Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24, S.1f hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenstein in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird | |
| im Ergebnishaushalt | |
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 17.679.564 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.243.392 EUR |
| mit einem Saldo von | - 563.828 EUR |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 40.0000 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Fehlbedarf von | - 523.828 EUR |
| im Finanzhaushalt | |
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen | |
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 240.913 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 409.732 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.187.800 EUR |
| mit einem Saldo von | - 2.778.068 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.778.068 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 582.080 EUR |
| mit einem Saldo von | 2.195.988 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | - 341.167 EUR |
| festgesetzt. | |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.778.068 EUR festgesetzt. Darüber hinaus wird der Gesamtbetrag der Kredite aus dem Haushaltsjahr 2024 erneut in Höhe von 2.750.000 € veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 275 % |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 526 % |
| 2. Gewerbesteuer auf | 380 % |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 15. Dezember 2025 beschlossene Stellenplan.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 HGO liegen vor, wenn die Ansätze im Einzelfall um mehr als 7.500,00 Euro überschritten sind.
| Regelungen zu § 19 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit): | |
| In Anwendung des § 19 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt | |
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
| Regelungen zu § 20 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit): | |
| 1. | Die in § 20 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Budgets können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 20 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Budgets entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 20 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Budgets anfallen. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Gemeinde Hohenstein 2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachfolgend erhalten Sie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Haushaltssatzung der Gemeinde Hohenstein für das Haushaltsjahr 2026:
1. Genehmigung
| Hiermit genehmige ich | |
| 1. | die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) für den Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2026, |
| 2. | die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2026 |
| 3. | den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Hohenstein 2026 vorgesehenen Kredite in Höhe von |
| 2.778.068 EUR |
| (i. W.: „zwei Millionen siebenhundertachtundsiebzigtausend achtundsechzig Euro") |
| gemäß § 97a Nr. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO, wobei die aus dem Haushaltsjahr 2024 erneut veranschlagte Kreditermächtigung in Höhe von 2.750.000 EUR nicht Genehmigungsbestandteil ist, |
| 4. | den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von |
| 2.000.000 EUR |
| (i. W.: „zwei Millionen Euro") |
| gemäß § 97a Nr. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO. |
| Der Haushalt ist zur Einsichtnahme bis zum Ende seiner Gültigkeit auf der Homepage der Gemeinde Hohenstein (www.hohenstein-hessen.de) veröffentlicht. | |