Sinne von § 10 Abs. 1 d) der Satzung.
(3) Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln erhält jeder Genosse einen Stimmzettel und ggf. einen Stimmzettel für die gemäß Vollmacht zu Vertretenen, auf dem die entsprechenden Flächengrößen vermerkt sind.
Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Genossen ausgezählt und in einem Briefumschlag versiegelt. Die versiegelten Umschläge sind durch den Jagdvorstand für eventuelle Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
(1) Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse einer Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie muss insbesondere enthalten:
| a) | die Zahl der anwesenden und vertretenen Genossen |
| b) | die Angabe der von ihnen vertretenen Grundflächen |
| c) | die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse, wobei das Stimmenverhältnis und das Grundflächenverhältnis anzugeben sind |
(2) Die Niederschrift ist beim Jagdvorsteher oder der Gemeinde Hohenstein, Schwalbacher Straße 1, 65329 Hohenstein zwei Wochen lang zur Einsichtnahme der Genossen nach Terminabsprache innerhalb eines Monats nach der Genossenschaftsversammlung auszulegen.
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt im Rahmen der Gesetze über
| a) | die Wahl des Jagdvorstandes |
| b) | die Art der Nutzung des Jagdbezirks, insbesondere die Verpachtung und die Verpachtungsmodalitäten |
| c) | die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes |
| d) | die Verwendung des Jagdertrages in jedem Jahr durch die Erstellung eines Haushaltsplans, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält |
| e) | die Bildung bzw. die Auflösung (Verwendung) von Rücklagen |
| f) | die Erhebung und Verwendung von Umlagen |
| g) | die Anstellung von Personal und Festsetzung der dem Jagdvorstand ud etwaigen Angestellten zu gewährenden Entschädigung |
| h) | die Entlastung des Jagdvorstandes und des Rechners |
| i) | die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand |
| j) | die Befreiung von der Beschränkung des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch zu Insichgeschäften von Mitgliedern des Jagdvorstandes im Einzelfall |
| k) | die Übertragung von Aufgaben an den Jagdvorstand im Einzelfall |
| l) | die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung |
| m) | die Bestellung eines Versammlungsleiters für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten |
| n) | die Genehmigung der Jahresrechnung |
| o) | den Erlass/die Änderung der Satzung |
| p) | die Stellungnahme zur Befriedung von Grundflächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk |
(2) Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b), c) und p) können im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.
(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher als Vorsitzenden, dem stellvertretenden Jagdvorsteher als stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer, sowie einem Beisitzer. Der Jagd- vorstand wird von der Genossenschaftsversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt, wobei zumindest die Wahl des Jagdvorstehers durch einen von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Wahlleiter vorzunehmen ist. Wählbar ist jeweils jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 Strafgesetzbuches verloren hat. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
(2) Der Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Im Verhinderungsfall von Rechner und/oder Schriftführer erfolgt deren Aufgabenwahrnehmung ebenfalls durch den stellvertretenden Jagdvorsteher. Soweit Beschlüsse nach dieser Satzung nicht von anderen Organen getroffen werden, werden sie vom Jagdvorstand gefasst.
(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Genossenschaft
verpflichtet werden soll, kann der Jagdvorstand nur auf der Grundlage der von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse wirksam tätig werden.
(4) Die Mitglieder des Jagdvorstandes können durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung von der Beschränkung des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (Insichgeschäft) im Einzelfall befreit werden.
(5) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal je Geschäftsjahr zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich.
(6) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes dürfen in einer Angelegenheit weder beratend noch entscheidend mit- wirken, wenn ihnen oder ihren Angehörigen durch die Entscheidung ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil entsteht. Näheres dazu ist im § 25 Hessische Gemeindeordnung (Widerstreit der Interessen) geregelt und entsprechend zu beachten. Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und über Beitrags-/ Umlagezahlungen der Genossen werden hierbei nicht erfasst.
(8) Sollte es aus Gründen, die nicht planbar sind (Pandemie usw.), es nicht möglich sein, eine Genossenschaftssitzung einzuberufen, kann der Vorstand Beschlüsse unter Vorbehalt fassen.
(9) Diese Beschlüsse umfassen Entscheidungen, die dringend anstehen und nicht aufgeschoben werden können. Die gefassten Beschlüsse sind spätestens in der nächsten regulären Genossenschaftssitzung in die Tagesordnung aufzunehmen und müssen einer Beschlussfassung durch diese unterzogen werden.
(10) Über den wesentlichen Sitzungsverlauf und die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(11) Die Mitglieder des Jagdvorstandes erhalten Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, die auch pauschal abgegolten werden können. Im Übrigen steht ihnen eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu.
(12) Scheidet ein Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig z. B. durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Genossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorzunehmen.
(13) Solange die Genossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat oder eine Ersatzwahl nach Abs. 9 ergebnislos verlaufen ist, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Bundesjagdgesetz durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenstein wahrgenommen. Hierüber ist die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft vom Notjagdvorstand in Kenntnis zu setzen.
(14) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Jagdvorstand hat die Interessen de rGenossenschaft im Rahmen des § 3 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung, die das geltende Recht verletzten, innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb eines Monats nach Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen.
(2) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
| a) | das Grundflächenverzeichnis und das Genossenschaftskataster anlegen und führen |
| b) | die Genossenschaftsversammlung einberufen, eröffnen, leiten und schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht ausüben |
| c) | die Genossenschaftsbeschlüsse vorbereiten und ausführen |
| d) | die Neuwahl des Jagdvorstandes vorbereiten |
| e) | die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchführen |
| f) | die Kassengeschäfte führen |
| g) | die Jahresrechnung aufstellen und vorlegen |
| h) | die Verteilungspläne und Beitragslisten aufstellen |
| i) | Angestellte beaufsichtigen und Einrichtungen der Genossenschaft überwachen |
| j) | Schriftwechsel führen und Beschlüsse protokollieren |
| k) | die Bekanntmachungen vornehmen |
| l) | Verträge abschließen |
(3) In dringenden Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Genossenschaft.
(4) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 3 hat der Jagdvorstand unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.
(1) Der Anteil der Genossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis der Flächengröße ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.
(2) An den Nutzungen und Lasten nehmen diejenigen Genossen insoweit nicht teil, als auf ihren Grundstücken die Jagd nicht ausgeübt werden darf.
(3) Zur Festsetzung des Anteils der Genossen stellt der Jagdvorstand erforderlichenfalls einmal jährlich einen Verteilungsplan und, soweit erforderlich, eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher oder der Gemeinde Hohenstein, Schwalbacher Straße 1, 65329 Hohenstein zur Einsichtnahme der Genossen oder ihrer mit Vollmacht versehenen Beauftragten auszulegen. Die Einsichtnahme beschränkt sich grundsätzlich auf die Daten des jeweiligen Genossen bzw. auf die Daten, für die ggf. eine Vollmacht vorgelegt wird. Darüber hinaus hat der Genosse einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Genossenschaft soweit dies erforderlich ist, um die ihm als Genossen gegenüber der Genossenschaft zustehenden Rechte bzw. Ansprüche sachgerecht geltend machen zu können. Die Auslegung ist vorher bekannt zu machen (§ 17). Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gelten Verzeichnisse und Listen mit Ablauf der Frist als festgestellt.
(4) Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse und Listen vom Jagdvorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und der Zeitpunkt der erneuten Feststellung ortsüblich bekannt gegeben (§17). Wird die den Verzeichnissen und Listen zugrunde liegende Gesamtrechnung von den Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einspruchserhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen.
(5) Von den Genossen dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist.
(1) Der Kassenprüfer wird von der Jagdgenossenschaftsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Wählbar ist jeder Jagdgenosse, der das 18. Lebensjahr vollendet und nicht die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verloren hat.
(3) Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Wahl kein Kassenprüfer vorhanden ist. In diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres.
(4) Endet die Amtszeit des Kassenprüfers vorzeitig durch Tod, Rücktritt Abberufen oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung, eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit der Wahlperiode des weggefallenen Kassenprüfers vorzunehmen.
(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist der Reinertrag aus der Jagdnutzung an den vom Jagdvorstand festzusetzenden Zahltagen an die Genossen auszuzahlen, sofern die Genossenschaftsversammlung (§ 10 Buchstabe d) nichts anderes beschlossen hat(sog. Nichtauszahlungsbeschluss). Beträge, die an den Zahltagen nicht abgeholt werden, fallen der Genossenschaft zu.
(2) Der Anspruch eines Genossen auf Auszahlung seines Reinertragsanteils ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Bundesjagdgesetz. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Nichtauszahlungsbeschlusses schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Die Bekanntmachung des Nichtauszahlungsbeschlusses erfolgt gemäß § 17 der Satzung.
(3) Auszahlungsbeträge werden nur auf volle Euro abgerundet ausgezahlt.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Hohenstein (derzeit: " Wiesbadener Kurier, Ausgabe „Untertaunus“. und „Hohensteiner Blättche",z. B. unter der Rubrik "Amtliche Bekanntmachung").
(2) Die Satzung und Änderung der Satzung sind durch Veröffentlichung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.
Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung am 06.05.2026, in der 10 Genossen mit einer Grundfläche von 460,72 ha anwesend bzw. vertreten waren, beschlossen worden und tritt mit dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 09.07.2021 außer Kraft.
Der Jagdvorstand: | gez. Alexander Rau | gez. Björn Conradi |
| | (Jagdvorsteher) | (stellv. Jagdvorsteher) |
| | gez. Björn Diefenbach | gez. Thorsten Machts |
| | (Rechner) | (Schriftführer) |
Vorstehende Satzung wird gemäß § 8 Abs. 2 Hessisches Jagdgesetz genehmigt.